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Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten wissen, wann der vereinbarte Monatslohn fällig ist, wann eine Fälligkeitsregelung

…. in einem Arbeitsvertrag unwirksam ist und dass die Verzugsschadenspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden kann.

Mit Urteil vom 09.10.2017 – 4 Sa 8/17 – hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg entschieden, dass eine vom Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag vorformulierte Klausel,

  • die vorsieht, dass das Monatsentgelt nach erbrachter Arbeitsleistung erst am 20. des Folgemonats fällig werden soll,

wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist,

  • mit der Folge, dass
    • der Arbeitgeber dann ab dem Ersten des Folgemonats mit der Entgeltzahlung in Verzug kommt und
    • der Arbeitnehmer in einem solchen Fall auch Anspruch auf Zahlung der Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat.

Begründet hat das LArbG dies damit, dass

  • gemäß § 614 Satz 1 BGB die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist, bei einer vereinbarten Monatsvergütung somit jeweils am Monatsletzten,
  • ein Abweichen von dieser gesetzlichen Regelung in vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn es nicht durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist und
  • auch dann, wenn solche schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers vorliegen, beispielsweise deswegen, weil die Vergütungsbestandteile monatlich jeweils neu berechnet werden müssen, ein Hinausschieben der Fälligkeit nur bis zum 15. des Folgemonats noch als angemessen angesehen kann und dies auch nur dann, wenn dem Arbeitnehmer zuvor wenigstens noch ein Abschlag gezahlt wird.

Was Selbständige wissen sollten, wenn sie Ersatz des ihnen entgangenen Gewinns (Verdienstausfallschaden) vom Schädiger verlangen wollen

…. beispielsweise weil sie bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung erlitten haben, die sie bei ihrer selbständigen Tätigkeit (zeitweise oder dauerhaft) beeinträchtigt.

Der Ausfall der Arbeitskraft als solcher ist kein Vermögensschaden.
Einem in seiner Arbeitsfähigkeit Geschädigten entsteht ein gegebenenfalls zu ersetzender Vermögensschaden erst dann, wenn sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit konkret und sichtbar ausgewirkt hat.

  • Das muss sich allerdings nicht im Verlust bisher bezogener Einnahmen zeigen, sondern kann auch dadurch sichtbar werden, dass ohne die Schädigung zu erwartende, gegebenenfalls auch gesteigerte Gewinne nicht gemacht werden konnten.

Daher bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage,

  • ob diese einen Verdienstausfallschaden (§§ 842, 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erlitten haben,

der Prüfung,

  • wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte.

Im Rechtsstreit kommen dem Geschädigten dabei die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zugute.

  • Nach § 252 Satz 2 BGB gilt nämlich alsentgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte und
  • nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet, wenn unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft, hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wobei
    • es dem Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, obund inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen ist und
    • das Gericht (auch) den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen kann.

Diese Erleichterungen ändern jedoch nichts daran, dass

  • es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinn des § 252 Satz 2 BGB
  • ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO,

konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte,

  • in der Regel unter Anknüpfung an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse
  • in den letzten Jahren vor dem Unfall

darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss.

Darauf und dass

  • an die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen dabei aber keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden dürfen,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.09.2017 – VI ZR 530/16 – hingewiesen.

Ab Januar 2018 soll es beim Landgericht (LG) Frankfurt am Main eine englischsprachige Kammer für Handelssachen geben

Das hat das LG Frankfurt am 02.11.2017 mitgeteilt.
Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, nach ihrer Wahl, die Verhandlung auf Englisch durchzuführen, auf diese Weise, im Hinblick auf den Brexit, internationale Verfahren, die bislang in Großbritannien geführt wurden, nach Frankfurt gebracht und der Gerichtsstandort Frankfurt dadurch als internationaler Gerichtsstandort etabliert werden.

Vorgesehen ist, dass,

  • wenn eine Partei beantragt, eine Handelssache auf Englisch zu verhandeln,

der Rechtsstreit automatisch der englischsprachigen Kammer für Handelssachen zugewiesen wird.
Dort kann dann, wenn beide Parteien einverstanden sind, die Verhandlung auf Englisch durchgeführt werden (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 02.11.2017).

Übrigens:
Wir führen für unsere Mandanten und Sie die Verfahren auch in englischer Sprache.

Wichtig für Vermieter und Mieter zu wissen, wenn wegen Mietrückstands das Mietverhältnis fristlos gekündigt worden ist

Mit Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 193/16 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn

  • ein Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht und

durch Auflauf eines Mietrückstands in dieser Höhe das Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bzw. Buchst. b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstanden ist,

  • dieses Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur ausgeschlossen wird, durch eine
    • vor Zugang der Kündigungserklärung erfolgte
    • vollständige Zahlung des Rückstandes

und dass bei der Beurteilung, ob der Zahlungsrückstand des Mieters die Miete für einen Monat übersteigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB),

  • nicht auf die (berechtigterweise) geminderte Miete abzustellen ist,
  • sondern auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete.

