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In Internetbewertungsportalen bewertete Betroffene sollten wissen, dass sie die Löschung ihrer veröffentlichten Daten dann verlangen können, wenn

…. der Bewertungsportalbetreiber mit der mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt.

Darauf und dass der Betreiber eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet

  • seine Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zugunsten eines Werbeangebots dann verlässt,

wenn er Ärzten, gegen Zahlung eines Entgelts, anbietet, ihr Profil auf dem Portal,

  • auf dem, neben den sogenannten „Basisdaten“ eines Arztes, wie akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen,
  • auch Bewertungen abgerufen werden können, die von Nutzern in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben worden sind,

anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte, mit einem Foto sowie zusätzlichen Informationen zu versehen und daneben

  • beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes – als „Anzeige“ gekennzeichnet – die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet werden,
  • während eine solche Einblendung beim Aufruf des Profils der zahlenden Ärzte unterbleibt,

hat der Sechste Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 20.02.2018 – VI ZR 30/17 – hingewiesen.

Denn, so der Senat, nimmt ein Portalbetreiber sich in einer solchen Weise zugunsten eines Werbeangebots in seiner Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, überwiegt,

  • gegenüber seinem Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)),

das Recht der im Portal gegen ihren Willen mit ihrem akademischen Grad, ihren Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführten nichtzahlenden Ärzte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK),

  • so dass ihnen ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) zuzubilligen und
  • ihre Daten damit nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu löschen sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.02.2018).

Schrei eines Kindes in das Ohr einer Erzieherin ist nicht geeignet Tinnitus zu verursachen

…. und begründet demzufolge auch keinen Arbeitsunfall.

Darauf hat das Sozialgericht (SG) Dortmund hingewiesen und mit Urteil vom 22.01.2018 – S 17 U 1041/16 – in einem Fall, in dem von einer in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigten Erzieherin,

  • weil diese ihre dauerhaften Ohrgeräusche darauf zurückführte, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien hatte,

verlangt worden war, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Versorgung mit einem Tinnitus Masker übernimmt, entschieden, dass

  • ein Anspruch der Erzieherin auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht besteht.

Begründet hat das SG dies damit, dass

  • es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen,
  • jedoch bleibende Hörschäden und erst recht ein Tinnitus nicht zu erwarten seien und somit

nicht festgestellt werden könne, dass die Erzieherin aufgrund des „Schrei-Ereignisses“ einen Tinnitus Masker benötige (Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 19.02.2018).

Wenn eine Mietwohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben wird, kann der Vermieter vom Mieter

…. nach § 546a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung

  • die vereinbarte Miete oder
  • die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

War aufgrund

  • eines im Laufe der Mietzeit aufgetretenen und
  • dem Vermieter (auch) angezeigten (vgl. § 536c BGB)

Mangels bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter berechtigt, das Minderungsrecht aus § 536 BGB geltend zu machen, ist dieser

  • angemessen geminderte Mietzins

auch für die nach Beendigung des Mietverhältnisses geschuldete Nutzungsentschädigung maßgebend.

Nicht (mehr) mindern kann der Mieter die Nutzungsentschädigung dagegen dann, wenn

  • Mängel der Mietsache erst nach Beendigung des Mietverhältnisses auftreten oder
  • ein vor Beendigung des Mietverhältnisses bestehender Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert hat, vom Mieter nicht vor Beendigung des Mietverhältnisses angezeigt worden ist.

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Krefeld mit Urteil vom 20.12.2017 – 2 S 65/16 – hingewiesen.

Was Parteien über die Möglichkeit, einen Richter im Zivilprozess wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wissen sollten

Die Ablehnung eines Richters ist Ausfluss des aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) erfolgenden Anspruchs des Rechtssuchenden auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter.

  • Wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann ein Richter, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)),
  • was beispielsweise dann der Fall ist, wenn
    • auch eine unvoreingenommene Partei aus einer Äußerung des abgelehnten Richters den Schluss ziehen kann, der Richter stehe ihr parteiisch gegenüber oder
    • eine bestimmte Formulierung bzw. ein bestimmtes Verhalten geeignet ist, auch bei einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu wecken.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
Rein subjektive, unvernünftige oder eingebildete Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus.
Unerheblich ist dabei auch, ob sich der abgelehnte Richter selber befangen fühlt.

