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Was nicht miteinander verheiratete und nicht nur vorüber getrennt lebende Eltern wissen sollten, wenn

…. die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind

  • nach § 1626a Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Mutter zusteht

und

  • der Vater nach § 1671 Abs. 2 S. 1 BGB beim Familiengericht die Übertragung des Sorgerechts allein auf sich beantragt.

In einem solchen Fall wird,

  • wenn die Mutter dem Antrag des Vaters nicht zustimmt (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB),

vom Familiengericht eine sog. doppelte Kindeswohlprüfung durchgeführt (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).

  1. Schritt:

Zunächst prüft das Gericht, ob

  • in der Lebenssituation, in der sich die getrennt lebenden Eltern befinden,

eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht abträglich ist und daher in Betracht kommt, was

  • ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge sowie
  • insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern

voraussetzt.

Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn beispielsweise

  • eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt,

die befürchten lässt,

  • dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und
  • das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen.
  1. Schritt:

Kommt eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht, prüft das Gericht sodann,

  • ob die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht,
  • ob er also besser als die Mutter in der Lage ist, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten.

Bei der Frage, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt,

  • der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse, also auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt,
  • die Bindungen des Kindes, also ob von gleichwertigen, sicheren Bindungen an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister auszugehen ist oder ein Vorrang feststellbar ist,
  • der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist und seinen Äußerungen nicht eine Willensbeeinflussung durch einen Elternteil zugrunde liegt

sowie

  • der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung.

Diese Kriterien stehen nicht kumulativ nebeneinander, vielmehr kann jedes von ihnen im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Kindeswohl am besten entspricht (Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Beschluss vom 19.03.2018 – 10 UF 88/16 –).

Dieselgate: OLG Koblenz verurteilt Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eines Käufers

…. eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges zum Schadensersatz.

Mit Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass die Volkswagen AG den Käufern von Fahrzeugen,

  • deren Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet sind,

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Danach

  • hat die Volkswagen AG dadurch, dass sie Fahrzeuge unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht hat, den Käufern der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Einsatz der Fahrzeuge im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist,
  • ist das Vorgehen der Volkswagen AG, angesichts dessen, dass staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung gezielt getäuscht worden sind, sittenwidrig,
  • aufgrund der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge auch ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Volkswagen AG in leitender Stellung (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine Kenntnis von den Manipulationen hatten

und

  • muss diese Kenntnis sich die Volkswagen AG zurechnen lassen.

Die Fahrzeugkäufer erhalten nach der Entscheidung des OLG als Schadensersatz

  • den gezahlten Kaufpreis erstattet,

allerdings abzüglich

Wichtig zu wissen für gesetzlich Krankenversicherte, die im EU-Ausland eine Zahnersatzbehandlung

…. durchführen lassen wollen, wie beispielsweise eine Brücke im Unter- und/oder Oberkiefer.

Mit Urteil vom 14.05.2019 – L 4 KR 169/17 – hat das Landessozialgericht  (LSG) Niedersachsen-Bremen darauf hingewiesen, dass die Krankenkasse keine Kosten für Zahnersatz im Ausland erstatten muss, wenn

  • die Auslandsbehandlung

nicht zuvor von der Krankenkasse genehmigt wurde.

Danach müssen in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte,

  • wenn sie Anspruch auf Kostenerstattung für einen im EU-Ausland beschafften Zahnersatz haben wollen,

der Krankenkasse vor der Behandlung zur Genehmigung der Versorgung

  • den Heil- und Kostenplan des ausländischenZahnarztes vorlegen, der die Zahnersatzbehandlung durchführen wird,

damit die Krankenkasse die Möglichkeit hat,

  • den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und ggf. auch begutachten zu lassen.

Ist der Krankenkasse kein Heil- und Kostenplan des im Ausland aufgesuchten Zahnarztes zur Genehmigung

  • oder (lediglich) ein eingeholter Heil- und Kostenplan einer deutschen Praxis vorgelegt

worden, ist eine Anspruch auf Erstattung der im Ausland entstandenen Behandlungskosten ausgeschlossen.

