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Was Grundstückseigentümer wissen sollten, wenn an der Grenze zum Nachbargrundstück Bäume, Sträucher

…. oder Hecken gepflanzt sind oder werden.

Bäume, Sträucher oder Hecken sollten

  • nicht in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder
  • falls sie über 2 m hoch sind, nicht in einer geringeren Entfernung als 2 m

zur Nachbargrundstücksgrenze gehalten werden.

  • Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hat nämlich Anspruch darauf, dass diese Grenzabstände eingehalten werden und
  • kann bei Verletzung der Grenzabstände nach Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) die Beseitigung des verletzenden Zustands fordern und einen Rückschnitt verlangen.

Gemessen wird

  • der Abstand nach Art. 47 AGBGB (vgl. Art. 49 AGBGB),
    • vonder Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt,
    • bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe,
    • bei Hopfenstöcken von der Hopfenstange oder dem Steigdraht ab (vgl. Art. 49 AGBGB)

und

  • die zulässige Höhe der Bäume und Pflanzen

Beachtet werden muss, dass der Anspruch auf Beseitigung eines den Art. 47 AGBGB verletzenden Zustands verjähren kann.

Verjährung tritt gemäß § 52 AGBGB ein nach fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist zu laufen beginnt

  • mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch auf Beseitigung entstanden ist,
    • also Baum oder Pflanze erstmals die Höhe von zwei Metern überschreitet bzw. überschritten hat,
    • zuzüglichder Geländestufe bei tiefer liegenden Grundstücken

und

  • der Eigentümer des Grundstücks von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis
    • erlangt hat oder
    • ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Ist allerdings

  • von dem zu einem Baum- bzw. Pflanzenrückschnitt aufgeforderten beseitigungspflichtigen Grundstückseigentümer

vor Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt worden,

  • dass die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,

liegt ein Anerkenntnis vor,

  • das nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen lässt.

Da der nach Art. 47 AGBGB zu einem Rückschnitt verpflichtete Grundstückseigentümer

  • es in der Hand hat, durch einen stetigen schonenden Rückschnitt die Pflanzen auf einer zulässigen Höhe zu halten,

kann er sich darauf, dass

  • es bei dem verlangten Rückschnitt zu einer Beschädigung der Pflanzen kommt,

nicht berufen.

Darauf und dass auch § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),

  • nach dem es verboten ist Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, soweit es sich nicht um einen schonen Form- oder Pflegeschnitt handelt,

dem Anspruch nach Art. 47 AGBGB nicht entgegensteht,

  • sondern in den dort genannten Zeiten allenfalls ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis besteht,

hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 01.10.2018 – 242 C 24651/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 07.12.2018).

BGH entscheidet: Wohnungseigentümer können einheitlichen Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen, auch in denen

…. bereits Rauchwarnmelder von den Eigentümern angebracht worden sind.

Mit Urteil vom 07.12.2018 – V ZR 273/17 – hat der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass,

  • wenn die landesrechtliche Bauordnung vorschreibt,
    • dass bestimmte Räume in Wohnungen von dem Eigentümer mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden müssen und
    • die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder dem unmittelbaren Besitzer der Wohnung obliegt,
  • wie das beispielsweise in Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und in § 49 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) der Fall ist,

von den Wohnungseigentümern mehrheitlich wirksam beschlossen werden kann, Rauchwarnmelder zwingend in sämtlichen Wohnungen,

  • auch in den Wohnungen in denen bereits Rauchwarnmelder von den Eigentümern angebracht sind,

von einer Fachfirma

  • nicht nur installieren,
  • sondern auch warten sowie kontrollieren

zu lassen,

  • die Anschaffungskosten aus der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren

und

Dass ein solcher Beschluss,

  • der Eigentümer, die in ihren Wohnungen bereits eigene Rauchwarnmelder betreiben von der einheitlichen Regelung nicht ausnimmt,

regelmäßig billigem Ermessen und damit ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hat der Senat damit begründet,

  • dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle sicherstellen kann, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden,
  • dass durch eine solche Regelung „aus einer Hand“ ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird und versicherungsrechtliche Risiken minimiert werden,

und dass demgegenüber

  • individuelle Lösungen zur Unübersichtlichkeit und zu einem erheblichen Mehraufwand für den Verwalter bei der Prüfung führen, ob im jeweiligen Einzelfall die Einbau- und Wartungspflicht erfüllt und der Nachweis darüber geführt ist, was zu Lücken in der Gebäudesicherheit führen kann, sowie
  • die finanzielle Mehrbelastung der Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, gering ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.12.2018).

