Bewegung an der File-Sharing-Front?

Bewegung an der File-Sharing-Front?

Wie wir bereits berichtet hatten wurden vor dem Amtsgericht (AG) München wegen File-Sharings eine Vielzahl von Verfahren eingeleitet. In den letzten Wochen haben wir die Erfahrung gemacht, dass sich auch andere Kanzleien wieder melden und wegen File-Sharing Unterlassungsansprüche geltend machen. Hintergrund könnte eine geplante Gesetzesänderung sein.

Das Bundesministerium der Justiz ist zur Erkenntnis gelangt, dass der bisherige § 97a Abs. 2 UrhG seinem Sinn und Zweck nicht gerecht wird da er zu selten angewendet wird. § 97a Abs. 2 UrHG soll die Abmahnkosten für Privatpersonen (erst einmal) auf 100,00 EUR gedeckelt sein. Dies ist für die abmahnenden Kanzleien aber nicht wirklich lukrativ. Zur Zeit werden (neben Schadenersatz) regelmäßig mehret hundert Euro bis hin zu über eintausend Euro verlangt. Zwar hat der BGH in einer Pressemitteilung bereits anklingen lassen, dass § 97a Abs. 2 UrhG (wohl) auch auf Urheberrechtsverletzungen anwendbar ist. Die Pressemitteilung wird jedoch regelmäßig von den Anwaltskanzleien als auch von den Gerichten ignoriert. Stattdessen werden umfassende Argumentationen geschaffen warum § 97a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar sein soll.

Der neue Gesetzesentwurf zeigt eigentlich welche Intention der Gesetzgeber mit § 97a Abs. 2 UrhG verfolgt hat. Es erstaunt, dass manche Gerichte auch nach der geplanten Klarstellung des Gesetzgebers noch immer an der bisherigen „Auslegung“ festhalten. Das große Problem an der bisherigen Auslegung der Gerichte ist, dass man den Privatpersonen effektiv die Möglichkeit nimmt sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Die Anforderungen an den Vortrag der Abgemahnten wurden mit einem „Kniff“ sehr hoch angesiedelt. Normalerweise muss derjenige, der etwas mlchte, auch beweisen, dass er einen Anspruch hat. Im File-Sharing ist dieser Gedanke teils jedoch pervertiert worden. Der BGH hat schon vor einiger Zeit das Rechtsinstitut der sog. „sekundären Darlegungslast“ geschaffen. Das bedeutet, dass eine Partei im Prozess vortragen muss, wenn sie, nicht aber der Gegner, Kenntnis von bestimmten Umständen hat. In der Regel wird dieses Rechtsinstitut praktisch nicht verwendet. Vertreten Sie eine Versicherung und tragen vor, der Gegner müsse doch ausführen warum er einen Mietwagen benötigt habe da die Versicherung hierzu naturgemäß keine Kenntnis hat, so wird dies von den Gerichten oftmals nicht berücksichtigt. Die Gerichte berufen sich hier teils auf den „Geschädigtenschutz“. Unbeschadet der Frage ob man dies für richtig hält ist es im File-Sharing anders herum. Wenn SIe dort einfach nur behaupten, Sie haben die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, so berücksichtigen manche Gerichte diesen Vortrag nicht und verweisen darauf, dass Sie benennen müssen warum sie es nicht gewesen sein wollen. Hier wird letztendlich nach unserem Dafürhalten mit zweierlei Maßstäben gemessen.

Ungeklärt erscheint uns die Frage wie weit die sekundäre Darlegungslast geht. Befinden sich im Haushalt weitere Personen so stellt sich die Frage ob man diese konkret benennen muss. Wenn man Kenntnis hat wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, so stellt sich ebenfalls die Frage ob m an diese Personen „verpfeifen“ muss. Dies ist insbesondere bei Kindern und Ehepartnern von Bedeutung. Hier sieht der Gesetzgeber Aussageverweigerungsrecht vor. Es erscheint zumindest bedenklich wenn diese über die sekundäre Darlegungslast ausgehebelt werden. Dies erst Recht nachdem im Zusammenhang mit File-Sharing regelmäßig auch Strafrechtsvorwürfe erhoben werden. Da auf Grund des Kostenrisikos eine Rechtsverteidigung mit einem erheblichen Risiko verbunden können die Rechte von Privatpersonen denen eine Rechtsverletzung im Rahmen von File-Sharing vorgeworfen wird, zur Zeit kaum durchgesetzt werden.

Erfreulich ist daher, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 12.03.2012 für das Gerichtskostengesetz (GKG) folgende Regelung vorsieht:

§ 49 Urheberrechtsstreitsachen
(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 500 Euro, wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
– 12 – Bearbeitungsstand: 12.03.2012 13:48 Uhr
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.“

Dies würde bedeuten, dass Abmahnkosten nur noch aus einem Gegenstandswert von 500,00 EUR geltend gemacht werden können. Außergerichtlich würden dann Kosten von netto 146,00 EUR entstehen. Das Prozesskostenrisiko (ohne Sachverständigenkosten) würde dann erstinstanzlich 430,57 EUR betragen (Fremde außergerichtliche Anwaltskosten netto, Eigene Anwaltskosten brutto, Gerichtskosten). Netto deshalb, das die Rechteinhaber in der Regel zumindest bei File-Sharing-Fällen vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Interessant ist auch, dass im neuen § 97a Abs. 2 UrhG ein Kostenerstattungsanspruch vorgesehen ist wenn zu unrecht abgemahnt wird. Dies dürfte das Risiko für die Abmahnenden erhöhen einfach mal auf „gut Glück“ eine Abmahnung zu übersenden. Alles in allem erscheint der Referentenentwurf sehr fair wobei berücksichtigt werden sollte, dass (zu Recht) nur solche Personen geschützt werden sollen, die nicht gewerblich handeln und keine Widerholungstäter sind.

 

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