Beweis des ersten Anscheins – Voraussetzungen und Entkräftung.

Beweis des ersten Anscheins – Voraussetzungen und Entkräftung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung

  • auf eine bestimmte Ursache oder
  • auf einen bestimmten Ablauf

als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist.
Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.

Entkräftet ist ein solcher Beweis des ersten Anscheins, wenn feststehende Tatsachen (erwiesene oder unstreitige) vorliegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt.

Darauf hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 07.02.2013 – III ZR 200/11 – hingewiesen.

 

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