Denn, so das LSG, die im EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit für im EU-Ausland selbstbeschaffte ambulante Krankenbehandlung, nach der in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich unabhängig davon Kostenerstattung beanspruchen können,

  • ob sie die Krankenkasse vorher eingeschaltet haben oder
  • ob dieselbe Leistung im Inland als Sachleistung zur Verfügung gestanden hätte,

dispensiert

  • nur von der Notwendigkeit, eine Genehmigung allein wegen der Inanspruchnahme der Leistung in einem anderen EU- Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen,
  • nicht dagegen von etwaigen anderen Genehmigungserfordernissen, wie der Prüfung und ggf. Begutachtung eines Heil- und Kostenplans bei der Versorgung mit Zahnersatz nach § 87 Abs. 1a Satz 5 bis 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen vom 11.06.2019).

Kann, wenn ein Familien-PKW von einem Ehegatten seit der Trennung allein genutzt wird, der andere Ehegatte

…. eine Nutzungsentschädigung verlangen und was ist Voraussetzung hierfür?

Während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

  • d.h. vor Beginn des Getrenntlebens i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB,

sind wegen des wechselseitigen Rechts der Eheleute auf (kostenfreie) Mitbenutzung von Haushaltsgegenständen,

  • zu denen auch ein PKW gehört, bei dem es sich um das einzige Familienfahrzeug handelt,

Entschädigungsansprüche wegen der Nutzung,

  • ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse an der Sache,

ausgeschlossen.

  • Dagegen kann nach der Trennung der Eheleute ein Ehegatte von dem anderen nach § 1361 a Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich eine Vergütung für die Alleinnutzung eines Familien-Pkw verlangen.

Voraussetzung

  • für das Entstehen eines solchen Vergütungsanspruchs und
  • dafür, dass ein entsprechendes Verfahren nach der Trennung der Eheleute eingeleitet werden kann,

ist allerdings, dass

  • dem Ehegatten, der den Vergütungsanspruch geltend macht, auf seinen von ihm zu stellenden Antrag hin, von dem Gericht das Fahrzeug zugewiesen und
  • der andere Ehegatte zuvor (erfolglos) zur Zahlung aufgefordert worden ist.

Darauf hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit Beschluss vom 06.07.2018 – 4 WF 73/18 – hingewiesen.

Wegen vom Nachbargrundstück ausgehenden Baulärms die Miete mindern? Geht das oder geht das nicht?

Die bisherige Rechtsprechung dazu, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen von einem Nachbargrundstück, nach Mietbeginn, ausgehender erheblicher Baulärm über einen längeren Zeitraum,

  • beispielsweise weil dort ein Haus abgerissen und neu errichtet werden soll,

einen Mietmangel darstellen und zur Mietminderung gegenüber dem Vermieter berechtigen kann, ist bisher uneinheitlich.

Das Landgericht (LG) Berlin hat im Beschluss vom 15.01.2019 – 67 C 309/18 – entschieden, dass in einem solchen Fall

  • eine Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt ist

und zwar auch dann, wenn

  • der Vermieter weder Verursacher der Beeinträchtigung ist,
  • noch dem Vermieter gegenüber dem Verursacher Abwehr- oder Entschädigungsansprüche (gemäß § 906 BGB) zustehen.

Ebenso entschieden hat das LG Berlin mit Urteil vom 16.06.2016 – 67 O 76/16 – in einem Fall,

  • in dem nach Mietbeginn auf dem benachbarten Grundstück, auf einer dortigen, ursprünglich mit Bäumen bewachsenen Baulücke, eine Tiefgarage und ein Gebäude errichtet worden waren,

und

  • wegen der durch die Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück bedingten erheblichen Bauimmissionen (Lärm, Staub und Erschütterungen nicht nur wochentags, sondern zeitweise auch am Wochenende),

für die Dauer der Baumaßnahmen eine Mietminderung um 20 Prozent für berechtigt angesehen.