  • Angebracht werden muss das Ablehnungsgesuch im Zivilprozess von der ablehnenden Partei – unter Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes (§ 44 Abs. 2 ZPO) – bei dem Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört (§ 44 Abs. 1 ZPO) und
  • die der Partei bekannten Ablehnungsgründe müssen von ihr geltend gemacht werden, bevor sie sich in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Denn nicht mehr ablehnen wegen Besorgnis der Befangenheit kann eine Partei im Zivilprozess den Richter, wenn sie sich bei ihm,

  • ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen,
  • in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 43 ZPO).

Erfolgt die Richterablehnung erst nachdem die Partei

  • sich in die Verhandlung eingelassen oder
  • Anträge gestellt hat,

muss die Partei

  • glaubhaft machen,

dass der Ablehnungsgrund erst später

  • entstanden oder
  • ihr bekannt geworden ist (§ 44 Abs. 4 ZPO).

Wird ein Richter in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, muss der Ablehnungsgrund individualisiert bzw. begründet werden.

  • Die bloße Erklärung einer Partei, sie lehne den Richter ab und werde die Begründung nachreichen, ist nämlich noch kein wirksames Ablehnungsgesuch.

Zur schriftlichen Formulierung und zur Nachreichung der Ablehnungsgründe muss der Partei vom Gericht, wenn es die Ablehnungsgründe nicht ins Protokoll aufnehmen will, ausreichend Zeit – durch entsprechende Unterbrechung der Verhandlung – gegeben werden.

  • Bei einer während der Verhandlung erfolgten Richterablehnung kann der Termin, wenn die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden.
  • Ansonsten darf ein abgelehnter Richter vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur noch solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten (§ 47 ZPO).

Anschließend sind, nach Ausfertigung des Protokolls, für die weitere Bearbeitung des Ablehnungsgesuchs,

  • insbesondere für die Anforderung der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (§ 44 Abs. 3 ZPO),

die Akten dem nach § 45 ZPO für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständigen Richter zuzuleiten (Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 07.02.2018 – 13 W 119/18 –).

  • Wird das gestellte Ablehnungsgesuch durch Beschluss für unbegründet erklärt, kann gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt werden (§ 46 Abs. 2 HS 2 ZPO).

LG Freiburg entscheidet: Nachbar muss seine an der Grundstücksgrenze gehaltene Hecke vor dem gesetzlichen Schutzzeitraum nicht vorsorglich

…. so zurückschneiden, dass sie während dieser Zeit die nach dem Landesrecht zulässige maximale Höhe nicht überschreitet.

Mit Urteil vom 07.12.2017 – 3 S 171/16 – hat das Landgericht (LG) Freiburg (Breisgau) entschieden, dass von einem Grundstücksnachbarn nicht verlangt werden kann, seine an der Grundstücksgrenze gehaltene Hecke

  • im Zeitraum vom 01.10. bis zum 28./29.02.

vorsorglich so weit zurückzuschneiden, dass sie

  • innerhalb der gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) gesetzlich geschützten Wachstumsperiode vom 01.03. bis 30.09.,
  • in der radikale Schnitte einer Hecke verboten sind und lediglich ein vorsichtiger Form- und Pflegeschnitt erlaubt ist,

die nach den Nachbarrechtsgesetzen der Länder,

  • vgl. beispielsweise für Bayern Art. 47 Abs. 1 des Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)),

maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann.

Begründet hat das LG dies damit, dass

  • es eine gesetzliche Verpflichtung, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert sicherzustellen, dass eine Hecke während der Wachstumsperiode die gesetzlich zulässige Höhe nicht überschreitet, nicht besteht und im Übrigen
  • eine solche Verpflichtung auch nicht vollstreckbar wäre, da mangels Vorhersehbarkeit des künftigen Wachstums das Maß einer vorsorglichen Kürzung unklar bliebe (Quelle: Pressemitteilung des LG Freiburg vom 07.02.2018).

