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Gewalttätigkeiten gegen den Ehepartner kann Grund für eine Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres sein

Ist eine Ehe gescheitert,

  • d.h. besteht die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr und
  • kann nicht erwartet werden, dass die Ehegatten sie wiederherstellen,

kann die Ehe auf Antrag eines Ehepartners geschieden werden, allerdings,

  • sofern die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben,

vor Ablauf diesessogenannten Trennungsjahres nur dann, wenn

  • die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Eine solche Härte, die einem Ehepartner ein Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar macht, kann,

  • worauf der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 26.94.2018 – 4 UF 44/18 – hingewiesen hat,

vorliegen, wenn

  • ein Ehepartner gegenüber dem anderen, der den Scheidungsantrag gestellt hat, in der Vergangenheit häufig aggressiv sowie gewalttätig geworden ist und
  • durch dieses Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört hat (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 17.09.2018).

Friseurin muss einer Kundin nach missglücktem Blondieren 500 Euro Schmerzensgeld zahlen, die Kosten für

…. Spezialshampoo sowie Medikamente ersetzen und auch die Kosten für das Blondieren zurückerstatten.

Das hat das Amtsgericht (AG) Augsburg im Fall einer Frau entschieden,

  • die sich in einem Friseursalon die Haare blond färben lassen wollte und

bei der,

  • nachdem zunächst kein blonder, sondern stattdessen ein rotgoldener Farbton erreicht worden war,

trotz bereits gereizter Kopfhaut ein zweites Blondieren durch die Friseurin,

  • durch erneutes Auftragen von Blondier Creme mit einem höheren Anteil Stickstoffperoxid,

erfolgt war, was bei der Frau

  • nicht nur eine starke Reizung und Rötung der Kopfhaut, verbunden mit Schmerzen und einem nahezu unerträglichen Juckreiz, geführt hatte,
  • sondern auch dazu, dass die Haare brüchig wurden (Quelle: Pressemitteilung des AG Augsburg).

BGH entscheidet, wann nach einem Verkehrsunfall die Abtretung des Anspruchs auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten

…. durch den Geschädigten, der die Erstellung des Schadensgutachtens in Auftrag gegeben hat,

  • an den Sachverständigen unwirksam ist und
  • damit auch eine Weiterabtretung an eine zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle.

Mit Urteil vom 17.07.2018 – VI ZR 274/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass in den Fällen, in denen

  • ein Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird, für den der Schädiger unstreitig zu 100% einstandspflichtig ist,
  • der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt hat und

der dabei vom Geschädigten und vom Sachverständigen unterzeichnete, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte „Gutachtensauftrag“ eine formularmäßige Klausel enthält,

  • nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt,

diese Klausel (jedenfalls dann),

  • wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

insgesamt unwirksam ist, wenn sie zugleich die Regelung vorsieht,

  • „dass durch diese Abtretung die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen den Auftraggeber nicht berührt werden,
  • diese nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden können,
  • im Gegenzug der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern verzichtet“

und auf demselben Formular

  • eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist.

Aus der Klausel wird nach Auffassung des Senats für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten nämlich nicht hinreichend deutlich,

  • welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen,
  • wenn der Sachverständige nach „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ erfolgter (Erst-) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht,

so dass aufgrund dessen

  • bereits die (Erst-) Abtretung vom Geschädigten an den Sachverständigen unwirksam.

Was Mütter, die Anspruch auf Elterngeld haben, über die Elterngeldberechnung bei vorausgegangenem Arbeitsplatzverlust

…. wissen sollten.

Mit Urteil vom 22.08.2018 – L 2 EG 8/18 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen darauf hingewiesen, dass bei einer werdenden Mutter, die nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes,

  • wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung,
  • beispielsweise eines Beschäftigungsverbots wegen einer Risikoschwangerschaft,

keinen neuen Job gefunden

  • und bei der sich deswegen ihr Erwerbseinkommen in den Monaten vor der Geburt vermindert

hat, sich der Zeitraum für die Berechnung des Elterngeldes,

  • das sich grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz berechnet(vgl. § 2b Absatz 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)),

ausnahmsweise verschieben kann.

Denn, so das LSG, bei der Bemessung des Elterngeldes komme es maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen

  • einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und
  • einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens

an, was

  • danach zu beurteilen sei, ob die Mutter ohne die schwangerschaftsbedingte Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall einer Hotelfachfrau,

  • der nach langer Mobbingsituation gekündigt worden war,
  • die sich danach um eine neue Anstellung bemüht und
  • bei zwei Arbeitgebern probegearbeitet hatte,

bei der es aber nicht zu einer Einstellung gekommen war,

  • weil sie mit Zwillingen schwanger wurde und
  • ihre Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft ausgesprochen hatte,

die aber ohne die Risikoschwangerschaft nach Auffassung des LSG wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden hätte, erhöhte sich,

  • wegen der vorzunehmenden Verschiebung des Zeitraums für die Elterngeldberechnung,

ihr für die Bemessung des Elterngeldes maßgebliches rechnerisches Durchschnittseinkommen um rund 1.000 Euro (Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.09.2018).

