Betreuungsverfahren – Erforderliche Ermittlungen des Gerichts – Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme – Qualifikation des Sachverständigen.

Betreuungsverfahren – Erforderliche Ermittlungen des Gerichts – Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme – Qualifikation des Sachverständigen.

Zu den für die Bestellung eines Betreuers erforderlichen Ermittlungen gehört nach § 280 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme.
Diesem Gutachten muss mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) vorliegen; eine Verdachtsdiagnose genügt nicht. Im Übrigen muss sich der Tatrichter davon überzeugen, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist.
Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Die Beauftragung eines Gutachters, der nicht die Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 S. 2 FamFG erfüllt, ist als Ausnahme in der Endentscheidung vom Gericht besonders zu begründen. Ist der Sachverständige nicht hinreichend qualifiziert, darf sein Gutachten nicht verwertet werden.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den Beschlüssen vom 16.05.2012 – XII ZB 454/11 – und – XII ZB 584/11 – hingewiesen.

Die in Bayern bestellten Landgerichtsärzte (Art. 5 Abs. 3 des bayerischen Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes vom 24.07.2003 [GVBl S. 452] iVm § 4 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 09.09.1986 [GVBl S. 316]) entsprechen aufgrund ihres Ausbildungsganges und ihrer besonderen praktischen Erfahrungen üblicherweise den Anforderungen, die § 280 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) an die Sachkunde des Sachverständigen stellt.
Ihre Sachkunde ist in der Regel mit der Qualifikation von Ärzten vergleichbar, denen die Facharztbezeichnung zukommt, die sich aber nicht in großem Umfang mit den besonderen forensischen Aufgaben ihres Fachgebietes beschäftigt haben (so BGH, Beschluss vom 16.10.2013 – XII ZB 320/13 –).

 

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