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Was Väter minderjähriger Kinder wissen sollten, wenn sie wegen einer über ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung

…. abgemahnt werden, aber die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben.

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2017 – 32 C 3784/17 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg in einem Fall, in dem vom Internetanschluss eines Familienvaters,

  • den auch die Ehefrau sowie die Kinder
  • über den Familien-PC sowie einen ausschließlich den Kindern zur Verfügung stehenden Laptop nutzten,

ein Computerspiel mittels einer sogenannten Tauschbörse Dritten illegal zum Download angeboten und der Familieninhaber von dem Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden war, entschieden, dass der Familienvater,

  • wenn er die gegen ihn sprechende Täterschaftsvermutung durch die Darlegung, dass auch andere Personen berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten, widerlegen will,

verpflichtet sein soll,

  • im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die von seinen minderjährigen Kindern genutzte Hardware darauf zu kontrollieren, ob dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind.

Bei von minderjährigen Kindern genutzter Hardware soll es danach nicht ausreichen zur Verteidigung vorzutragen, dass

  • die Kinder über die Gefahren des Internets allgemein belehrt worden seien,
  • diese nach Erhalt des Abmahnschreibens auf Nachfrage angegeben hätten, das Spiel nicht zum Download bereitgestellt zu haben und
  • man die Hardware auf das Vorhandensein einer Filesharing Software untersucht sowie darüber hinaus in den installierten Anwendungen nach dem Computerspiel gesucht zu haben.

Vielmehr soll sich in solchen Fällen aus der Aufsichtspflicht die Verpflichtung ergeben, die Hardware der Kinder

  • nicht nur auf Tauschbörsensoftware zu untersuchen,
  • sondern auch auf der Festplatte konkret nach dem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien zu suchen.

Das Internetnutzungsverhalten des Ehegatten nachvollzogen oder dessen Computer durchsucht werden, muss dagegen nicht (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 27.11.2017 –).

Stürzt ein Fluggast beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke kann das Flugunternehmen haften

Darauf hat der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15 – hingewiesen.

Danach muss beispielsweise, wenn ein Reisender, der einen Flug gebucht hat, beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke – die das Passagierabfertigungsgebäude des Flughafens mit den Kabinentüren des Verkehrsflugzeuges verbindet –

  • aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall kommt und
  • sich dabei verletzt,

das Luftverkehrsunternehmen hierfür einstehen,

  • soweit dem nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Gestürzten entgegensteht.

Denn nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommens – MÜ) hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht,

  • dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird,

wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde,

  • an Bord des Luftfahrzeugs oder
  • beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat und

diese gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung (zu deren Umfang vgl. § 21 MÜ)

  • bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung,
  • erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug, somit auch das zum Einsteigevorgang gehörende Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke und
  • soll Reisende vor den spezifischen Risiken schützen, die eine Fluggastbrücke wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereiche bedingten Gefahr von Kondenswasserbildung birgt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.11.2017 – Nr. 185/2017 –).

Auftraggeber und Auftragnehmer sollten wissen, dass eine Ohne-Rechnung-Abrede zur Nichtigkeit eines zwischen ihnen

…. geschlossenen Dienst-, Werk- oder Werkleistungsvertrages führt und ihnen dann keine vertraglichen Ansprüche zustehen,

  • also dem Auftraggeber weder Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung,
  • noch dem Auftragnehmer Zahlungsansprüche aus dem Vertrag.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 18.10.2017 – 12 U 115/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Auftraggeber einem Architekten

  • nach der mündlichen Beauftragung mit Architektenleistungen vor Stellung der Schlussrechnung

5.000 Euro ohne Rechnung sowie in bar gezahlt hatte,

  • ohne dass dieser Betrag in die Schlussrechnung aufgenommen wurde,

entschieden, dass der Architekt

  • indem er von dem Architektenhonorar 5.000 Euro in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen,
  • der Auftraggeber dies erkannt und zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt habe und
  • beiden bewusst gewesen sei, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht habe entrichtet werden sollen,

verbotene Schwarzarbeit geleistet hat und

  • der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag aufgrund dessen wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist.

Denn, so der Senat, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz),

  • einen Werkvertrag abzuschließen oder Werkleistungen zu erbringen,
  • mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn

  • der Unternehmer gegen dieses Verbot vorsätzlich verstoße,
  • der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und
  • bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze.

Dass Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertige, so der Senat weiter, keine andere Bewertung, weil die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 24.11.2017).

