Blindflug eines Radladers auf Recyclinghof.

Blindflug eines Radladers auf Recyclinghof.

Fährt ein Mitarbeiter eines Recyclinghofs während der Öffnungszeiten

  • mit einem Radlader gegen einen auf dem Hof stehenden Pkw eines Besuchers,
  • den er aufgrund der erhobenen und gefüllten Ladeschaufel nicht sehen konnte,

haftet der Betreiber des Recyclinghofes für den Schaden

  • auch dann, wenn an der Einfahrt des Recyclinghofes ein Schild angebracht ist, dass Beladetechnik Vorfahrt hat.

Das hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Magdeburg mit Urteil vom 27.11.2014 – 10 O 241/14 – entschieden.

Ungeachtet des Schildes verstößt der Fahrer eines Radladers danach gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wenn er über das Gelände fährt, obwohl er weiß, dass er aufgrund der erhobenen beladenen Schaufel überhaupt nicht sehen kann, wohin er fährt. Fahren quasi im „Blindflug“, ohne auf den Weg zu achten, ist nämlich auch bei Ladetätigkeiten auf einem Betriebsgelände nicht erlaubt. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist, da der Recyclinghof geöffnet ist.

In dem vom LG entschiedenen Fall musste der Betreiber des Recyclinghofes dem Eigentümer des Pkws rund 3.500 € Schadensersatz zahlen.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Magdeburg am 19.01.2015 – Nr. 5/2015 – mitgeteilt.

 


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