BGH entscheidet, wann nach einem Verkehrsunfall die Abtretung des Anspruchs auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten

BGH entscheidet, wann nach einem Verkehrsunfall die Abtretung des Anspruchs auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten

…. durch den Geschädigten, der die Erstellung des Schadensgutachtens in Auftrag gegeben hat,

  • an den Sachverständigen unwirksam ist und
  • damit auch eine Weiterabtretung an eine zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle.

Mit Urteil vom 17.07.2018 – VI ZR 274/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass in den Fällen, in denen

  • ein Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird, für den der Schädiger unstreitig zu 100% einstandspflichtig ist,
  • der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt hat und

der dabei vom Geschädigten und vom Sachverständigen unterzeichnete, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte „Gutachtensauftrag“ eine formularmäßige Klausel enthält,

  • nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt,

diese Klausel (jedenfalls dann),

  • wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

insgesamt unwirksam ist, wenn sie zugleich die Regelung vorsieht,

  • „dass durch diese Abtretung die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen den Auftraggeber nicht berührt werden,
  • diese nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden können,
  • im Gegenzug der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern verzichtet“

und auf demselben Formular

  • eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist.

Aus der Klausel wird nach Auffassung des Senats für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten nämlich nicht hinreichend deutlich,

  • welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen,
  • wenn der Sachverständige nach „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ erfolgter (Erst-) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht,

so dass aufgrund dessen

  • bereits die (Erst-) Abtretung vom Geschädigten an den Sachverständigen unwirksam.

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