19. Februar 2021
…. nach § § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und können wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts mit einer Geldbuße belegt werden.
Mit Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19 – hat der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass das
die Voraussetzungen eines
erfüllt und daher bußgeldbewehrt ist.
Danach unterfällt ein elektronischer Taschenrechner
der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO und darf deswegen am Steuer nicht benutzt werden.
Wie der Strafsenat ausgeführt hat, schreibt § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO unter anderem vor, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, elektronische Geräte, die der Information dienen oder zu dienen bestimmt sind und zu denen,
ein elektronischer Taschenrechner zählt, nur benutzen darf, wenn hierfür das Gerät
wird sowie wenn die weiteren
Anforderungen an die mit der Benutzung verbundenen Tätigkeiten erfüllt sind, die die Gefahren für die Verkehrssicherheit verhindern sollen, die
resultieren können und eine solche Gefahrenlage ist bei der Benutzung eines
beim Führen eines Fahrzeugs auch gegeben.