Nur dann, wenn in den Fällen des Mietzahlungsverzuges nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB

  • bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
  • die gesamten Mietrückstände vom Mieter ausgeglichen worden sind,

ist dem Vermieter, so der Senat, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zuzumuten.

Andernfalls hätte es nämlich, so der Senat weiter, der Mieter in der Hand, einer berechtigten fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB – gegebenenfalls auch mehrfach – dadurch zu entgehen bzw. eine solche Kündigung dadurch zu unterlaufen, dass er

  • lediglich eine Teilzahlung vornimmt,
  • die den Gesamtrückstand (knapp) unter die Grenze des für eine solche Kündigung erforderlichen Betrages verringert.

Was, wer eine Unfallversicherung besitzt, über die Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsvertrages nach erbrachter Leistung wissen sollte

Mit Urteil vom 18.10.2017 – IV ZR 188/16 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn es in den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen

  • unter „Kündigung nach Versicherungsfall“

heißt,

  • dass der Versicherungsnehmer und der Versicherer den Versicherungsvertrag durch Kündigung beenden können, wenn der Versicherer eine Leistung erbracht hat … und die Kündigung spätestens einen Monat nach Leistung zugegangen sein muss,

diese Regelung dahin auszulegen ist,

  • dass das Kündigungsrecht mit der ersten Leistung beginnt.

Das bedeutet, nimmt ein Versicherungsnehmer nach einem erlittenen Unfall seine Unfallversicherung beispielsweise auf Zahlung von

  • Krankenhaustagegeld sowie
  • Invaliditätsentschädigung

in Anspruch und zahlt diese aufgrund des Unfalls

  • gemäß Schreiben vom 09.07.2015 Krankenhaustagegeld,
  • vom 19.05.2016 einen Invaliditätsvorschuss sowie
  • gemäß Abfindungserklärung vom 21.07.2016 einen Endbetrag,

beginnt die einmonatige Kündigungsfrist

  • mit der Zahlung des Krankenhaustagegeldes durch den Versicherer gemäß Schreiben vom 09.07.2015.

Eine Vertragskündigung, die nicht spätestens einen Monat nach der ersten Leistung,

  • im Beispielsfall also nicht spätestens einen Monat nach der Zahlung des Krankenhaustagegeldes durch den Versicherer gemäß Schreiben vom 09.07.2015

zugegangen ist, ist wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist unwirksam,

  • mit der Folge, dass der Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien fortbesteht.

BAG entscheidet: Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist kann wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sein

Mit Urteil vom 26.10.2017 – 6 AZR 158/16 – hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf hingewiesen, dass, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer in vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen erheblich verlängert wird, darin

  • auch dann, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird,

eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegen kann,

  • mit der Folge, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gilt.

Denn eine vom Arbeitgeber vorformulierte Kündigungsfrist,

  • die wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB

kann,

  • auch wenn die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) eingehalten werden,

eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers darstellen.

Ob – trotz der beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist – eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers vorliegt oder der Nachteil für den Arbeitnehmer durch eine entsprechende Vertragsgestaltung aufgewogen wird, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 26.10.2017 – Nr. 48/17 –).

Was, wenn für Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht, die Eltern und Großeltern wissen sollten

Nach den Vorschriften des Kindergeldrechts (§§ 62 ff. Einkommensteuergesetz – EStG) ist grundsätzlich jeder Elternteil für das leibliche Kind kindergeldberechtigt.
Haben Großeltern ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen, sind auch sie kindergeldberechtigt.

  • Allerdings wird nach § 64 EStG für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld bezahlt und zwar demjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
  • Eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte ist nicht zulässig.

Das hat folgende Konsequenzen:

  • Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern, müssen sie sich einigen und bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
    Können sie sich nicht einigen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG).
    Entsprechendes gilt, wenn ein Kind in den gemeinsamen Haushalt seiner Großeltern aufgenommen ist. Dann müssen sich entweder die Großeltern einigen oder es entscheidet das Familiengericht.
  • Bei getrennt lebenden Eltern steht der Anspruch auf Kindergeld nur demjenigen Elternteil zu, der das Kind in seinen Haushalt aufnimmt und es überwiegend betreut und versorgt.
  • Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern in dem das Kind bzw. Enkelkind lebt, steht der Kindergeldanspruch vorrangig den Eltern bzw. dem Elternteil (vor den Großeltern) zu, wobei
    • in diesem Fall von den vorrangig berechtigten Eltern bzw. dem vorrangig berechtigten Elternteil auf diesen Kindergeldanspruch zu Gunsten eines Großelternteils verzichtet werden kann (§ 64 Abs. 2 Satz 5 EStG).
  • Liegt kein gemeinsamer Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern (mehr) vor, beispielsweise weil die Eltern/Elternteil mit dem Kind aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen und hält sich das Kind danach sowohl im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils, als auch im Haushalt der Großeltern auf, besteht dagegen kein vorrangiger Anspruch der Eltern bzw. eines Elternteils.
    Darauf hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29.08.2017 – 4 K 2296/15 – hingewiesen und entschieden, dass das Kindergeld dann dem (vorrangig) zusteht, in dessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat,

    • was in einem solchen Fall von der Familienkasse festzustellen sowie zu entscheiden ist und
    • was demzufolge auch die Großeltern sein können, wenn das Kind sich überwiegend bei ihnen aufhält und bei ihnen seinen Lebensmittelpunkt hat (Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2017).

