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Wovon hängt es ab, ob einem Auto-Raser, der den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht hat, vorgeworfen werden kann, dass

…. er mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und folglich

  • ein vorsätzliches Tötungsdelikts (Mord oder Totschlag) begangen hat und
  • nicht (nur) eine fahrlässige Tötung.

Bei einer riskanten Fahrweise im Straßenverkehr,

  • die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt ist,

ist,

  • sofern die riskante Fahrweise des Täters ursächlich für einen tödlichen Unfall war, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmers ums Leben gekommen ist,

in rechtlicher Hinsicht bedingter Tötungsvorsatz dann gegeben, wenn der Täter,

  • nicht erst zu einem Zeitpunkt zu dem er keine Möglichkeit zur Vermeidung des Unfalls mehr besaß,
  • sondern bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem er den Unfall noch hätte vermeiden können,

den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers

  • als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seiner Fahrweise erkannt (Wissenselement) und
  • dies gebilligt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Verkehrsteilnehmers abgefunden hatte, mochte ihm dies auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement).

Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter

  • mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung (d.h. mit dem Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers) nicht einverstanden war und
  • ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut hatte, dass dies nicht eintreten wird.

Ob nach diesen rechtlichen Maßstäben in dem jeweiligen Einzelfall

  • das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Täter angenommen werden kann oder
  • (lediglich) ein bewusst fahrlässiges Handeln,

hängt davon ab, welche Schlussfolgerungen

  • in Bezug auf das Wissens- und das Willenselement des Täters

bei Berücksichtigung

  • der Persönlichkeit des Täters,
  • seiner psychischen Verfassung bei der Fahrt,
  • seiner Motivation sowie auch
  • aller Tatumstände, wie
    • die konkrete Verhaltensweise,
    • die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung und
    • die mit der Vornahme der fremdgefährdenden Handlung einhergehende Eigengefährdung des Täters.

in einer Gesamtschau gezogen werden können (vgl. Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 01.03.2018 – 4 StR 399/17 –).

Motorradfahrer sollten wissen, dass ihnen im Fall der Beschädigung ihres Motorrades durch Dritte ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

…. gegen den Schädiger zustehen kann.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads,

  • sofern dieses seinem Eigentümer als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht,

als geldwerter Vorteil anzusehen ist, so dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit

  • einen Vermögensschaden darstellt und
  • für die Dauer Nutzungsausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11 –),

einen Anspruch des Motorradeigentümers auf Nutzungsausfallentschädigung dann begründet, wenn er in dieser Zeit

  • – auch im Hinblick auf die Wetterlage –

zur Nutzung des Motorrades

  • willens und
  • in der Lage war.

Dieselgate: LG Würzburg entscheidet: Fahrzeugbesitzer kann vom Hersteller des erworbenen manipulierten Dieselfahrzeugs Schadensersatz

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und somit den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises, abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung, ersetzt verlangen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Das Landgericht (LG) Würzburg hat mit Urteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16 – entschieden, dass ein Fahrzeughersteller der Dieselkraftwagen mit einer Motorsteuerungssoftware ausstattet,

  • die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf den Stickoxidausstoß so verändert, dass der Motor
    • während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Stickoxidwerte einhält,
    • während unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben wird sowie die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten werden

und unter Verschweigen dieser,

vorgenommenen Abgasmanipulation in den Verkehr bringt,

  • durch eine gegen die guten Sitten verstoßende schädigende Handlung,

denen vorsätzlich einen Schaden zufügt, die in dem guten Glauben,

  • dass die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr sowie die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten und
  • dieses ohne weitere zusätzliche spätere Maßnahmen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf,

ein solches Fahrzeug von einem Verkäufer erwerben und dass,

  • sofern es sich bei dem Fahrzeughersteller um eine Aktiengesellschaft (AG) handelt,
  • deren Haftung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –),

die schädigende Handlung der Aktiengesellschaft gemäß § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen ist, wenn

Dabei besteht der Schaden im Sinne des § 826 BGB, den ein Fahrzeugerwerber erleidet, darin, dass dieser mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet wird,

  • weil er einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Fahrzeugverkäufer geschlossen hat,

den er,

  • wenn er Kenntnis davon gehabt hätte, dass das Fahrzeug mit einer gesetzlich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und damit mangelhaft ist,

nicht geschlossen hätte.

