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Wichtig zu wissen für alle Verkehrsteilnehmer: Wie muss man sich beim Ein- oder Anfahren verhalten und

…. wann haftet bei einem Unfall der Ein- oder Anfahrende nach § 10 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)?

Wer

  • aus einem Grundstück,
  • aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO),
  • aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO)

oder auf die Fahrbahn

  • von anderen Straßenteilen oder
  • über einen abgesenkten Bordstein hinweg

einfahren oder

  • vom Fahrbahnrand,

anfahren will, muss gemäß § 10 Satz 1 und Satz 2 StVO

  • sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist,
  • sich erforderlichenfalls einweisen lassen und
  • die Absicht einzufahren oder anzufahren, unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger, rechtzeitig und deutlich ankündigen.

Das bedeutet:

  • Einfahrende müssen sich vergewissern, dass die Fahrbahn für sie im Rahmen der gebotenen Sicherheitsabstände (§ 4 StVO) frei ist und dass sie niemanden übermäßig behindern.
  • Bei Sichthindernissen sind sie verpflichtet, sich ganz langsam und vorsichtig so weit in die Straße hineinzutasten, bis sie freie Sicht auf den bevorrechtigten Verkehr haben.
  • Weiterfahren darf ein Einfahrender nur, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch behindert.
  • Kann ein Einfahrender das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so hat er sich vorsichtig in die Fahrbahn hineinzutasten, bis er die Übersicht hat.
    Dazu kann es geboten sein, lediglich zentimeterweise – nicht etwa mit Schrittgeschwindigkeit von 5 bis 7 km/h – mit der Möglichkeit zum sofortigen Anhalten bis zum Übersichtspunkt vorzurollen, wobei

    • dieser Vorgang erforderlichenfalls mehrfach zu wiederholen ist und
    • nicht einfach bis zum Übersichtspunkt ohne Unterbrechung vorgerollt werden darf.

Durch das Erfordernis des Vortastens soll

  • einerseits erreicht werden, dass der bevorrechtigte Verkehr genügend Zeit hat, sich auf das hineintastende Fahrzeug einzurichten,
  • andererseits, dass der Wartepflichtige nahezu ohne Anhalteweg anhalten kann, wenn er einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wahrnimmt.

Übrigens:
Diese gesteigerten Pflichten eines beispielsweise aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugführers gelten gegenüber einem auf der Straße fahrenden Kraftfahrer auch dann,

  • wenn dieser unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt.

Ereignet sich während des Einfahrens und noch vor dessen Abschluss,

  • d.h. in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang,

ein Unfall, dann spricht gegen den Einfahrenden ein Anscheinsbeweis,

  • d.h. er haftet voll,

es sei denn, dem Fahrer des anderen (bereits) auf der Straße fahrenden und damit vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs ist im Einzelfall (ebenfalls) deswegen ein Sorgfaltsverstoß anzulasten,

  • weil er unaufmerksam oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist (so Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Urteil vom 03.08.2017 – 4 U 156/16 –).

Erben und Nachlassschuldner sollten wissen, dass geltend gemachten Nachlassforderungen auch zu Lebzeiten des Erblassers begründete Einwände

…. entgegengehalten werden können und wer in solchen Fällen was beweisen muss.

Machen Erben eine dem Erblasser zustehende Forderung geltend, kann der auf Erfüllung einer solchen Nachlassforderung (§ 2039 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Anspruch genommene Nachlassschuldner

  • sich nicht nur darauf berufen, die Forderung gegenüber dem Erblasser bereits erfüllt zu haben, sondern beispielsweise

auch

  • geltend machen, mit dem Erblasser einen Schuldenerlass vereinbart zu haben oder
  • die Einrede der Verjährung erheben.

Dass

  • die geschuldete Nachlassforderung gegenüber dem Erblasser bereits bewirkt (§ 362 Abs. 1 BGB) oder
  • mit dem Erblasser ein Schuldenerlass vereinbart wurde,

hat der Nachlassschuldner darzulegen und im Streitfall zu beweisen.