Dieselgate: Für Schadensersatzklagen der vom VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufer gegen die Volkswagen-AG müssen Rechtsschutzversicherungen Deckungsschutz gewähren

Mit Beschluss vom 21.09.2017 – I-4 U 87/17 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf darauf hingewiesen, dass für auf Rückabwicklung der Kaufverträge gerichtete Schadensersatzklagen von vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufern gegen die Volkswagen-AG

  • hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und

Rechtsschutzversicherer für solche Klagen eine Deckungszusage erteilen müssen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • bereits mehrere Landgerichte (LG) in erster Instanz einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen-AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware, unter anderem gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (wegen sittenwidriger vorsätzlichen Schädigung) bejaht haben (vgl. LG Krefeld, Urteile vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – und vom 19.07.2017 – 7 O 147/16 –; LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017 – 1 O 29/17 –; LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17 –; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –; LG Baden-Baden, Urteil vom 27.04.2017 – 3 O 163/16 –; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 –; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16 – sowie LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16 –),
  • nach dem bisherigen Verhalten der Volkswagen-AG nichts dafür spreche, dass sie freiwillig Schadensersatzanspruch leisten werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre und
  • es den vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffenen Autokäufern nicht zuzumuten sei, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Volkswagen-AG zuzuwarten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 26.10.2017).

Eheleute, die ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben oder errichten wollen, sollten wissen, dass

…. Erbeinsetzungen im gemeinschaftlichen Ehegattentestament nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten für den Überlebenden nicht nur Bindungswirkung entfalten, sondern auch lebzeitige Schenkungen durch diesen einschränken können.

Ein gemeinschaftliches Testament errichten können

  • Eheleute,

indem

  • einer von ihnen die Erklärung eigenhändig schreibt und
  • unterschreibt und
  • der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet, unter Angabe zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat (vgl. §§ 2265, 2267, 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Ist von den Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament,

  • durch das sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt haben,

bestimmt worden,

  • dass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, beispielsweise das gemeinsame Kind,

werden Erben

  • beim Tod des erstversterbenden Ehegatten der überlebende Ehegatte und
  • nach dessen Tod der bestimmte Dritte, also beispielsweise das gemeinsame Kind (vgl. § 2269 Abs. 1 BGB),

wobei nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten der überlebende und Erbe gewordene Ehegatte

  • an die Schlusserbeneinsetzung des Dritten gebunden ist, diese Erbeinsetzung nicht mehr ändern kann und beachten muss,

wenn

Beeinträchtigt der nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten Erbe gewordene überlebende Ehegatte

  • die Erberwartung

eines in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament durch wechselbezügliche Verfügung verbindlich eingesetzten Schlusserben

  • durch Schenkungen an Dritte,

kann,

  • wenn der schenkende Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an den Zuwendungen hatte,

nach dessen Tod der Schlusserbe in entsprechender Anwendung des § 2287 BGB von den Beschenkten die Herausgabe der Geschenke nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (OLG München, Urteil vom 23.11.2016 – 3 U 796/16 –).

Ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des schenkenden Erblassers

  • an einer, die Erberwartung des verbindlich eingesetzten Schlusserben beeinträchtigenden Schenkung, die dieser hinnehmen müsste,

kann beispielsweise dann vorliegen,

Ändert sich der gewünschte und vereinbarte Farbton nach Durchführung von in Auftrag gegebenen Malerarbeiten

…. kann ein Mangel vorliegen.

War beispielsweise ein Reinweißanstrich vereinbart und tritt nach weniger als einem Jahr eine mehr als unwesentliche Vergilbung des Weißanstrichs auf, kann die Malerarbeit dann mangelhaft sein,

  • wenn weder vor noch bei Vertragsschluss über eine mögliche Vergilbung des Weißanstrichs gesprochen worden ist und
  • der Auftraggeber bei Vertragsschluss auch nicht über besonderes Wissen bezüglich der Vergilbung von Weißanstrichen verfügte.

Denn ein Werk ist nach § 633 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit,

  • unter der insbesondere alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale zu verstehen sind,

nicht hat und Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung,

  • die ausdrücklich oder falls der Besteller eine entsprechende berechtigte Erwartung haben durfte, auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden kann und
  • zu der alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen, gehören,

kann auch sein

  • die Farbe eines Anstrichs sowie
  • die Farbstabilität für einen bestimmten Zeitraum.

Darauf hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 31.08.2017 – VII ZR 5/17 – hingewiesen.