Dieselgate: Landgericht Koblenz entscheidet im Abgasskandal, dass die VW AG als Motorherstellerin wegen sittenwidriger Schädigung

…. Fahrzeugkäufern gegenüber, auch nach dem Aufspielen des auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes entwickelten Software-Updates, haftet.

Mit Urteil vom 26.07.2018 – 1 O 318/17 – hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden, dass die VW AG

  • wegen (zumindest billigend in Kauf genommener) vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB

einem Fahrzeugkäufer gegenüber auch dann schadensersatzpflichtig ist, wenn

  • sie den verkauften PKW nicht produziert,
  • sondern „nur“ den darin eingebauten, mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor hergestellt hat,

und in einem Fall, in dem der Kläger ein Fahrzeug der Marke Skoda mit der Schadstoffklasse Euro 5 zum Neupreis von ca. 25.000 Euro erworben hatte,

  • in dem ein von der VW AG hergestellter Motor des Typs EA 189 verbaut war, dessen Steuergerätesoftware erkannte, wenn das Fahrzeug die Abgas-Prüfung im Prüfstandbetrieb durchfuhr sowie dann die Abgasaufbereitung optimierte, um möglich wenig Stickoxide auszustoßen, während diese Abgaswerte im normalen Fahrbetrieb erheblich höher lagen,

die VW AG verurteilt, an den Fahrzeugkäufer

  • einen Betrag in Höhe des vollen Kaufpreises zu zahlen,
  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
  • Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs.

Dass es sich

  • bei der Installation und Verwendung der unzulässigen Steuersoftware im Motor um eine sittenwidrige Handlung gehandelt hat,
  • durch die Fahrzeugkäufer (zumindest bedingt) vorsätzlich geschädigt worden sind,

hat das LG damit begründet, dass

  • die VW AG, was als sittenwidrig anzusehen sei,
    • in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umwelt- sowie Abgasvorschriften außer Acht gelassen,
    • zugleich ihre Kunden manipulierend beeinflusst,
    • mit der Abschaltvorrichtung überdies ihr Vorgehen gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbrauchern planmäßig verschleiert habe, sowie
    • der Einbau manipulierende Motorsteuerungssoftware in die Motoren aus Gewinnstreben mit dem Ziel erfolgt sei, Entwicklungs- und Herstellungskosten im Interesse einer Profitmaximierung gering zu halten und auf kostengünstigem Wege eine Einhaltung der im Gesundheitsinteresse der Gesamtbevölkerung geltenden gesetzlichen Abgaswerte vorzutäuschen,
  • ohne unmittelbare Beteiligung entsprechender leitender Angestellter und auch des Vorstands der VW AG die Entwicklung und der Einbau der Manipulationssoftware in bestimmten Motoren nicht denkbar sei

und

  • die Schädigung der Fahrzeugkäufer darin liege, dass diese ein Fahrzeug erworben haben, dass sie in Kenntnis des Umstandes einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätten, weil kein verständiger Kunde ein Fahrzeug für über 25.000 Euro erwerbe, wenn er wisse,
    • dass in dem Fahrzeugmotor eine unzulässige Abschalteinrichtung versteckt ist,
    • die den Entzug der Betriebserlaubnis und die Stilllegung des Fahrzeugs zur Folge haben kann (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer die Anspruch auf Insolvenzgeld und von ihrem Arbeitgeber

…. ein sittenwidrig niedriges Arbeitsentgelt erhalten haben.

Mit Urteil vom 07.09.2018 – S 15 AL 101/14 – hat das Sozialgericht (SG) Mainz entschieden, dass Arbeitnehmer, denen ihr Arbeitgeber ein sittenwidriges niedriges Arbeitsentgelt gezahlt hat,

  • was dann der Fall ist, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht hat,

nach einer Insolvenz ihres Arbeitgebers Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA)

  • auf Grundlage des tariflichen Lohnes

verlangen können.

Begründet hat das SG dies damit, dass eine sittenwidrige niedrige Vergütungsabrede nicht Grundlage für die Bemessung der Höhe des Insolvenzgeldes sein kann, das für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis normalerweise dann in Höhe des seitens des Arbeitsgebers geschuldeten Nettoarbeitsentgelts zu zahlen ist, wenn der Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten aufgrund seiner Insolvenz nicht mehr (vollständig) nachkommen konnte (Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz vom 18.09.2018).