War die Verjährungsfrist für die geltend gemachte Nachlassforderung oder einem Teil hiervon bereits vor der gerichtlichen Geltendmachung durch den Erben abgelaufen und ist die Einrede der Verjährung erhoben, muss der Erbe, der sich

  • auf eine die Verjährung hemmende Vereinbarung zwischen dem Nachlassschuldner und dem Erblasser berufen will,
  • beispielsweise eine Stundungsabrede,

die Voraussetzungen hierfür schlüssig darlegen und, wenn diese nicht nach § 138 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden gelten, nachweisen.

Darauf hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 24.10.2017 – 10 U 14/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 15.01.2018).

Schüler sind auch bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten die außerhalb der Schule erledigt werden können unfallversichert

…. und damit ebenfalls auf dem anschließenden Heimweg.

Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 23.01.2018 – B 2 U 8/16 R – entschieden.

Danach stehen Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie

  • beispielsweise eine von einem Lehrer veranlasste Gruppenprojektarbeit mit Billigung des Lehrers nach Unterrichtsschluss im häuslichen Bereich eines Mitschülers erledigen und
  • dabei oder anschließend auf dem Heimweg davon einen Unfall erleiden.

Begründet hat der Senat das damit, dass

  • bei schulisch veranlasster Gruppenarbeiten Schüler zur Verwirklichung staatlicher Bildungs- und Erziehungsziele füreinander „in Dienst genommen“ werden,
  • für jedes Gruppenmitglied „Schule“ und damit ein „Schulbesuch“ während solcher schulisch veranlasster Gruppenarbeiten somit ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt stattfindet, an dem sich die Gruppe zur Durchführung der Projektarbeit trifft und

dies ihren Unfallversicherungsschutz bei gleichzeitiger Haftungsfreistellung der Mitschüler erfordert und rechtfertigt (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 23.01.2018).

Wann haften Aufsteller von Werbeschildern (mit) für die Folgen von Verkehrsunfällen, wenn Werbeschilder

…. im Umfeld einer Straße aufgestellt sind und wann haften sie nicht?

Werbeschilder, die im Umfeld einer Straße (d.h. bis zu ca. 6 m von dieser entfernt) aufgestellt werden, müssen so beschaffen sein,

  • dass sich durch Umwelteinflüsse keine Teile ablösen können, sie also standsicher sind, sowie
  • dass keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch
    • eine ungünstige Position der Schilder oder
    • eine Ablenkung durch deren Aufmachung erfolgt.

Ist das nicht der Fall,

  • geht also beispielsweise von einem Werbeschild eine die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Ablenkungswirkung aus und
  • verunfallt ein Verkehrsteilnehmer deswegen, d.h. ist Unfallursache die Existenz eines solchen Schildes,

kann eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegen und der Aufsteller des Webeschildes für die Unfallfolgen (mit)haften.

  • Zu weitergehenden Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verkehrsteilnehmern darüber hinaus sind Aufsteller von Werbeschilder nicht verpflichtet.

Deshalb kann beispielsweise ein Kraftradfahrer,

  • der unabhängig von der Existenz eines im Umfeld der Straße aufgestellten Webeschildes, die Kontrolle über sein Krad verliert, stürzt, über die Fahrbahn hinaus rutscht,
  • gegen das Werbeschild prallt und
  • sich dabei schwer verletzt,

von dem Aufsteller des Webeschildes nicht mit der Begründung Schadensersatz verlangen,

  • dass das Werbeschild einen Aufprallschutz, wie z.B. eine Styroporummantelung oder dergleichen, hätte aufweisen müssen.

Auch kann

  • bei einem derartigen Aufprallunfall

eine Haftung des Schildaufstellers nicht damit begründet werden, dass

  • das Werbeschild mangels Vorliegens der erforderlichen behördlichen Genehmigung nicht hätte aufgestellt werden dürfen.

