Was Betroffene, denen eine mit einem standardisierten Messverfahren festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, wissen sollten

Was Betroffene, denen eine mit einem standardisierten Messverfahren festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, wissen sollten

Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten durchgeführt, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen worden sind, spricht man von einem standardisierten Messverfahren.

  • Mit der Zulassung durch die PTB erklärt diese zugleich im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Eine Zulassung erfolgt nur, wenn das Messgerät umfangreiche Testreihen erfolgreich durchlaufen hat, bei denen die PTB das Messgerät auch unter atypischen Verkehrsszenarien auf seine Störungsresistenz prüft.
Die Art der Verwendung und der zulässige Verwendungsaufbau werden von der PTB bei der Zulassung vorgegeben.

  • Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist der Bußgeldrichter grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben.
  • Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung.

Damit soll erreicht werden, dass bei den Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss.

  • Ist die Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt, kann der Bußgeldrichter daher grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen.
  • Nur wenn im Einzelfall konkrete Tatsachen dem Gericht gegenüber vorgetragen werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des zur Verhandlung stehenden konkreten Messergebnisses aufkommen lassen, kann der Bußgeldrichter sich veranlasst sehen, diese Zweifel durch die Bestellung eines Sachverständigen nach §§ 73 ff Strafprozessordnung (StPO) zu verifizieren, der dann die konkrete Messung zu überprüfen hat.

Die rechtliche Bedeutung der Zulassung durch die PTB muss von Betroffenen beachtet werden, die eine Geschwindigkeitsmessung beanstanden möchten, weil sie diese für fehlerhaft halten.

  • Will ein Betroffener nämlich behaupten, dass die möglichen Fehler in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware liegen und somit eine Vielzahl von Messvorgängen an unterschiedlichen Orten und Zeiten betreffen, muss er, um Zweifel an der Richtigkeit einer Messung beim Bußgeldrichter aufkommen zu lassen, darlegen, dass ein Phänomen vorliegt, das bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden ist, weil seinem Vorbringen ansonsten grundsätzlich die Zulassung durch die PTB als antizipiertes Sachverständigengutachten entgegensteht.
  • Dagegen kann, ohne dass dem die PTB Zulassung entgegensteht, die Fehlerhaft einer Messung mit Tatsachen begründet werden, die zur Folge hätten, dass die Messung nicht (mehr) im Rahmen der Zulassung erfolgt ist,

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