Extreme Geruchsbelästigung durch einen Mieter in einem Mehrfamilienhaus kann Grund für eine fristlose Kündigung

…. des Mietverhältnisses sein.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Ansbach mit Urteil vom 01.06.2017 – 3 C 865/16 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • aus der Wohnung einer Mieterin, offensichtlich auf eine nicht artgerechte Hundehaltung der Mieterin sowie die Verunreinigung der Wohnung durch den Hund zurückzuführender so extremer Fäkaliengestank ins Treppenhaus und den Außenbereich gedrungen war,
  • dass andere Bewohner des Mehrfamilienhauses mitunter ihren Garten und Balkon nicht mehr nutzen sowie teilweise die eigenen Fenster nicht mehr öffnen konnten und

der Vermieter deswegen das Mietverhältnis mit der Mieterin fristlos gekündigt hatte, entschieden, dass

Käufer, die zur Zahlung eines Einkaufs in einem Internetshop mit Zustimmung des Verkäufers den Online-Zahlungsdienst PayPal nutzen, sollten wissen, dass

…. wenn sie

  • wegen Nichterhalts des Kaufgegenstandes oder
  • wegen erheblicher Abweichung des gelieferten Artikels von der Artikelbeschreibung,

einen Antrag auf Käuferschutz stellen und PayPal diesen Antrag zu ihren Gunsten entscheidet,

  • mit der Folge, dass ihnen der von ihrer Kreditkarte oder ihrem Konto abgebuchte Kaufpreis erstattet sowie
  • das PayPal-Konto des Verkäufers mit dem gutgeschriebenen Kaufpreisbetrag rückbelastet wird,

sie vom Verkäufer dennoch (erneut) auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen, d.h. verklagt werden können, so dass

  • in diesem Fall dann letztlich das Gericht entscheidet, ob sie zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sind und dem Verkäufer der Kaufpreis tatsächlich zusteht.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteilen vom 22.11.2017 – VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass in solchen Fällen

  • mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Kaufpreises auf dem PayPal-Konto des Verkäufers zwar die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt worden und somit der Kaufpreisanspruch des Verkäufer erloschen ist,

die Vereinbarung der Kaufvertragsparteien das Bezahlsystem PayPal zu verwenden jedoch gleichzeitig die stillschweigende weitere Vereinbarung beinhaltet,

  • dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird,
  • wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 22.11.2017 – Nr. 187/2017 –).

Wer beim Einsteigen in eine S-Bahn mit dem Fuß in den Spalt zwischen Bahnsteig und Zug gerät und sich dabei verletzt

…. hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wenn

  • er regelmäßig die S-Bahn nutzt,
  • mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und
  • der Spalt zwischen Zug und S-Bahn lediglich ca. 14 cm breit ist.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 25.04.2017 – 173 C 27106/16 – entschieden.

Danach soll in einem solchen Fall das Mitverschulden des Fahrgastes derart überwiegen, dass die Betriebsgefahr auf Seiten der Deutschen Bahn demgegenüber gänzlich zurücktritt.

Begründet hat das AG dies damit, dass ein Spalt von lediglich 14 cm Breite von Fahrgästen,

  • zumal dann, wenn ihnen, als regelmäßige S-Bahn-Nutzer, dessen Existenz bekannt sein muss,

bereits bei Beachtung geringer Sorgfaltsanforderungen mühelos überwunden werden kann (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 17.11.2017).

Amtsgericht München entscheidet, dass in der Unterzeichnung eines mit Schadensaufnahme überschriebenen Formulars

…. in einer Kfz-Werkstatt in der Regel nicht die Erteilung eines Gutachtensauftrags zu sehen ist.

Mit Urteil vom 13.07.2017 – 222 C 1303/17 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass, wenn ein Autobesitzer nach einem Unfallschaden

  • seinen PKW in eine Werkstatt bringt,
  • um sich über die Kosten einer Reparatur zu erkundigen und dort

ein mit „Schadensaufnahme“ überschriebenes Formblatt unterzeichnet, darin

  • auch dann, wenn am unteren Rand des Formulars in kleiner Schrift der Hinweis angebracht ist „Die Unterschrift gilt als Auftragserteilung zur Erstellung des Gutachtens nach Honorartabelle …“

keine Erteilung eines Gutachtensauftrags gesehen werden kann und demzufolge

  • keine Verpflichtung besteht ein daraufhin erstelltes Schadensgutachten zu bezahlen.

Begründet hat das AG dies damit, dass in einem solchen Fall ein objektiver Erklärungsempfänger

  • wegen der irreführenden Überschrift und
  • eines fehlenden Extrahinweises auf das Kleingedruckte unten am Formular,

nicht davon ausgehen kann, dass

Arbeitsunfall kann auch vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer infolge ungerechtfertigter polizeilicher Maßnahme

…. beispielsweise einer Leibesvisitation, einen Gesundheitsschaden erleidet.