Denn die beim Aufstellen eines Werbeschildes zu beachtenden straßenwegerechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften dienen nicht dazu, Verletzungen eines mit dem Werbeschild kollidierenden Verkehrsteilnehmers zu verhindern.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 05.02.2016 – 9 U 134/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

AG Tempelhof-Kreuzberg entscheidet: Eigenbedarfskündigung kann bei beabsichtigter nur gelegentlicher Nutzung der Wohnung

…. nicht gerechtfertigt sein.

Mit Urteil vom 29.12.2016 – 23 C 258/15 – hat das Amtsgericht (AG) Tempelhof-Kreuzberg entschieden, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Wohnungsvermieter

  • wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

dann rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung lediglich

  • so kurz ist oder
  • so sporadisch sein soll,

dass sie typischerweise durch andere Unterkünfte, wie Hotel oder Pension, angemessen abgedeckt werden kann.

Denn, so die Begründung des AG,

  • als Grund für eine Eigenbedarfskündigung könne zwar auch eine teilgewerbliche Nutzung und eine günstigere Lage zum Arbeitsplatz ausreichen,

dennoch müsse,

  • weil die Wohnung in der Regel den Mittelpunkt der privaten Existenz darstelle,

eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen mit Blick auf die Bedeutung der jeweiligen Nutzung vorgenommen werden,

  • so dass der Wunsch des Vermieters, das Eigentum zu nutzen, nicht automatisch vorrangig sei und
  • der Mieter nicht schon deshalb weichen müsse, weil der Vermieter die Wohnung gelegentlich benutzen möchte (Quelle: Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 26/2017).

AG München entscheidet wann ein Sofortverkaufsangebot eines Internetverkäufers bei eBay wegen eines Erklärungsirrtums anfechtbar ist

Mit Urteil vom 9.3.2017 – 274 C 21792/16 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wer auf der Website von eBay eine Sache mit einem Startpreis von 1 € zur Versteigerung anbieten möchte und

  • statt, wie beabsichtigt, die Auktion erst einmal als Vorschau zu erstellen,

irrtümlich den Sofortpreisverkauf zu 1 € aktiviert,

  • weil von ihm die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons für beide Verkaufsarten aufgrund ihrer Anordnung verwechselt worden sind,

bei der Erstellung des Angebots einem Erklärungsirrtum unterlegen ist und das Angebot deshalb nach § 119 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch anfechten kann, mit der Folge, dass,

  • wenn die Anfechtung gemäß § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund erfolgt,

ein durch eine vorherige Angebotsannahme eines Käufers zustande gekommener Kaufvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 19.01.2018).

Wird nach der Scheidung der Eltern eine Fremdbetreuung des Kindes allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich

…. stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, für den die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben.

Da nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB der Elternteil,

  • der ein minderjähriges Kind betreut,

durch die Pflege und die Erziehung des Kindes seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen erfüllt und im sogenannten Residenzmodell

  • ein Elternteil den Barunterhalt der Kinder schuldet,
  • während der andere deren Betreuung übernimmt,

liegt ein über die dem einen Elternteil obliegende Betreuung hinausgehender Mehrbedarf des Kindes,

  • für den die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen haben,

nur ausnahmsweise vor.

Um einen solchen, über die dem einen Elternteil obliegende Betreuung hinausgehenden Mehrbedarf des Kindes handelt es sich zwar bei der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung

  • in staatlichen Einrichtungen, wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten

und auch

  • eine Förderung des Kindes in vergleichbaren privaten Einrichtungen

kann über den allgemeinen Betreuungsbedarf hinausgehen und damit einen Mehrbedarf des Kindes auslösen.

Dagegen stellen Betreuungskosten dann, wenn die Betreuung des Kindes durch Dritte

  • allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird,

keinen Mehrbedarf des Kindes dar.

  • Dafür entstehende Betreuungskosten können in diesen Fällen lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 55/17 – hingewiesen.

Behinderte Kinder haben nicht nur in der „Regelschule“, sondern auch beim Besuch einer Förderschule Anspruch auf

…. Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)),

  • also beispielsweise auf Bereitstellung eines Schulbegleiters,
  • wobei der jeweilige Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet.

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 06.12.2017 – L 2 SO 3268/16 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall eines u.a. an frühkindlichem Autismus leidendem Schülers, der

  • aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne einer Schule für geistig Behinderte

ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuchte und der

  • ohne die Begleitung einer vertrauten und qualifizierten Person, die integrierende, beaufsichtigende sowie fördernde Assistenzdienste leistet und flankierend zum Unterricht die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkräfte absichert (wie der Hilfeleistung bei der Beachtung von Anweisungen der Lehrkräfte, der Begleitung während Rückzugsphasen, der Aufsicht in Gefahrensituationen und zur Verhinderung von Weglaufen, der Unterstützung bei der Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben) den Anforderungen des Unterrichts in der Gruppe nicht gewachsen,
  • hingegen bei einer ständigen Begleitung im Unterricht durch einen Schulbegleiter in der Lage war gewinnbringend am Unterricht teilzunehmen und Lernfortschritte zu erzielen,

also wegen seiner wesentlichen Behinderung einen solchen weit überdurchschnittlichen Unterstützungsbedarf hatte, um das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen zu können, entschieden,

  • dass der Sozialhilfeträger (hier: das Landratsamt) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung während der gesamten Unterrichtszeit einen Schulbegleiter bereit stellen muss (Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 02.01.2018).

Wichtig für Patienten und Ärzte zu wissen: Wann ist ein Behandlungsfehler als grob zu bewerten

…. mit der Folge, dass,

  • wenn der Fehler geeignet ist bei dem behandelten Patienten einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen,

regelmäßig der Arzt beweisen muss,

  • dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden des Patienten gewesen ist,
  • es also zu einer Umkehr der objektiven Beweislast hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden kommt.

Als grob zu bewerten ist ein Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler, wenn der Arzt eindeutig

  • gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und
  • einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Zu den gesicherten medizinischen Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen, zählen dabei

  • nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige Handlungsanweisungen gefunden haben,
  • sondern auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden.

Als grober Fehler kann sich im Einzelfall aber auch ein Verstoß des Krankenhausträgers gegen die ihm obliegenden Organisationspflichten darstellen, beispielsweise dann, wenn

  • infolge eines Organisations- und Übertragungsfehler zu Unrecht angenommen wird, dass eine Behandlungsmaßnahme nicht indiziert ist und
  • deswegen unterbleibt.

Zu berücksichtigen bei der Bewertung und Einstufung eines Fehlers sind jeweils alle Umstände des Einzelfalles,

  • so dass auch eine Häufung mehrerer an sich nicht grober Fehler die Behandlung insgesamt als grob fehlerhaft erscheinen lassen kann.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 07.11.2017 – VI ZR 173/17 – hingewiesen.

Wer bei einem Reiseveranstalter eine Rundreise gebucht hat, in deren Verlauf verschiedene Besichtigungen vorgesehen sind, sollte wissen

…. dass, abgesehen von geringfügigen von Reisenden hinzunehmenden Abweichungen vom Reiseverlauf, erhebliche nachträgliche Leistungsänderungen,

  • wie der Wegfall von bei Vertragsschluss vorgesehenen Besuchen von bedeutenden Sehenswürdigkeiten,
  • die das Interesse daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt,

nur zulässig sind, wenn

  • der Reiseveranstalter sich nachträgliche Leistungsänderungen im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat und

solche, in den allgemeinen Reisebedingungen von Reiseveranstaltern enthaltene Vorbehaltsklauseln nach § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann unwirksam sind, wenn

  • die Berechtigung zum Ersatz von ursprünglich vorgesehenen Reiseleistungen durch vergleichbare andere nicht darauf beschränkt ist, dass
    • die Umstände hierfür nach Vertragsschluss eingetreten sind,
    • für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und
    • dadurch der Charakter der Reise nicht verändern wird.

Darauf und dass,

  • wenn Reiseveranstalter sich ein Leistungsänderungsrecht nicht oder nicht wirksam vorbehalten haben,
  • bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ein Rücktrittsrecht vom Reisevertrag nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB besteht,

hat der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.01.2018 – X ZR 44/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.01.2018).