Auch das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 01.02.2018 – 472 C 18927/16 – in einem Fall, in dem in der Nachbarschaft des Mieters über hundert neue Wohneinheiten erstellt wurden,

  • von dem Mieter ein detailliertes Lärmprotokoll mit eingearbeiteter Fotodokumentation sowie das Ergebnis einer eigenen mehrtägigen Schallmessung vorgelegt und
  • von einem Sachverständigen im letzten Quartal eines Jahres an 19 Tagen sowie im Folgejahr an 160 Tagen Lärmimmissionen gemessen worden waren,
    • die eine Einwirkung von über 63 Dezibel, an mehr als 60 Tagen sogar von mehr als 70 Dezibel an der Wohnung des Mieters ergeben hatten,

dies

  • als wesentliche Beeinträchtigung angesehen und

wegen des erheblichen Baulärms eine Mietminderung für berechtigt erachtet (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.12.2018).

Dagegen hat das LG München I mit Urteil vom 27.10.2016 – 31 S 58/16 – entschieden, dass nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen,

  • die von einem Nachbargrundstück ausgehen, weil dort gebaut wird und die Baustelle Lärm verursacht,

bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarung im Mietvertrag, grundsätzlich dann

  • keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung begründen,

wenn

  • auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss,
  • sich also auf seine eigene Duldungspflicht gegenüber dem Bauherrn auf dem Nachbargrundstück berufen kann.

Dass Voraussetzung für eine Mietminderung des Wohnungsmieters nicht nur ist,

  • dass der Mietgebrauch durch den Baulärm tatsächlich beeinträchtigt ist,

sondern auch,

  • dass der Vermieter die Immissionen nicht ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss,

hat die Kammer damit begründet, dass Wohnungsmieter insoweit an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teilnehmen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 197/14 – Bolzplatzentscheidung).

Übrigens:
Überschreitet der Lärm von einer Baustelle

  • an der Wohnung eines Nachbarn

die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) festgelegten „Eingreif-Richtwerte“, muss

  • auf Antrag des Nachbarn

die Immissionsschutzbehörde geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms anordnen.

Erweisen sich die behördlich angeordneten Maßnahmen als ungeeignet,

  • können von dem Nachbarn

konkrete Einzelmaßnahmen verlangt werden.

  • Missachtet der Bauherr vollziehbare behördliche Anordnungen wiederholt und hartnäckig, kann der Betrieb der Baustelle vorläufig untersagt werden.

Darauf hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.02.2015 – 10 S 2471/14 – hingewiesen und das Landratsamt auf den Eilantrag einer Wohnungsmieterin durch einstweilige Anordnung zu weiteren Maßnahmen zum Lärmschutz in einem Fall verpflichtet,

  • in dem vom Landratsamt zwar bereits Maßnahmen zur Minderung des Lärms von einer Großbaustelle angeordnet worden waren,
  • der Bauherr diese sowie die in der AVV Baulärm für Mischgebiete festgelegten und festgesetzten Immissions-Richtwerte (60 dB (A) tags von 7 bis 20 Uhr, 45 dB (A) nachts von 20 bis 7 Uhr) aber wiederholt und hartnäckig missachtet hatte.

Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wurde, sollten wissen, wie bzw. wann sie das Sorgerecht zurück

…. erhalten können.

Mit Beschluss vom 18.04.2018 – 4 UF 240/17 – hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass ein Sorgerechtsentzug nach § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder aufgehoben werden kann, wenn

  • die Umstände sich ausreichend positiv entwickelt haben

und

  • eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes nicht mehr wahrscheinlich ist.

