BGH entscheidet: Wer bei Anpflanzungen auf seinem Grundstück den Grenzabstand einhält ist für natürliche Immissionen

BGH entscheidet: Wer bei Anpflanzungen auf seinem Grundstück den Grenzabstand einhält ist für natürliche Immissionen

…. auf dem Nachbargrundstück, wie auf dieses herüberwehende Pollen, Blätter usw., jedenfalls dann nicht verantwortlich, wenn kein Überhang vorliegt.

Mit Urteil vom 20.09.2019 – V ZR 218/18 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel weder die Beseitigung von Bäumen

  • wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück,
    • wie etwa auf sein Grundstück herübergewehte Samen, Früchte, leere Zapfen, Blätter usw.,

noch hierfür eine Entschädigung verlangen kann, wenn

  • auf dem Grundstück des Nachbarn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten worden sind und
  • kein Überhang nach § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegt.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, wenn sich die Nutzung des Grundstücks,

  • von dem die Beeinträchtigungen ausgehen,

im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält,

  • wovon auszugehen ist, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind,

der Eigentümer des Grundstücks für natürliche Immissionen auf dem Nachbargrundstück und Beeinträchtigungen dadurch,

  • zu denen es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen kommt,

regelmäßig nicht verantwortlich ist und damit auch

  • weder auf Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB,
  • noch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer oder in entsprechender Anwendung

in Anspruch genommen werden kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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