BGH entscheidet wann Presseunternehmen ihnen übermittelte presserechtliche Informationsschreiben

BGH entscheidet wann Presseunternehmen ihnen übermittelte presserechtliche Informationsschreiben

…. hinnehmen müssen und wann sie sich mit einer Unterlassungsklage gegen die Übermittlung solcher Schreiben wehren können.

Mit Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass presserechtliche Informationsschreiben an Presseunternehmen,

  • mit denen – in der Regel von Personen des öffentlichen Lebens und/oder ihren anwaltschaftlichen Vertretern – ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird,

dann zulässig und von den Presseunternehmen hinzunehmen sind, wenn sie

  • Informationen enthalten, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.

Ist das nicht der Fall und wird in Informationsschreiben,

  • die dazu dienen, einem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und
  • dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken,

beispielsweise lediglich ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt,

  • sind solche Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet, einen präventiven Rechtsschutz zu bewirken und
  • wird mit der Übermittlung solcher Schreiben rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Presseunternehmens eingegriffen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.01.2019).

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