BGH entscheidet: Wer ist (alles) „Anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO gegenüber dem

BGH entscheidet: Wer ist (alles) „Anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO gegenüber dem

…. die besonderen Sorgfaltspflichten nach diesen Vorschriften beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren sowie beim Einfahren und Ausfahren bestehen.

Mit Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass „Anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • gegenüber dem die nach diesen Vorschriften gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren sowie
  • beim Einfahren und Ausfahren gelten,

jede Person ist,

  • die sich selbst verkehrserheblich verhält,
  • d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt

und dass somit darunter

  • nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern

jedenfalls auch derjenige fällt, der

  • auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt bzw.
  • dort (selbst) ein Fahrmanöver durchführt, um vom Fahrbahnrand anzufahren.

Begründet hat der Senat dies damit,

  • dass nach dem Wortlaut der §§ 9 Abs. 5 und 10 Satz 1 StVO unterschiedslos die Gefährdung „Anderer Verkehrsteilnehmer“ auszuschließen ist,
  • dass diese besonderen Sorgfaltspflichten auch gegenüber Fußgängern Platz greifen und
  • dass nichts anderes im Verhältnis zu – wenngleich gegebenenfalls langsam – anderen auf die Straße einfahrenden oder am Straßenrand anfahrenden Kraftfahrzeugen gelten könne.

Danach haben in einem Fall, in dem

  • ein Fahrzeugführer mit seinem PKW rückwärts in einem Linksbogen ausparken möchte, um sodann auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung weiterzufahren,
  • während ein anderer Fahrzeugführer mit seinem am gegenüberliegenden Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung abgestellten PKW ebenfalls rückwärts fahren will, um ausparken zu können,

beide Fahrzeugführer gegenüber dem anderen die aus § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO abzuleitenden besonderen Sorgfaltspflichten zu beachten.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fbgh-entscheidet-wer-ist-alles-anderer-verkehrsteilnehmer-im-sinne-der-%25c2%25a7-9-abs-5-%25c2%25a7-10-satz-1-stvo-gegenuber-dem%2F">logged in</a> to post a comment