Verbraucher, die eine SIM-Karte erwerben, sollten wissen, dass auf SIM-Karten Internetzugangs- und Mailbox-Dienste

…. vorinstalliert und -aktiviert sein können,

  • deren Kosten dem Benutzer in Rechnung gestellt werden, wenn er nicht ausdrücklich ihre Abschaltung verlangt und
  • dass Dienste für den Internetzugang sogar, u. a. durch so genannte „Always-on“(ständig verbunden)-Anwendungen, vom Nutzer unbemerkt zu Verbindungen führen können.

Werden solche SIM-Karten von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste vermarktet, müssen die Anbieter die Verbraucher vor dem Erwerb

  • sowohl über die Kosten der Dienste,
  • als auch über ihre Vorinstallation und -aktivierung auf der von ihnen gekauften SIM-Karte aufklären.

Andernfalls beruht die Erbringung dieser Dienste,

nicht auf der freien Entscheidung der Verbraucher und kann es sich,

  • nachdem weder offensichtlich ist, dass der durchschnittliche Käufer einer SIM-Karte sich bewusst ist,
    • dass diese vorinstallierte und -aktivierte Dienste enthält, die zusätzliche Kosten verursachen können, oder
    • dass Anwendungen oder das Gerät selbst sich von ihm unbemerkt mit dem Internet verbinden können,
  • noch, dass er über ausreichendes technisches Können verfügt, um diese Dienste oder automatischen Verbindungen auf seinem Gerät abzuschalten,

handeln,

  • um die „Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung“ und
  • somit nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken um eine unter allen Umständen unlautere – genauer aggressive – Praktik (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 13.09.2018).

Wichtig zu wissen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, die Schichtarbeit verrichten, die

…. zum Teil in den Nachtstunden stattfindet und deren Arbeitgeber.

Mit Urteil vom 19.09.2018 hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-41/17 entschieden, dass schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen,

  • die Schichtarbeit verrichten,
  • die zum Teil in den Nachtstunden stattfindet,

als Nachtarbeit leistend,

anzusehen sind und

  • unter den besonderen Schutz gegen die Risiken fallen, die diese Arbeit beinhalten kann (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 19.09.2018).

BGH entscheidet: Wohnraumvermieter kann Mietverhältnis unter Berufung auf denselben Sachverhalt fristlos und

…. hilfsweise ordentlich kündigen.

Mit Urteilen vom 19.09.2018 – VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17 – hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein Wohnungsmieter

  • für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder
  • eines nicht unerheblichen Teils der Miete oder
  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Errichtung der Miete in Höhe eines Betrags, der die Miete für zwei Monate erreicht, in Verzug ist,

der Vermieter das Mietverhältnis

  • wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bzw. Buchst. b Bürgerliches Gesetzbuch BGB fristlos sowie
  • zugleich hilfsweise ordentlich wegen schuldhafter erheblicher Verletzung der vertraglichen Mietzahlungspflichten gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 573c BGB

kündigen kann und dass,

  • falls die durch die außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bzw. Buchst. b BGB mit ihrem Zugang zunächst herbeigeführte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses
  • aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Umstands nachträglich unwirksam wird, wie
    • einer unverzüglichen Aufrechnung durch den Mieter (§ 543 Abs. 2 Satz 3 BGB),
    • der Tilgung der aufgelaufenen Zahlungsrückstände oder
    • einer Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB),

die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zur Beendigung des Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist führen kann, sofern

  • diese die gesetzlichen Anforderungen für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds erfüllt und
  • ein eventuell kurze Zeit nach Zugang der Kündigung erfolgter Ausgleich der Rückstände bei Würdigung der konkreten Einzelfallumstände die Berufung auf die ordentliche Kündigung nicht als treuwidrig erscheinen lässt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 19.09.2018).

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten, wenn der zwischen ihnen geschlossene Arbeitsvertrag

…. eine Verfallklausel ohne jegliche Einschränkung enthält.

Mit Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine in einem,

  • nach dem 31.12.2014 geschlossenen

Arbeitsvertrag enthaltene, vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel,

  • die vorsieht, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind,

wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) insgesamt unwirksam ist, weil eine solche Ausschlussklausel – ohne jede Einschränkung –

  • entgegen § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht die Geltendmachung des Anspruchs auf den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn ausnimmt.

Darauf, dass Ansprüche des Arbeitnehmers,

  • wie beispielsweise der Anspruch auf Urlaubsabgeltung,

wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist verfallen sind, kann sich der Arbeitgeber dann nicht berufen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 18.09.2018).