Voraussetzung hierfür ist danach, dass die Gefahrenprognose,

  • die vom Familiengericht erstellt werden muss,

ergibt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls bei seinen Eltern nicht mehr mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit festzustellen ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem Eltern,

  • wegen des Verdachts, ihr Kind als Säugling geschüttelt und damit ein Schütteltrauma ausgelöst zu haben,

das Sorgerecht entzogen worden war, ist, nachdem die Eltern

  • alle angebotenen Hilfen in Anspruch genommen,
  • eng mit den Familienhelfern kooperiert,
  • ihre Erziehungsfähigkeiten erheblich weiterentwickelt hatten

sowie festgestellt worden war, dass

  • das Kind Vertrauen zu den Eltern hat,

der Entzug der Sorge

  • vom Gericht rund ein Jahr später

wieder aufgehoben und die Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Eltern ermöglicht worden.

Was Verkäufer und Käufer eines gebrauchten PKW, der als Mietwagen eingesetzt war, wissen sollten

Mit Urteil vom 15.03.2019 – 6 U 170/18 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass, wer ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen zum Kauf anbietet,

  • bei dem es sich um einen ehemaligen Mietwagen handelt,

auf die Mietwageneigenschaft hinweisen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Verwendung als Mietwagen im Allgemeinen von durchschnittlichen Kaufinteressenten als abträglich angesehen werde, weil

  • ihrer Ansicht nach,

die Nutzung von zahlreichen Fahrern mit

  • wechselnden Temperamenten,
  • wechselnder Fahrfähigkeit und
  • unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen

Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeuges haben kann, sie aufgrund dessen,

  • unabhängig davon, ob ihre Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt sind,

der Mietwageneigenschaft eine wesentliche Bedeutung für ihre Kaufentscheidung beimessen

  • und es sich somit bei der Mietwageneigenschaft um eine für Kaufinteressenten wesentliche Information handelt (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 04.06.2019).

So kann Jedermann errechnen wie viel Promille er nach einem Konsum von alkoholischen Getränken (maximal noch) haben könnte,

…. also welche Menge an Alkohol (noch) in seinem Blut sein kann.

Sie müssen dazu wissen,

  • wie viele Volumenprozente (Vol.%) Alkoholgehalt die von Ihnen konsumierten Getränke hatten (steht auf der Flasche),
  • welche Mengen davon Sie jeweils getrunken haben, also beispielsweise
    • wie viele Gläser Bier (á 0,25 Liter, 0,3 Liter oder 0,5 Liter) und/oder
    • wie viele Gläser Wein (á 0,1 Liter, 0,2 Liter oder 0,25 Liter) und/oder
    • wie viele Gläser Sekt (á 0,1 Liter) und/oder
    • wie viele einfache Schnäpse (á 2 Zentiliter (cl) = 20 Milliliter),
  • Ihr aktuelles Körpergewicht in Kilogramm,

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Wer über seine Kreditkarte gegen Reiserücktrittskosten versichert ist, sollte wissen, wann eine den Versicherungsschutz ausschließende

…. Vorerkrankungsklausel unwirksam ist, mit der Folge, dass der Versicherer sich darauf nicht berufen kann und

  • wegen Erkrankung angefallene Reisestornierungskosten erstatten muss.

Mit Urteil vom 13.05.2019 – 3330/18 (24) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass eine in den Versicherungsbedingungen einer Versicherung,

  • bei der Kreditkatenbesitzer über ihre Kreditkarte gegen das Risiko abgesichert sind, eine Reise wegen Krankheit stornieren zu müssen,

enthaltene Klausel, die „Kosten infolge von Vorerkrankungen“ vom Versicherungsschutz ausschließt, dann

  • intransparent und deswegen unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), wenn

in den Versicherungsbedingungen der Begriff „Vorerkrankung“ definiert ist, als

  • „ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war, als Sie Ihre C… Card und andere Karten auf Ihr Kartenkonto beantragten bzw. vor der Buchung Ihrer Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, und weswegen Sie,
    • während der letzten 12 Monate einen Krankenhausaufenthalt hatten, Testergebnis erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen,
    • innerhalb der letzten 3 Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben,
    • alle 12 Monate oder häufig eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen,
    • die Prognose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ erhalten haben“.