Erben sollten wissen, dass sie auch die Steuerschulden des Erblassers erben und in welchen Fällen sie verpflichtet sein können

…. die Einkommensteuererklärung des Erblassers zu berichtigen, wenn sie keine Steuerhinterziehung begehen wollen.

Als Gesamtrechtsnachfolger schulden die Erben eines Erblassers dessen (hinterzogene) Steuern.

  • Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht nämlich gemäß § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über und nach § 1967 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten.

Dieses hierin für den Erbfall statuierte Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge beschränkt sich nicht auf den Bereich des Zivilrechts, sondern erstreckt sich auch auf das öffentliche Recht und damit auch auf das Steuerrecht.

  • Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über und
  • nach § 45 Abs. 2 Satz 1 AO haben mehrere Erben für die in der Person des Erblassers entstandene Steuerschuld wie für Nachlassverbindlichkeiten nach bürgerlichem Recht, d.h. als Gesamtschuldner (§§ 1967, 2058 BGB), einzustehen, so dass
    • jeder Erbe die Steuer in voller Höhe schuldet, in der sie in der Person des Erblassers entstanden ist und
    • es dem Finanzamt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens freisteht, an welche Gesamtschuldner es sich halten will.

Auch ist ein Erbe, der vor oder nach dem Erbfall erfährt,

  • dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig i.S. des § 104 Nr. 2 BGB und seine Steuererklärung aus diesem Grund unwirksam war oder
  • dass die Steuern des Erblassers (aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben des Erblassers) zu niedrig festgesetzt wurden,

nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet,

  • die (unwirksame) Einkommensteuererklärung des Erblassers zu berichtigen.

Unterlässt er dies, kann eine Steuerhinterziehung vorliegen.

Darauf hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 29.08.2017 – VIII R 32/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 07.02.2018).

BGH entscheidet, wer was darlegen und beweisen muss, wenn von Wohnungsmietern die Heizkostenabrechnung bestritten wird und

…. wann bei von Wohnungsvermietern verweigerter Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung Mieter eine geforderte Nachzahlung vorläufig verweigern dürfen.

Mit Urteil vom 07.02.2018 – VIII ZR 189/17 – hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn in einem Wohnraummietvertrag

  • gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart ist, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen sowie
  • hierauf bestimmte monatliche Vorauszahlung zu leisten hat und

der Vermieter bei der jährlichen Abrechnung eine Nachzahlung fordert, der Vermieter

  • die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung,
  • also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter (in einem Mehrfamilienhaus)

trägt.

Danach sind Mieter, die beispielsweise bestreiten, dass die in einer vom Vermieter verlangten Nachzahlung auf die in den Betriebskosten enthaltenen Heizkosten nicht

  • richtig erfasst und/oder
  • verteilt worden sind,

nicht verpflichtet Anhaltspunkte vorzutragen, aus denen sich die Unrichtigkeit der ihnen in Rechnung gestellten Verbrauchswerte ergibt.

Vielmehr muss im Streitfall

  • der Vermieter die von ihm vorgenommene Verbrauchserfassung, Zusammenstellung und Verteilung darlegen und
  • unter Beweis stellen,

so dass das Gericht

  • die Zuverlässigkeit und Korrektheit beurteilen und
  • die dazu vom Vermieter angebotenen Beweise erheben kann.

Bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten in einem gemeinsam versorgten Mietobjekt können, so der Senat, Mieter

  • auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer hinsichtlich der Heizkosten verlangen, um sich Klarheit zu verschaffen,
    • ob der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt,
    • ob deren Werte plausibel sind oder
    • ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen

und besteht für Mieter

  • solange keine Verpflichtung zur Leistung der geforderten Nachzahlung,
  • solange Vermieter unberechtigt eine entsprechend begehrte Belegeinsicht verweigern (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.02.2018).

