Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Bildung eines Arbeitsschutzausschusses.

Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Bildung eines Arbeitsschutzausschusses.

§ 11 Satz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) verpflichtet den Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Diese hat die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses nach § 12 ASiG anzuordnen und kann im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen (§ 20 ASiG).
Dem Betriebsrat steht kein Initiativrecht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses zu.

Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 15.04.2014 – 1 ABR 82/12 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Arbeitgeberin ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Norddeutschland und Filialen im gesamten Bundesgebiet. Bei ihr war auf Unternehmensebene ein Arbeitsschutzausschuss errichtet, in den vom Gesamtbetriebsrat Mitglieder entsandt werden.
Die Filiale in Baden Württemberg galt wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb als selbständiger Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Der dort bestehende Betriebsrat hielt die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Arbeitsschutzausschusses für unzureichend und verlangte von der Arbeitgeberin die Bildung eines solchen für die Filiale.

Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats abgewiesen.

Dessen Rechtsbeschwerde blieb vor dem Ersten Senat des BAG ohne Erfolg.

Ob die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz dadurch genügt, dass sie im Hauptbetrieb unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats einen Arbeitsschutzausschuss errichtet hat, bedurfte keiner Entscheidung.
Denn § 11 ASiG regelt zugunsten des Betriebsrats keinen Anspruch auf Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses. Vielmehr handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Hierbei steht ihm kein Handlungsspielraum zu. Das schließt nach dem Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG auch ein Mitbestimmungsrecht in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus.

Darauf hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 15.04.2014 – Nr. 17/14 – hingewiesen.

 


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