Dass diese Vorerkrankungsklausel,

  • nicht klar und nicht verständlich ist und

den Anforderungen an das Transparenzgebot,

  • welches verlangt, dass, wenn der Versicherungsschutz durch eine Klausel eingeschränkt wird, dem durchschnittlichen Versicherten deutlich vor Augen geführt werden muss, in welchen Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht,

nicht genügt, hat das AG damit begründet,

  • dass der Versicherungsschutz für der versicherten Person bekannte „medizinische Zustände“ insgesamt ausgeschlossen wird,
    • ohne dass, im Gegensatz zu den geläufigen Bezeichnungen „Erkrankung“ bzw. „Befund“, für einen durchschnittlichen Versicherten erkennbar sei, was einen „medizinischen Zustand“ ausmache und
    • ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls ist,
  • dass ebenfalls nicht klar sei, ob die durch Aufzählungszeichen gegliederten Umschreibungen lediglich Regelbeispiele darstellen oder als abgeschlossener Katalog gelten sollen

und

  • ein Versicherter auch die – nach den ersten drei Aufzählungszeichen der Klausel genannten – Ausschlusszeiträume nicht festlegen könne, da es unklar bleibe, ob diese
    • an den Buchungszeitpunkt anknüpfen oder
    • an den Eintritt des Versicherungsfalls, der seinerseits zeitlich gestreckt durch Krankheit, Arztbesuch und Stornierung ist.

Wer auf der Autobahn 200 km/h schnell fährt, sollte beachten, dass er grob fahrlässig handelt, wenn er sich dabei

…. auch nur kurzzeitig ablenken lässt.

Mit Urteil vom 02.05.2019 – 13 U 1296/17 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg darauf hingewiesen, dass Fahrzeugführer, die auf einer Autobahn mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fahren, beispielsweise mit 200 km/h,

  • ihre volle Konzentration ständig auf das Verkehrsgeschehen richten müssen und

schon eine kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sog. Infotainmentsystems (Navigationssystem)

  • bei einem Verunfallen durch Abkommen von der Fahrbahn,

den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet, mit der Folge, dass

  • ein bestehender Kaskoversicherungsschutz für die Schäden am gefahrenen Fahrzeug ganz oder teilweise entfällt.

Dass ein Fahrzeugführer, der entgegen § 1 Nr. 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung mit höheren Geschwindigkeiten als 130 km/h fährt,

  • seine volle Konzentration umso stärker auf das Führen des Fahrzeugs aufwenden muss, je weiter er die Richtgeschwindigkeit überschreitet,

ergibt sich danach daraus, dass

  • ein Fahrzeug etwa bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h mehr als 55 Meter pro Sekunde zurücklegt, mit entsprechend starkem Versatz selbst bei geringen Lenkbewegungen,
  • der Anhalteweg selbst bei optimaler Reaktion des Fahrers und günstigen Bedingungen (trockene Fahrbahn) rund 275 Meter (gegenüber 125 Metern bei 130 km/h) beträgt und
  • die kinetische Energie bei einer Kollision bei 200 km/h mehr als das 2,3-fache gegenüber einer Kollision bei 130 km/h beträgt,

was zusammengefasst bedeutet, dass

  • bei derartig hohen Geschwindigkeiten schon minimale Fahrfehler nicht mehr korrigierbare verheerende Folgen haben können und
  • selbst bei einer Ablenkung von nur drei Sekunden durch die Bedienung des Infotainmentsystem das Fahrzeug eine Strecke von rund 167 Meter fährt, ohne dass der Fahrzeugführer dabei die Fahrbahn im Blick hat.

Verfügt ein Fahrzeug über einen sog. Spurhalteassistenten, reduziert dies, so das OLG, bei derartig hohen Geschwindigkeiten, den Schuldvorwurf nicht.