Hinweis:

Bereits mit Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 – hat der BGH entschieden, dass Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer in Wohnungen angebracht werden,

  • nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) nicht im Sondereigentum stehen,
  • deren Einbau, weil sie an den nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken befestigt werden, mit keinem unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum verbunden ist und
  • es die Wohnungseigentümer hinzunehmen haben, dass Zutritt zur Wohnung gewährt werden muss und dass durch den Einbau Sondereigentum (z.B. eine Tapete) berührt sein kann, wobei ihnen ein hierdurch entstehender Schaden zu ersetzen ist (vgl. § 14 Nr. 4 WEG).

Ebenfalls bereits entschieden mit Urteilen vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 – hat der BGH, dass Wohnungsmieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden müssen, wenn sie die Wohnung zuvor schon selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet haben.

Eltern eines an Diabetes mellitus Typ I erkrankten Kindes sollten wissen, dass ihr Kind, zur Ermöglichung des Kindergartenbesuchs, Anspruch

…. auf die Übernahme der Kosten für eine Integrationskraft zur Beobachtung und Beaufsichtigung im Kindergarten haben kann.

Mit Beschluss vom 8.11.2018 – S 1 KR 2376/18 ER – hat das Sozialgericht (SG) Reutlingen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem Fall, in dem bei einem 3 ½-jährigen Mädchen,

  • das an einem Diabetes Mellitus Typ 1 litt,

zur Vermeidung von erheblichen Gesundheitsgefahren,

  • die Blutzuckerwerte regelmäßig gemessen und
  • bei Bedarf (z.B. nach ausgeprägter körperlicher Betätigung) das Insulin über eine Pumpe verabreicht werden musste,

entschieden, dass

  • das Mädchen im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf eine Integrationskraft zur Beobachtung und Beaufsichtigung im Kindergarten hat.

Begründet hat das SG dies damit, dass das Mädchen andernfalls,

  • da es aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, den Verlauf der Diabeteserkrankung mit schwankenden Blutzuckerwerten sowie häufigen Hypoglykämien und Hyperglykämien zu beobachten sowie nötigenfalls entsprechend zu handeln und
  • der dazu notwendige ununterbrochene Beobachtungs- und Beaufsichtigungsbedarf auch durch die Erzieherinnen eines Regelkindergartens nicht erbracht werden kann,

einen Regelkindergarten nicht besuchen und damit auch nicht an der dortigen Gemeinschaft mit gleichaltrigen Kindern teilhaben könnte (vgl. hierzu auch den Blogeintrag, dass schulpflichtige an Diabetis leidende Kinder Anspruch auf eine Schulbegleitung haben, wenn ein gefahrloser Schulbesuch ansonsten nicht möglich ist).

Autofahrer sollten wissen, dass zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes eine bloße polizeiliche Schätzung

…. ohne weitere tatsächliche Feststellungen,

  • insbesondere zu einem besonderen Fahrverhalten oder
  • dessen Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer,

in der Regel nicht reicht.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 06.02.2018 – 729 OWi 379/17 – hingewiesen und im Fall eines Autofahrer,

  • dem vorgeworfen worden war, in einer 30-Zone zu schnell gefahren zu sein und
  • der sich vor Ort gegenüber der Polizei auf Vorhalt dahingehend geäußert hatte, dass es stimme, dass er zu schnell gewesen sei,

entschieden, dass es für

  • den Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung und damit

eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ausreicht, wenn

  • die von einem Autofahrer gefahrene Geschwindigkeit
    • nicht durch eine Messung festgestellt worden ist,
    • sondern lediglich auf der Schätzung eines Polizeibeamten beruht,
  • der Polizeibeamte weder sagen kann, aus welchen Umständen er auf die gefahrene Geschwindigkeit geschlossen hat, noch Anhaltspunkte wiedergeben kann, die irgend einen Schluss auf die gefahrene Geschwindigkeit erlauben und
  • der Autofahrer sein Geständnis, zu schnell gefahren zu sein, widerruft.

Vielmehr sei, so das AG, falls eine konkrete Geschwindigkeitsfeststellung fehle,

  • auch bei einem Geständnis zunächst vor Ort,

notwendig,

  • entweder ein besonders Fahrverhalten oder
  • ein hierdurch bedingtes Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer,

aus dem sich schließen lasse, dass der betroffene Autofahrer zu schnell gewesen ist.

BGH entscheidet wann die Gefahr einer Schimmelpilzbildung in der Mietwohnung wegen in den Außenwänden des Gebäudes

…. vorhandener Wärmebrücken

  • nicht als Mangel anzusehen und
  • welches Lüftungsverhalten Mietern in solchen Fällen zuzumuten ist.

Mit Urteilen vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 – hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn

  • wegen in den Außenwänden eines Hauses vorhandener Wärmebrücken, insbesondere in den Wintermonaten,
  • die Gefahr einer Schimmelpilzbildung in gemieteten bzw. vermieteten Räumen besteht,

deswegen ein Wohnungsmangel dann nicht vorliegt, wenn dieser Zustand mit den

  • zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes

geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht, so dass also

  • die Miete weder gemindert (§ 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • noch Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) verlangt werden kann,

wenn

  • bei der Errichtung des Gebäudes noch keine Verpflichtung bestanden hat, das Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten und
  • demgemäß das Vorhandensein von Wärmebrücken allgemein üblicher Bauzustand war.

