Biologische, aber nicht rechtliche Väter sollten wissen, dass ein bestehender Familienverband ihrem Interesse

Biologische, aber nicht rechtliche Väter sollten wissen, dass ein bestehender Familienverband ihrem Interesse

…. an der Anerkennung (auch) der rechtlichen Vaterschaft vorgehen kann.

Nach der aktuell geltenden gesetzlichen Regelung ist ein 

  • biologischer Vater 

nur dann berechtigt die (rechtliche) Vaterschaft 

  • des Ehemanns der Mutter oder 
  • eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, 

zu beseitigen, wenn eine 

  • sozial-familiäre Beziehung 

zwischen 

  • dem rechtlichen Vater und 
  • dem Kind 

nicht (mehr) besteht.

§ 1600 Abs. 2, 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schließt nämlich,

  • solange zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung besteht,

eine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater aus. 

  • Darauf, ob auch zwischen dem leiblichem Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, kommt es bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater nicht an. 

Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist ein Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet.

Voraussetzung für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB zwischen Kind und rechtlichem Vater ist, dass der rechtliche Vater 

  • für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt, 
  • d.h. er sich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert, 

wobei, wenn der rechtliche Vater 

  • mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder 
  • mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, 

nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt.   

  • Das Zusammenleben in einem Haushalt ist allerdings keine Voraussetzung einer sozial-familiären Beziehung. 

Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung kann vielmehr auch in anderer Form erfolgen, etwa indem der rechtliche Vater 

  • wesentliche Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, ohne mit diesem dauerhaft in einem Haushalt zu leben oder
  • nach Trennung der rechtlichen Eltern regelmäßige Kontakte zu dem Kind unterhält und sich hierbei um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert.

Denn die sozial-familiäre Beziehung muss 

  • nur zwischen rechtlichem Vater und Kind 

bestehen und setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine entsprechende Beziehung des rechtlichen Vaters zur Mutter besteht. 

Fazit:
Der leibliche Vater ist somit, wenn 

  • eine sozial-familiäre Beziehung zwischen seinem leiblichen Kind und dessen rechtlichem Vater (noch) besteht oder 
  • im Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat und

ihm nicht ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB aufgrund einer früheren sozial-familiären Beziehung zusteht, darauf angewiesen,


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