Darauf hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 17.10.2017 – L 3 U 70/14 – hingewiesen und in einem Fall, in dem eine für die Deutsche Bahn am Service-Point eines Fernbahnhofs arbeitende Frau eine psychische Erkrankung erlitten hatte, weil sie,

  • nachdem sie ungerechtfertigterweise in Verdacht geraten war, aus einer, ihr während ihrer Tätigkeit von der Bahnsteigaufsicht übergebenen Fundsache etwas entwendet zu haben,

sich auf einem Polizeirevier hatte komplett entkleiden und einer Leibesvisitation unterziehen müssen, entschieden, dass,

  • wenn, wie hier, ein Arbeitnehmer allein infolge seiner beruflichen Tätigkeit polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt ist und
  • hierdurch einen Gesundheitsschaden erleidet,

ein Arbeitsunfall vorliegt.

Dass die Unfallversicherung zur Anerkennung als Arbeitsunfall verpflichtet ist, hat das LSG damit begründet, dass

  • die ungerechtfertigten Maßnahmen der Polizei bei der Frau unmittelbar zu Gefühlen des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht geführt habe,
    • so dass ein Gesundheitserstschaden vorliege,
  • ursächlich für dieses von außen auf ihren Körper einwirkende Ereignis – nämlich die polizeilichen Maßnahmen – allein die berufliche, ordnungsgemäß den dienstlichen Vorschriften entsprechend ausgeübte Tätigkeit der Bahn-Mitarbeiterin gewesen sei und
  • keine privat veranlassten Handlungen der Frau.

Dagegen bestehe, weil es sich um eine private Verrichtung handle, dann kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, so das LSG weiter, wenn beispielsweise

  • ein alkoholisierter Arbeitnehmer sich bei einer Verkehrskontrolle der Blutentnahme entziehen möchte oder
  • ein Versicherter auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle bei einer Fahrkartenkontrolle seinen Ausweis nicht zeigen möchte und

es bei der polizeilichen Festnahme zu einer Verletzung kommt (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt vom 02.11.2017 – Nr. 15/2017 –).

Wegen erheblichen Fehlverhaltens eines Wohnungsmieters ist nur entweder eine Abmahnung oder eine Kündigung möglich

Mit Urteil vom 15.07.2016 – 46 C 144/16 – hat das Amtsgericht (AG) Hamburg darauf hingewiesen, dass auf Vorfälle,

  • wie beispielsweise eine (wiederholte) erhebliche Störung des Hausfriedens,
  • die zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,

eine Kündigung dann nicht mehr gestützt werden kann,

  • wenn diese Vorfälle bereits Gegenstand einer notwendigen Abmahnung waren.

Begründet hat das AG dies damit, dass, wenn ein Fehlverhalten durch eine Abmahnung geahndet wurde,

  • es dadurch verbraucht ist und deswegen

nicht mehr für eine weitere Sanktion herangezogen werden kann.

Demzufolge muss ein Vermieter sich gegebenenfalls bei einem an den Tag gelegten erheblichen Fehlverhalten des Mieters entscheiden,

Wichtig zu wissen, wenn wegen Diebstahls des Autos Leistungen aus der Teilkaskoversicherung geltend gemacht werden

Wer sein Auto teilkaskoversichert hat, hat,

  • wenn sein Fahrzeug gestohlen wird,

grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.

Allerdings muss der Versicherungsnehmer, der erfolgreich einen Kaskoanspruch wegen eines Diebstahls geltend machen will, im Streitfall,

  • wenn der Kaskoversicherer beispielsweise behauptet, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei und
  • deshalb die Regulierung des Diebstahlschadens verweigert,

zumindest

  • das typische Geschehen eines Diebstahles in groben Zügen nachweisen können,
  • also z.B. das Abstellen des Autos zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort und das spätere Verschwinden von dort.

Bewiesen werden kann dies,

  • wenn Zeugen nicht vorhanden sind,

zwar auch durch die Angaben des Versicherungsnehmers, allerdings nur dann, wenn

  • nicht Umstände vorliegen, die schwerwiegende Zweifel an der für den Versicherungsnehmer normalerweise streitenden Redlichkeitsvermutung begründen.

Ist das der Fall, d.h. bestehen aufgrund von der Versicherung belegter Umstände,

  • beispielsweise weil der Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadensanzeige bei der Versicherung Angaben gemacht hat, die denjenigen gegenüber der Polizei bei Anzeige des Diebstahles (teilweise) widersprechen,

schwerwiegende Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers, muss er,

  • wenn er Versicherungsleistungen erhalten will,

das Vorliegen eines Diebstahls durch den sog. strengen Vollbeweis führen können.

Darauf hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 08.12.2016 – 22 O 95/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 30.10.2017 – Nr. 13/2017 –).

Dazu, dass auch der Versuch eines Versicherungsnehmers,

  • durch eine bewusste Falschaussage vor Gericht seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen,

zu schwerwiegenden Zweifeln an seiner Redlichkeit und Glaubwürdigkeit führen kann, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 09.08.2017 – 20 U 184/15 –).