Als Schadensersatz vom Hersteller verlangen, so das LG, kann der Fahrzeugerwerber daher

  • den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises, abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung,
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Wer eine Unfallversicherung abgeschlossen hat oder noch abschließen möchte, sollte wissen, wann ein Unfall (Versicherungsfall) vorliegt, der

…. Ansprüche auf vereinbarte Leistungen aus der Unfallversicherung bei einem Gesundheitsschaden begründen kann.

Ein Unfall im Sinne des § 178 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) liegt vor, wenn die versicherte Person

  • durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
  • unfreiwillig

eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Dabei kommt es für die Frage,

  • ob die Einwirkung „von außen“ erfolgt ist,

nur auf das Ereignis an, das

  • die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeigeführt hat,
  • nicht auf die jeweiligen Ursachen für dieses Ereignis, bei denen es sich auch um Eigenbewegungen bzw. körperinterne Vorgänge handeln kann,

so dass,

  • wenn sich beispielsweise Jemand bei einem Sturz dadurch verletzt, dass er auf dem Boden prallt,
  • in dem Zusammenprall des Körpers mit dem Boden das „von außen“ wirkende Ereignis liegt,

weil

  • in diesem Fall der Zusammenprall des Körpers mit dem Boden unmittelbare Ursache der Gesundheitsschädigung war,
  • für die Frage, ob eine Einwirkung „von außen“ erfolgt ist, allein dieser Aufprall mit dem Körper auf den Boden in den Blick zu nehmen ist, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeigeführt hat und
  • demgegenüber nicht entscheidend die Ursachen sind, auf denen der Sturz beruhte (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06.07.2011 – IV ZR 29/09 –).

Ob auch eine Eigenbewegung des Verletzten im Zusammenspiel mit äußeren Einflüssen als ein „von außen“ auf seinen Körper wirkendes Ereignis im Sinne dieses Unfallbegriffs angesehen werden kann, ist nur zu prüfen, wenn

  • schon diese Eigenbewegung – und nicht erst der Aufprall des Körpers auf den Boden – zur Gesundheitsbeschädigung geführt hat,
  • wie beispielsweise, wenn sich Jemand nach einem Fehltritt noch im Fallen infolge einer Drehbewegung unter einer von ihm mitgeführten schweren Last eine Verletzung zugezogen hat.

Dass die, durch das plötzlich „von außen“ auf den Körper wirkende Ereignis, erlittene Gesundheitsschädigung unfreiwillig war, wird nach § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG (solange) vermutet,

  • solange von dem Versicherer nicht das Gegenteil bewiesen wird (also beispielsweise dass eine suizidale Absicht vorlag),
  • wobei im Streitfall hierfür auch ein Indizienbeweis in Betracht kommen kann, wenn das Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 286 Zivilprozessordnung (ZPO)) aufgrund von Erfahrungssätzen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangt, die Vermutung der Unfreiwilligkeit sei widerlegt.

Schließen die Versicherungsbedingungen den Versicherungsschutz aus,

  • für Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, soweit durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen,

trägt der Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne dieses Ausschlusstatbestands,

  • die nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraussetzt,
  • sondern für die solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten genügen, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen,

die also den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen.

  • Eine solche Störung liegt vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist, d.h. einen Grad erreicht hat, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (BGH, Urteil vom 17.05.2000 – IV ZR 113/99 –).

Ob eine Bewußtseinsstörung in diesem Sinne vorliegt, hängt damit sowohl vom Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit als auch von der konkreten Gefahrenlage ab, in der sich der Versicherte befindet.

Übrigens:
Die Hinweispflicht des Versicherers in der Unfallversicherung gemäß § 186 VVG

  • nach der der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall anzeigt, ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen hat und
  • bei Unterbleiben dieses Hinweises sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen kann,

besteht

  • nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und
  • bei einer Versicherung für fremde Rechnung nicht auch gegenüber der versicherten Person,

so dass, bei einem rechtzeitig dem Versicherungsnehmer erteilten Hinweis sich der Versicherer auch gegenüber Ansprüchen der versicherten Person auf die in den Versicherungsbedingungen statuierten Ausschlussfristen berufen kann.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 23.2.2018 – 12 U 111/17 – hingewiesen.

Ist in einem (einheitlichen) Mietvertrag zusammen mit einer Wohnung (auch) eine Garage vermietet, ist eine Teilkündigung

…. des Mietverhältnisses durch den Vermieter, beispielsweise nur hinsichtlich der Garage, grundsätzlich nicht, sondern nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn

  • die Teilkündigung dem Interesse des Vermieters entspricht

und

  • die Interessen des Mieters nicht unzumutbar beeinträchtigt werden oder
  • sich die Weigerung des Mieters ein gleichwertiges Ersatzobjekt zu akzeptieren, als Schikane zum Nachteil des Vermieters und damit als treuwidrig im Sinne des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erweist.

Darauf hat das Landgericht (LG) Bamberg mit Urteil vom 06.10.2017 – 3 S 56/16 – hingewiesen.

Begründet hat das LG dies damit, dass,

  • wenn ein Vermieter davon absieht, mit dem Mieter zwei separate, unabhängige Mietverträge abzuschließen,
  • sondern er dem Mieter in einem einheitlichem Mietvertrag eine Wohnung zusammen mit einer Garage vermietet,

die Interessen des Mieters am Fortbestand des einheitlichen Mietvertrages, betreffend die beiden Mietobjekte mit allen vertraglichen Regelungen, in aller Regel deswegen überwiegen, weil in einem solchen Fall

  • der Mieter grundsätzlich den Gesamtentschluss getroffen hat, die Wohnung zusammen mit der Garage anzumieten und
  • es durchaus sein kann, dass er die Wohnung ohne die Garage nicht angemietet hätte.

Übrigens:
Liegt ein Fall vor, in dem ausnahmsweise eine Teilkündigung zulässig ist, müssen vom Vermieter nach § 573 Abs. 3 BGB die Gründe für sein berechtigtes Interesse an der Kündigung im Kündigungsschreiben angegeben werden.

Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn muss im Falle einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug keine Mithaftung begründen

Vielmehr steht, wenn ein

  • ohne ersichtlichen Grund und
  • ohne Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers

vom rechten auf den linken Fahrstreifen der Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall verursacht,

  • weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet,

einem auffahrenden Verkehrsteilnehmer,

  • dem nicht nachgewiesen werden kann, dass er durch rechtzeitiges Abbremsen und/oder Ausweichen den Unfall hätte vermeiden können und
  • der mit einem plötzlichen Spurwechsel des anderen nicht rechnen musste, sondern darauf vertrauen durfte, dass der andere den rechten Fahrstreifen nicht grundlos verlässt,

auch bei maßvoller Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß 100 %-iger Schadensersatz zu, weil in einem solchen Fall

  • der Umstand, dass der Auffahrende durch das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit den Unfall mitverursacht hat,
  • aufgrund des groben Verschuldens des Fahrstreifenwechslers (ohne rechtzeitige deutliche Ankündigung und ohne Ausschluss der Gefährdung Anderer), auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr, keine Mithaftung rechtfertigt.

Darauf hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 21.12.2017 – 7 U 39/17 – hingewiesen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit für einen vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer häufig verbundene Gefahr,

  • dass die Annäherungsgeschwindigkeit des rückwärtigen Verkehrs unterschätzt wird,

sich nicht verwirklicht, wenn

  • der den Fahrstreifen wechselnde Verkehrsteilehmer den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachtet hat oder
  • die empfohlene Richtgeschwindigkeit von dem Auffahrenden nur maßvoll überschritten wurde (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.03.2018).

Wer ein neu errichtetes Passivhaus gemietet hat, kann bei kalter Zugluft im Winter zu einer Mietminderung

…. um 10 % für das ganze Jahr berechtigt sein.

Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt mit Urteil vom 18.08.2017 – 33 C 1251/17 (76) – entschieden.

Danach liegt bei Passivhäusern,

  • auch wenn dort in den Räumen konstruktionsbedingt, aufgrund der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, mit einer gewissen Zugluft immer gerechnet werden muss, was, neben dem nachteiligem Umstand, dass die vorgegebene Raumtemperatur nur zu einem sehr geringeren Maße verändert werden kann, eine weitere natürliche Folge der Passivhausbauweise ist,

ein, einem Mieter zu einer Mietminderung berechtigender Mietmangel für das ganze Jahr,

  • trotz geringerer Auswirkungen im Sommer,

dann vor, wenn

  • das Auftreten von Zugluft aufgrund eines Bauausführungsfehlers über das erwartbare und damit hinzunehmende Maß deshalb hinausgeht,

weil

  • die Zuluft im Winter stets mit einer Untertemperatur eingeblasen wird,
  • die eingebauten Zuluftdurchlässe nicht geeignet sind, Zuluft mit Untertemperatur von der Decke in den Raum zugfrei einzubringen und

aufgrund dessen die Zugluft im Winter bei weitem nicht den einschlägigen Beharrlichkeitskriterien entspricht (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt vom 28.02.2018).