Nach der Entscheidung des Senats ist in solchen Fällen zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung an den Außenwänden

  • ein täglich zweimaliges Stoßlüften von rund 15 Minuten oder
  • ein täglich dreimaliges Stoßlüften von rund 10 Minuten,
    • das sich durch ein „Querlüften“ (gleichzeitiges Öffnen mehrerer Fenster) auf ein Drittel der angegebenen Zeiten reduzieren lässt,

ausreichend und Mietern zumutbar.

Hingewiesen hat der Senat ferner, dass das Urteil vom 26.07.2004 – VIII ZR 281/03 –,

  • das in einem speziellem Fall zu den Anforderungen an die Elektroinstallation einer Wohnung ergangen ist und
  • darauf abstellt, dass nach der Verkehrsanschauung auch in einer Altbauwohnung ein Mindeststandard der Elektroinstallation erwartet werden kann, die den gleichzeitigen Betrieb von zwei Elektrogeräten ermöglicht,

auf die Beschaffenheit der Wohnung bezüglich der Wärmedämmung nicht übertragbar ist (Quelle. Pressemitteilung des BGH vom 05.12.2018).

Wichtig zu wissen für (Ex)Eheleute, die sich nach der Trennung und Scheidung nicht einigen können, wer den Hund bekommt, der

…. während der Ehe gemeinsam von ihnen angeschafft worden ist.

Mit Beschluss vom 16.08.2018 – 11 WF 141/18 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem

  • sich Eheleute während der Ehe gemeinsam einen Hund angeschafft hatten,
  • das Tier nach der Trennung bei dem Mann verblieben war und

die Frau über zwei Jahre später gegen ihren Exmann Klage auf Herausgabe des Hundes erheben wollte, die Gewährung der von ihr für diese Klage beantragte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass

  • der Mann sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt und
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung deswegen keine Aussicht auf Erfolg habe.

Denn, so der Senat, auch wenn

  • der Hund grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen und demzufolge gemäß § 1361a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach Billigkeit zu verteilen sei,

müsse bei der Zuteilung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass

  • es sich um ein Lebewesen handle und
  • Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen sowie unter dem Verlust eines Menschen leiden können.

Abzustellen sei daher darauf, so der Senat weiter, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt habe, wer also

  • unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um den Hund gekümmert hatte,

nunmehr die Hauptbezugsperson des Tieres sei und da

  • sich zwischenzeitlich der Mann zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe und
  • auch Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien,

widerspräche eine Trennung des Hundes von seiner Hauptbezugsperson,

  • also eine Herausgabe an die Frau,

dem Wohl des Tieres (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 29.11.2018).

Patienten sollten wissen, dass, wenn sich voll beherrschbare allgemeine Behandlungsrisiken verwirklichen und zur

…. Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten führen,

  • nach § 630h Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) ein Behandlungsfehler vermutet wird und
  • somit Ansprüche auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld bestehen können.

Voll beherrschbare Risiken i.S.v. § 630h Abs. 1 BGB,

  • die abzugrenzen sind von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind,

sind dabei dadurch gekennzeichnet, dass sie

  • durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt und
  • durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung – wie sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens – objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen.

Zuzurechnen sind dem voll beherrschbaren Risiko beispielsweise,

  • der ordnungsgemäße Zustand eines verwendeten Tubus,
  • die Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Narkosegeräts,
  • die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels oder
  • die Sterilität der verabreichten Infusionsflüssigkeit,
  • die unbemerkt gebliebene Entkoppelung eines Infusionssystems,
  • das Zurückbleiben eines Tupfers im Operationsgebiet,
  • die vermeidbare Keimübertragung durch an der Behandlung beteiligte Personen und
  • grundsätzlich auch die richtige Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch.

In diesen und in anderen Fällen, in denen objektiv eine Gefahr besteht bzw. bestand,

  • deren Quelle jeweils festgestellt und
  • die deshalb mit Sicherheit hätte ausgeschlossen werden können,

können Patienten,

  • wenn darauf eine Verletzung ihres Lebens, ihres Körpers oder ihrer Gesundheit zurückzuführen ist,

für sich die Beweiserleichterung des § 630h Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen und tragen sie somit nicht die Beweislast (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 28.08.2018 – VI ZR 509/17 –).

Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall auch

…. dann noch zumutbar sein, wenn die Nachbarn seit Jahren miteinander in Streit sind.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 22.11.2018 – 213 C 15498/18 – hingewiesen und in einem Fall, in dem der Beklagte,

  • nachdem sein Anwesen im Bereich des angrenzenden Grundstück der Kläger mehrfach beschädigt worden war,

auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras installiert hatte,

  • die so ausgerichtet waren, dass sie ausschließlich Aufzeichnungen vom eigenen Grundstück des Beklagten fertigten und
  • deren Einstellungsbereich nur manuell geändert werden konnte, wobei
    • der Beklagte hierzu vom Fenster aus die unterhalb der Kamera liegende Dachfläche des dortigen Anbaus betreten und dann stehend die Kamera neu ausrichten müsste,

die Klage der Kläger,

  • von denen geltend gemacht worden war, dadurch, dass der Beklagte jederzeit die Kamera auf Aufzeichnungen ihres Grundstücks umstellen könne, einem „Überwachungsdruck“ ausgesetzt zu sein,

auf Beseitigung der Überwachungskameras abgewiesen.

Begründet hat das AG die Klageabweisung damit, dass

  • bei der Frage, ob allein ein sog. „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt werden müsse und

in einem Fall, wie dem obigen, in dem

  • der Grundstückseigentümer sich vor weiteren Manipulationen durch Dritte schützen wolle sowie
  • eine Änderung der Kameraausrichtung den Klägern auch aufgrund ihrer äußerlichen Wahrnehmbarkeit nicht verborgen bleiben könne,

die Tatsache, dass

  • die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führten und bereits in der Vergangenheit geführt haben,

für sich genommen nicht ausreiche, um einen entsprechenden Überwachungsdruck zu begründen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 30.11.2018; vgl. dazu, was bei der Installation einer Überwachungskamera zu beachten ist, auch die Blogeinträge,

Dieselgate – LG Kiel entscheidet: Porsche AG ist verpflichtet, dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Porsche Macan S Diesel

…. den Schaden aus dem Fahrzeugkauf zu ersetzen.

Diese Feststellung hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Kiel mit Urteil vom 30.10.2018 – 12 O 406/17 – in einem Fall getroffen, in dem der Käufer 2013 einen neuen Porsche Macan S Diesel bestellt sowie 2014 ausgeliefert erhalten hatte und vom Kraftfahrt-Bundesamt

  • bei Überprüfung dieses Fahrzeugtyps im Jahr 2018 festgestellt worden war, dass werksseitig in die Fahrzeuge dieses Typs, damit diese die Abgasnorm EU 6 erfüllen, ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener, von der Firma Audi hergestellter Dieselmotor eingebaut und
  • deswegen verpflichtend angeordnet worden war, die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen sowie dazu ein Softwareupdate aufzuspielen.

Nach der Entscheidung der Kammer hat die Porsche AG,

  • durch das vom Vorstand gebilligte, unter Geheimhaltung, massenhafte arglistige Inverkehrbringen der aufgrund der bewusst eingebauten Abschalteinrichtungen zur Beeinflussung der Emissionswerte auf dem Prüfstand erheblich mangelhaften, nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Fahrzeuge,

die Fahrzeugkäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise vorsätzlich geschädigt und ist deswegen nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, den Fahrzeugkäufern den erlittenen Schaden,

  • der in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug und
  • damit in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegt,

zu ersetzen.

Was Autofahrer, die hinter einem Fahrschulfahrzeug fahren, wissen und beachten sollten

Mit Urteil vom 02.11.2018 – 13 S 104/18 – hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken entschieden, dass, wer hinter einem Fahrschulfahrzeug,

  • das als solches gekennzeichnet ist,

fährt, seinen Abstand so wählen muss, dass er,

  • auch bei einem unangepassten Fahrverhalten des Fahranfängers,
    • beispielsweise einem Abbremsen ohne zwingenden Grund,

noch rechtzeitig anhalten kann.

Danach muss,

  • weil wie z.B. das grundlose Abbremsen oder auch „Abwürgen“ des Motors zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers gehört,

jeder Verkehrsteilnehmer, der einem deutlich als solchen gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug folgt, mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen,

  • auch ohne dass sie durch eine vor dem Fahrschulfahrzeug bestehende Verkehrssituation hervorgerufen werden,

rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen.

Demzufolge kann, wer

  • auf ein als solches gekennzeichnetes Fahrschulfahrzeug auffährt,

den Umstand,

  • dass der Fahrschulwagen ohne zwingenden Grund abgebremst wurde,

nicht zur Erschütterung des dafür sprechenden Anscheinsbeweises heranziehen,

  • dass er entweder unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren war,

so dass,

  • wenn es um die Frage geht, wer für die bzw. welche Unfallschäden einzustehen hat, bei der insoweit gebotenen Haftungsabwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 Abs. 1, 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG),

auf Seiten des Auffahrenden in der Regel ein (zur Mithaftung führender) Sorgfaltsverstoß gegen § 4 Abs. 1 S.1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbleibt.