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Wichtig für Patienten und Ärzte zu wissen: Wann ist ein Behandlungsfehler als grob zu bewerten

…. mit der Folge, dass,

  • wenn der Fehler geeignet ist bei dem behandelten Patienten einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen,

regelmäßig der Arzt beweisen muss,

  • dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden des Patienten gewesen ist,
  • es also zu einer Umkehr der objektiven Beweislast hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden kommt.

Als grob zu bewerten ist ein Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler, wenn der Arzt eindeutig

  • gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und
  • einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Zu den gesicherten medizinischen Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen, zählen dabei

  • nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige Handlungsanweisungen gefunden haben,
  • sondern auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden.

Als grober Fehler kann sich im Einzelfall aber auch ein Verstoß des Krankenhausträgers gegen die ihm obliegenden Organisationspflichten darstellen, beispielsweise dann, wenn

  • infolge eines Organisations- und Übertragungsfehler zu Unrecht angenommen wird, dass eine Behandlungsmaßnahme nicht indiziert ist und
  • deswegen unterbleibt.

Zu berücksichtigen bei der Bewertung und Einstufung eines Fehlers sind jeweils alle Umstände des Einzelfalles,

  • so dass auch eine Häufung mehrerer an sich nicht grober Fehler die Behandlung insgesamt als grob fehlerhaft erscheinen lassen kann.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 07.11.2017 – VI ZR 173/17 – hingewiesen.

Wer bei einem Reiseveranstalter eine Rundreise gebucht hat, in deren Verlauf verschiedene Besichtigungen vorgesehen sind, sollte wissen

…. dass, abgesehen von geringfügigen von Reisenden hinzunehmenden Abweichungen vom Reiseverlauf, erhebliche nachträgliche Leistungsänderungen,

  • wie der Wegfall von bei Vertragsschluss vorgesehenen Besuchen von bedeutenden Sehenswürdigkeiten,
  • die das Interesse daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt,

nur zulässig sind, wenn

  • der Reiseveranstalter sich nachträgliche Leistungsänderungen im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat und

solche, in den allgemeinen Reisebedingungen von Reiseveranstaltern enthaltene Vorbehaltsklauseln nach § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dann unwirksam sind, wenn

  • die Berechtigung zum Ersatz von ursprünglich vorgesehenen Reiseleistungen durch vergleichbare andere nicht darauf beschränkt ist, dass
    • die Umstände hierfür nach Vertragsschluss eingetreten sind,
    • für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und
    • dadurch der Charakter der Reise nicht verändern wird.

Darauf und dass,

  • wenn Reiseveranstalter sich ein Leistungsänderungsrecht nicht oder nicht wirksam vorbehalten haben,
  • bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ein Rücktrittsrecht vom Reisevertrag nach § 651a Abs. 5 Satz 2 BGB besteht,

hat der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.01.2018 – X ZR 44/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.01.2018).

Was Profisportler, insbesondere Berufsfußballspieler, über die Möglichkeit einer Befristung ihrer Arbeitsverträge wissen sollten

Mit Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 312/16 – hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass

  • Arbeitsverträge mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga befristet werden können.

Danach liegt,

  • wegen der Eigenart der Arbeitsleistungen von Lizenzspielern,

ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) vor, der eine Befristung rechtfertigt.

Denn, so der Senat, die im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft erwarteten und geschuldeten sportliche Höchstleistungen, könnten Spieler nur für eine begrenzte Zeit erbringen und dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründe (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 16.01.2018).

Übrigens:
Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Köln vom 19.10.017 – 11 Ca 4400/17 – besteht die Möglichkeit einer Befristung der Arbeitsverträge zwischen Fußballverein und Spieler, über die Dauer von zwei Jahren hinaus,

  • ungeachtet der geringeren Verdienstmöglichkeiten,

auch bei Arbeitsverträgen in der Regionalliga.

Wird ein Fahrgast beim Einsteigen in die U-Bahn nur ganz kurz in einer sich schließenden Tür eingeklemmt und dabei verletzt

…. hat er jedenfalls dann keinen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld, wenn

  • er sich, trotz eines Signaltons und blinkender roter Warnlampe, noch durch eine erkennbar schließende U-Bahntür drängen wollte und
  • diese sich, aufgrund des funktionierenden Einklemmschutzes, sofort wieder geöffnet hat.

Darauf haben das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit Urteil vom 22.08.2017 – 239 C 7131/16 – und das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 21.11.2017 – 8 S 5719/17 – hingewiesen.

Begründet worden ist dies vom AG und vom LG damit,

  • dass es nicht erforderlich sei, Dritte vor solchen Gefahren zu schützen, welche diese ohne weiteres selbst erkennen sowie vermeiden können

und deswegen

  • ein akustisches sowie optisches Warnsignal und
  • ein funktionierender Einklemmschutz, der für ein sofortiges Wiederöffnen der U-Bahntüren sorge,

als Sicherheitsvorkehrungen ausreichend seien,

  • so dass demzufolge in einem Fall, wie dem obigen, keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege.

Denn wer sich noch durch eine für alle erkennbar schließende U-Bahntür dränge, müsse damit rechnen, eingeklemmt zu werden (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 16.01.2018).

Was Arbeitnehmer, die sich von einem für den Arbeitgeber freiberuflich tätigen Betriebsarzt impfen lassen, wissen sollten

Mit Urteil vom 21.12.2017 – 8 AZR 853/16 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die sich im Betrieb von einem Arzt (beispielsweise gegen Grippe) impfen lassen,

  • dem der Arbeitgeber die Aufgabe eines Betriebsarztes übertragen und
  • der diese Aufgabe als freiberuflich tätiger Betriebsarzt übernommen hat,

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines erlittenen Impfschadens,

  • auch dann, wenn die Kosten der Impfung vom Arbeitgeber übernommen worden sind,

nur gegen den Arzt geltend machen können und

  • nicht gegen Arbeitgeber.

Begründet hat der Senat dies damit, dass in einem solchen Fall,

  • dem Arbeitgeber, mangels Zustandekommen eines Behandlungsvertrages mit ihm, keine Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrages vorgeworfen werden kann und
  • der Arbeitgeber sich auch einen etwaigen Verstoß des Arztes (beispielsweise gegen die Aufklärungspflicht) nicht zurechnen lassen muss (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Wer eine Immobilie zu erwerben beabsichtigt, sollte beachten, dass vor der Beurkundung des Kaufvertrags

…. eine rechtliche Bindung des Verkaufswilligen noch nicht besteht und dass Vermögensdispositionen von Kaufinteressenten in Erwartung eines Kaufabschlusses auf eigenes Risiko erfolgen.

Kaufinteressenten, die den Immobilienerwerb durch einen Bankkredit finanzieren müssen, sollten deshalb,

  • auch wenn sie eine Zusage des (potentiellen) Verkäufers oder einen schriftlichen Kaufvertragsentwurf haben,

zunächst lediglich eine Finanzierungszusage einholen und den Darlehens- bzw. Finanzierungsvertrag

  • erst im Anschluss an die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages oder
  • von vorneherein unter der Bedingung des Kaufs schließen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nämlich mit Urteil vom 13.10.2017 – V ZR 11/17 – darauf hingewiesen, dass ein (potentieller) Verkäufer einer Immobilie grundsätzlich

  • weder wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen haftet,
    • wenn er – bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft – dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen,
  • noch schadensersatzpflichtig ist,
    • wenn er in einem solchen Fall zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss des Immobilienkaufvertrages nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat.

Danach kann ein (potentieller) Verkäufer einer Immobilie,

  • der zur Veräußerung der Immobilie zu einem bestimmten,
  • dem Kaufinteressenten mitgeteilten Preis (tatsächlich) bereit ist,

bis zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrages (vgl. § 311b Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

  • seine Verkaufsabsicht wieder aufgeben oder modifizieren,
  • also auch den Kaufpreis noch erhöhen

und ist dann

  • lediglich verpflichtet dies dem potentiellen Vertragspartner umgehend mitzuteilen.

Den Kaufinteressenten darauf hinweisen, dass er sich vorbehält, von seiner Verkaufsabsicht abzurücken oder den Kaufpreis zu erhöhen, muss der Verkaufswillige nicht.

  • Vielmehr muss dem Kaufinteressenten klar sein, dass der Verkaufswillige bis zur Beurkundung des Kaufvertrages nicht gebunden ist und es diesem daher freisteht, seine Verkaufsbereitschaft aufzugeben oder zu modifizieren.

Für Kaufinteressenten einer Immobilie bedeutet die Entscheidung:
Wollen sie,

  • wenn sich der (potentielle) Verkäufer an einer Beurkundung des Kaufvertrags zu den ursprünglich mitgeteilten Konditionen mitzuwirken,

Ansprüche gegen den (potentiellen) Verkäufer geltend machen,

  • beispielsweise auf Erstattung der Kosten, die ihnen entstanden sind, weil
    • sie im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen haben und
    • diesen rückabwickeln mussten,

müssen sie beweisen können, dass der (potentielle) Verkäufer

  • ihnen eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlussbereitschaft zu dem ursprünglich genannten Konditionen wahrheitswidrig vorgespiegelt hat,
  • also also zu diesem Zeitpunkt zur Veräußerung der Immobilie zu den mitgeteilten Bedingungen gar bereit gewesen ist

oder

  • von seiner ursprünglich vorhandenen Verkaufsbereitschaft innerlich abgerückt ist, ohne dies – rechtzeitig – zu offenbaren.

Kommt es in einer automatisierten Waschstraße mit Förderband zu einem Unfall, weil ein Fahrer

…. seinen PKW am Ende der Waschstraße nicht starten kann, sein PKW stehenbleibt und die Ausfahrt versperrt,

  • haftet der Halter dieses PKWs aufgrund der Betriebsgefahr seines Autos nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

auch dann für den Schaden, der an einem hinter ihm noch auf dem Förderband befindlichen Kraftfahrzeug dadurch entsteht, dass

  • dessen Fahrer, um ein Aufschieben auf das vor ihm stehengebliebene Fahrzeug zu verhindern, die Bremse seines Kraftfahrzeugs betätigt,
  • hierdurch das Kraftfahrzeug vom Förderband rutscht und
  • das dahinter am Förderband befindliche dritte Kraftfahrzeug auf das aus der Spur des Förderbandes gesprungene Kraftfahrzeugahrzeug geschoben wird.

Das hat das Landgericht (LG) Klewe mit Urteil vom 23.12.2016 – 5 S 146/15 – entschieden.

Danach soll,

  • solange ein Kraftfahrzeug mit ausgeschaltetem Motor auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird und
  • der Fahrer keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat,

das Kraftfahrzeug

  • bis zum endgültigen Abschluss des automatisierten Transportvorgangs zwar nicht in Betrieb im Sinne des § 7 StVG sein,

sich aber

  • sobald der eigentliche Waschvorgang vollständig beendet ist,
  • das Fahrzeug das Förderband, über das es zuvor automatisch gezogen worden war, verlassen hat sowie
  • der Fahrer (meist von einer Ampel) aufgefordert worden ist, den Verkehrsraum durch eigene Motorkraft zu verlassen,

wieder in Betrieb im Sinne des § 7 StVG befinden

Eine Mithaftung des Fahrzeugführers, der bei seinem Fahrzeug die Bremse betätigt hat, über § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge) komme in einem solchen Fall, so das LG weiter, nicht in Betracht, da das Fahrzeug sich im Kollisionszeitpunkt noch im automatisierten Waschvorgang befunden habe, also noch nicht wieder in Betrieb gewesen und ein Mitverschulden nach §§ 9 StVG, 254 BGB nicht gegeben sei, wenn das Abbremsen erfolgte um ein Aufschieben auf das stehengebliebene und die Ausfahrt versperrende Fahrzeug zu verhindern.

(Weitere) Neuigkeiten vom Dieselgate: OLG Hamm geht offensichtlich davon aus, dass Käufer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

…. vom Kaufvertrag, auch ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, zurücktreten können.

In einem Fall, in dem

  • ein Käufer von einem Autohändler einen gebrauchten Audi A 6 2.0 TDI erworben hatte,
  • in den vom Hersteller ein mit einer Manipulationssoftware ausgestatteter Dieselmotor eingebaut war und

der Käufer von dem Autohändler die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangte, hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in der mündlichen Berufungsverhandlung (Az.: 28 U 232/16) am 11.01.2018 zu erkennen gegeben, dass

  • die Abschaltvorrichtung des Fahrzeugmotors als Sachmangel des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1. S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) zu beurteilen,
  • von einer für den Käufer unzumutbaren Nachbesserung, die eine hierauf gerichtete Fristsetzung entbehrlich macht (§ 440 Satz 1 BGB) und
  • auch von einem erheblichen Fahrzeugmangel (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) auszugehen sein könnte.

Das lässt darauf schließen, dass nach Ansicht des Senats, Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auch dann

  • zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sind bzw. waren,

die dem Verkäufer vorher keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben bzw. hatten (Pressemitteilung des OLG Hamm vom 11.01.2018).

Hess. LAG entscheidet: Einem Arbeitnehmer der ein Personalgespräch heimlich aufnimmt kann fristlos gekündigt werden

Mit Urteil vom 23.08.2017 – 6 Sa 137/17 – hat das Hessische Landesarbeitsgericht (Hess. LAG) in einem Fall, in dem von einem Arbeitnehmer

  • ein mit ihm geführtes Personalgespräch heimlich mit seinem mit aktivierter Aufnahmefunktion auf dem Tisch liegenden Smartphone aufgenommen worden war, ohne dies zu offenbaren und
  • dem der Arbeitgeber aufgrund dessen fristlos gekündigt hatte,

entschieden,

  • dass der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war.

Begründet hat das Hess. LAG dies damit, dass das heimliche (durch den unterlassenen Hinweis auf die Aktivierung der Aufnahmefunktion seines Smartphones) Mitschneiden des Personalgesprächs das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG),

  • das auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts,
  • nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen,

verletzt habe und dem Arbeitgeber angesichts dieser schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers,

  • auch unter Berücksichtigung seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren,

eine Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sei (Quelle: Pressemitteilung des Hess. LAG vom 02.01.2018).

Neues vom Dieselgate: OLG Köln beabsichtigt zugunsten eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugbesitzers zu entscheiden und

…. die von dem Fahrzeugverkäufer gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Aachen vom 07.07.2017 – 8 O 12/16 – eingelegte Berufung,

  • mit dem er zur Rückabwicklung des Fahrzeugverkaufs verurteilt worden war,

als unbegründet zurückzuweisen.

In dem Fall, in dem ein Käufer von einem Händler einen gebrauchter VW Beetle erworben hatte,

  • in den vom Hersteller ein 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut war,
  • der aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendete als im Straßenverkehr,

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17 – darauf hingewiesen, dass

  • das Fahrzeug bei der Übergabe mangelhaft war,
    • da ein vernünftiger Durchschnittskäufer davon ausgehen könne, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei, wozu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe und
    • das Fahrzeug durch die Verwendung der Manipulations-Software nicht entsprechend dieser Erwartung beschaffen gewesen sei,
  • es sich dabei nicht nur um eine unerhebliche Pflichtverletzung gehandelt und
  • der Mangel den Käufer, nach Ablauf der von ihm gesetzten zweiwöchigen Frist zur Beseitigung des Mangels, zu dem von ihm erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt habe.

Danach kann der Käufer das erworbene Fahrzeug dem Verkäufer zurückgeben und von diesem

  • die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verlangen sowie,
  • da von ihm nachträglich ein Navigationssystem, Radioblenden und ein abschließbares Handschuhfach eingebaut worden waren, auch die Erstattung des Betrages, um den diese Zusatzausstattung den Wert des Fahrzeugs erhöht hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 11.01.2018).