Hundehalter sollten wissen, dass sie haften, wenn sie den Hund auf einer Feier frei herumlaufen lassen und

…. der Hund Jemanden beißt, der sich lediglich zu ihm herunterbeugt, weil sich in einem solchen Fall mit dem plötzlichen Biss des Hundes eine typische Tiergefahr verwirklicht.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 08.11.2017 – 9 U 48/17 – hingewiesen.

Ein Mitverschulden muss sich der Gebissene in einem solchen Fall nicht zurechnen lassen.

Denn, so der Senat, damit, dass man schon bei einem bloßen Herunterbeugen zu einem auf einer Feier frei herumlaufenden Haustier gebissen wird,

  • also bereits durch eine bloße Zuwendung das Tier zu einem Angriff gereizt bzw.
  • ein Beissreflex ausgelöst werde,

müsse niemand rechnen und zwar auch dann nicht, wenn

  • der Hundehalter ausdrücklich darum gebeten und davor gewarnt hat, den Hund zu füttern oder zu streicheln.

Bei einer bloßen Zuwendung zu einem Tier, so der Senat weiter,

  • handle es sich nämlich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier und

liege kein Fall vor, in dem sich jemand ohne triftigen Grund bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben habe und ein Hundehalter deswegen nicht haften müsse (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 08.03.2018).

Wichtig zu wissen, wenn der Pkw bei einem Verkehrsunfall reparaturbedürftig beschädigt worden ist, man

…. für die Dauer der Reparatur seines unfallbeschädigten PKWs ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmieten und nicht auf den Mietwagenkosten sitzenbleiben, sondern diese von dem für den Unfall verantwortlichen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt haben möchte.

Mit Urteil vom 23.01.2018 – 7 U 46/17 – hat er 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass ein Unfallgeschädigter,

  • der seinen beschädigen PKW wegen der Schadensbehebung vorübergehend nicht benutzen kann und
  • deswegen ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anmietet,

von dem für den Unfall verantwortlichen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für die Anmietung eines vergleichbares Ersatzfahrzeug

  • dann nicht erstattet verlangen kann,

wenn das Anmieten eines Ersatzfahrzeuges,

  • beispielsweise wegen der geringen Fahrleistung oder
  • weil es sich dem Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass die Mietwagenkosten die bei seinen Fahrten voraussichtlich anfallenden Taxikosten um ein Mehrfaches übersteigen werden,

nicht erforderlich war und dass ihm,

  • wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht erforderlich war,
  • regelmäßig nur eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

Nach der Entscheidung des Senats kann

  • ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag oder
  • eine vom Schadensgutachter für erforderlich gehaltenen Reparaturdauer von lediglich 4 bis 5 Arbeitstagen

ein Anhaltspunkt dafür sein,

  • dass der Geschädigte nicht darauf angewiesen war, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben und
  • somit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist dem Geschädigten,

  • der Mietwagenkosten in Höhe von 1.230 Euro erstattet haben wollte,

vom Senat lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 115 Euro zugesprochen worden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.03.2018).

Dieselgate – LG Nürnberg-Fürth entscheidet: Rücktritt des Fahrzeugkäufers vom Kaufvertrag war berechtigt

…. Händler muss manipuliertes Dieselfahrzeug zurücknehmen und dem Käufer Kaufpreis zurückzahlen.

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 26.02.2018 – 9 O 3638/17 – in einem Fall, in dem der von Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch (dem Inhaber der Kanzlei Rechtsanwälte Härlein) vertretene Kläger von dem beklagten Autohändler einen PKW VW Tiguan erworben hatte,

  • in den vom Hersteller, der VW AG, ohne Kenntnis des Händlers, ein Motor eingebaut worden war,
    • der eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung (Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Absatz 2 Satz 1 VO/EG 715/2007) aufwies,
    • mittels derer, zur Umgehung der geltenden Abgaswerte, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf optimiert wurden,

entschieden, dass

  • aufgrund dessen das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet war,
  • der Käufer, nach Ablauf der dem beklagten Verkäufer gesetzten Frist von vier Wochen zur Behebung des gesetzwidrig gesteuerten Abgasausstoßes, vom Kaufvertrag zurücktreten konnte

und den beklagten Autohändler verurteilt, dem Kläger

  • den Fahrzeugkaufpreis, abzüglich der aus dem Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen, zurückzuzahlen sowie
  • die Kosten für die notwendigen Aufwendungen zu erstatten,
  • Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Tiguan.