Patienten sollten wissen, dass, wenn im Falle einer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt, dieser die geschuldete Operation nicht selbst durchführt

…. der Eingriff mangels wirksamer Einwilligung des Patienten insgesamt rechtswidrig sein und schon deshalb,

  • unabhängig vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers,

eine Haftung des Chefarztes sowie des die Operation durchführenden Arztes (und ggf. auch des Krankenhausbetreibers) für sämtliche Folgen der Behandlung gemäß den §§ 823, 831, 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht kommen kann.

Darauf hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 15.12.2017 – 26 U 74/17 – hingewiesen.

Danach darf bei einem Patienten, der

  • in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts und im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen sowie die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will,

eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen hat, ein anderer als der ausgewählte Arzt den Eingriff

  • nicht vornehmen bzw.
  • nur dann vornehmen, wenn
    • der Patient rechtzeitig aufgeklärt worden ist und zugestimmt hat bzw.
    • in der Wahlleistungsvereinbarung eine Vertretung des Wahlarztes im Verhinderungsfall durch den anderen Arzt vorgesehen und ein Verhinderungsfall gegeben war.

Übrigens:
Wie der Senat weiter ausgeführt hat,

  • erfüllt ein als Wahlarzt verpflichteter Chirurg allein mit seiner Anwesenheit – etwa als Anästhesist während der Operation – die Voraussetzungen an die persönliche Leistungserbringung nicht und
  • ist es Ärzten, wenn eine auf ihre Person bezogene Operationseinwilligung fehlt, verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Patient mit der Leistungserbringung wie geschehen einverstanden gewesen wäre.

BGH entscheidet: Grundstückseigentümer haftet, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht

Mit Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 311/16 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn einem Grundstückseigentümer ein Schaden infolge von Arbeiten entsteht,

  • die der Grundstücksnachbar auf seinem Grundstück ausführen lässt,
  • beispielsweise dadurch, dass ein infolge von Arbeiten am Nachbargrundstück entstandener Brand auf sein Grundstück übergreift,

ihm gegen den Grundstücksnachbarn,

  • auch wenn dieser die die Arbeiten ausführenden Handwerker sorgfältig ausgesucht hat,

ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht.

Ein solcher nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist, wie der Senat ausgeführt hat, immer dann gegeben, wenn

  • von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen,
  • die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann,

sofern

  • der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und
  • die Störung dem Verantwortungsbereich des Nachbarn zuzurechnen ist (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB), wie das etwa auch der Fall ist, wenn
    • ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder
    • Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das andere Grundstück gelangt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 09.02.2018 – Nr. 28/2018 -).

Wichtig für Auftragnehmer und Auftraggeber einer Bauleistung zu wissen, wenn die Geltung der VOB Teil B vereinbart worden ist

Mit Urteil vom 14.11.2017 – VII ZR 65/14 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bei Vertragsschluss über eine auszuführende Bauleistung die Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart worden ist,

  • der Auftragnehmer nach § 13 Abs. 1 VOB/B zum Zeitpunkt der Abnahme eine Leistung schuldet, die frei von Sachmängeln ist und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht,
  • das im Regelfall auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme gilt,
  • im Fall einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme, der Auftragnehmer den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung informieren muss,
    • es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen und
  • in einem solchen Fall der Auftraggeber im Regelfall
    • entweder die Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangen kann, mit der Folge,
      • dass ein aufwändigeres Verfahren zur Herstellung erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen, oder
      • dass ein bereits erstelltes Bauwerk für die Abnahme noch ertüchtigt werden muss und
      • der Auftragnehmer, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall eine Vergütungsanpassung nach § 1 Abs. 3 oder 4, § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B verlangen
    • oder von einer Einhaltung der neuen allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen kann.

Bei oder nach Vertragsschluss kann von den Parteien aber auch, worauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat, eine Vereinbarung getroffen werden, nach der die Bauausführung hinter den aktuellen oder den künftigen allgemein anerkannten Regeln der Technik,

  • soweit deren Einführung bereits absehbar ist,

zurückbleibt.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber

  • auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und
  • die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken

hingewiesen hat,

  • außer, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.

Ohne eine entsprechende Kenntnis kommt eine rechtsgeschäftliche Zustimmung des Auftraggebers zu einer hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleibenden Ausführung regelmäßig nicht in Betracht.