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Ein Bauunternehmer, der auf einem Grundstück einen Neubau errichtet, kann schadensersatzpflichtig sein

…. wenn nach seinen Arbeiten am Anwesen des Nachbargrundstücks Risse auftreten.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 15.08.2017 – 12 U 61/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem von einem Bauunternehmer bei der Errichtung eines Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage bei den Tiefbauarbeiten zur Sicherung der ausgehobenen Baugrube in einem Abstand von zum Teil nur 60 cm zum Nachbargrundstück mehrere acht Meter lange Eisenträger durch Bohren und mit Hilfe eines großen Rammgeräts in den Boden eingebracht sowie nach Fertigstellung der Tiefbauarbeiten wieder entfernt worden waren und
  • sich nach diesen Arbeiten alte Risse in dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück auf teilweise mehrere Zentimeter deutlich verbreitert und die gesamte Hauswand durchdrängt hatten,

entschieden,

  • dass der Bauunternehmer dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den diesem durch die Verbreiterung der Risse entstandenen Schaden, der ca. 20.000 Euro betrug, ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • der zwischen dem Bauherrn des Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und dem Bauunternehmer geschlossene Werkvertrag Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks entfalte,
  • diesem gegenüber auch die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten gälten und

der Bauunternehmer durch die Vibrationsarbeiten in unmittelbarer Nähe des Nachbaranwesens gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen habe, da

BGH entscheidet, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen Kindes gilt

Mit Beschluss vom 06.09.2017 – XII ZB 660/14 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Verfahren

  • betreffend die Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG)) geborenen Kindes

entschieden, dass

  • ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, im Rechtssinne Mutter des Kindes und
  • sowohl im Geburtenregister des Kindes, als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden – sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind – als „Mutter“ mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen einzutragen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 TSG), soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten zwar nach dem neuen Geschlecht richtet,
  • eine solche anderweitige Bestimmung § 11 Satz 1 TSG enthält,
  • diese Vorschrift, nach der die Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt lässt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind, auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen zeitlich erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird und
  • sich aus § 5 Abs. 3 TSG ergibt, dass die Eintragung als „Mutter“ in das Geburtenregister mit den früher geführten weiblichen Vornamen vorzunehmen ist.

Wichtig zu wissen, wenn Streit darüber besteht, ob der Erblasser bei Testamentserrichtung (noch) testierfähig war

…. sein Testament also wirksam oder unwirksam ist.

Testierunfähige können kein wirksames Testament errichten und testierunfähig ist nach § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer

  • wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit,
  • wegen Geistesschwäche oder
  • wegen Bewusstseinsstörung

bei der Testamentserrichtung

  • nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und
  • nach dieser Einsicht zu handeln,
    • dessen Erwägungen und Willensentschlüsse also bei Errichtung des Testaments nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhten,
    • sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst wurden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei waren, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht worden sind.

Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag.
Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen.

  • Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.

Dabei geht es nicht darum,

  • den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen,
  • sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten.

Nach der Konzeption des § 2229 BGB,

  • wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet,

gilt allerdings jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat,

  • solange als testierfähig,

bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, d.h. bewiesen ist,

  • dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig war
  • und deshalb nach § 2229 Abs. 4 BGB ein Testament nicht errichten konnte.

Damit ist ein Erblasser also

Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie lässt sich nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten.

  • Beantragt ein in einem Testament eingesetzter Erbe die Erteilung eines Erbscheins und behauptet ein anderer Beteiligter, der daraus Rechte für sich herleiten will, das Testament sei wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das Nachlassgericht dann veranlasst, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltpunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (OLG Bamberg, Beschluss vom 18.06.2012 – 6 W 20/12 –).

Anlass an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln und zu prüfen, ob ein Erblasser infolge krankhafter Wahnvorstellungen testierunfähig war, besteht beispielsweise dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten unter Bestehlungsängsten litt, deshalb Detektive beschäftigte und diese Detektive als seine Erben eingesetzt hat.

Wahnhafte Störungen können in Abgrenzung zu alterstypischen „verbohrten“ Meinungen nämlich dann die freie Willensbildung ausschließen, wenn sie krankhaft sind,

  • also eine „Abkoppelung von Erfahrung, Logik und kulturellen Konsens sowie der Verlust der Kritik und Urteilsfähigkeit“ vorliegt

und zur Testierunfähigkeit führen derartige Wahnvorstellungen, wenn

Beachtet werden muss dabei stets,

  • dass die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit eines Erblassers grundsätzlich denjenigen trifft,

der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.03.2014 – 3 W 62/13 –).

Kann, wenn beim Schneeräumen im Winter Schnee von einem Grundstück auf das Nachbargrundstück geschippt wird

…. der Nachbar wegen Beeinträchtigung seines Grundstücks Unterlassung verlangen?

Mit Urteil vom 20.07.2017 – 213 C 7060/17 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen,

  • dass es noch keine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks darstellt,

wenn

  • gelegentlich, d.h. etwa dreimal im Winter, eine oder zwei Schaufeln Schnee vorsätzlich auf das Nachbargrundstück geschippt werden,
  • um ihn auf der schneebedeckten Rasenfläche des Nachbarn abzulagern,

weil es sich bei Schnee in dieser Menge lediglich um einige Liter Wasser handelt,

  • die sich bis zur Schneeschmelze auf dem Nachbargrundstück befinden und

die in einem solchen Fall keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Nachbarn haben.

Ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn kommt danach demzufolge erst dann in Betracht, wenn nachweislich regelmäßig Schnee auf sein Grundstück geschaufelt wird (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 22.09.2017).

Vom Dieselgate betroffene Fahrzeugeigentümer sollten wissen, dass das Kraftfahrbundesamt (KFB), wenn sie das Software-Update nicht vornehmen lassen,

…. ihre Fahrzeugdaten an die für sie örtlich zuständige Zulassungsbehörde zur Prüfung in eigener Zuständigkeit weitergeben darf, ob der Betrieb ihres Fahrzeugs wegen Vorliegens eines technischen Mangels untersagt wird.

Der Versuch einer Betroffenen, der vom KFB angekündigt worden war,

  • dass die Zulassungshörde über die Nicht-Teilnahme ihres Diesel-Pkw an der der Volkswagen AG aufgegebenen Rückrufaktion zwecks Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung unterrichtet werden würde

und die dem KFB dies untersagen lassen wollte, scheiterte vor Gericht.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OLG) entschied mit Beschluss vom 20.09.2017 – 4 MB 56/17 –, dass in einem solchen Fall die Weitergabe der Daten zulässig ist, weil

Darüber sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, welche Rechte und Möglichkeiten sie in ihrem Einzelfall haben, ist vom Dieselgate betroffenen Fahrzeugeigentümern, die Fragen hierzu haben, zu empfehlen.

Bundesarbeitsgericht entscheidet, dass unterste Basis für die Berechnung von Zulagen immer der Mindestlohn sein muss

…. und sich mindestens danach und nicht nach einer vertraglich vereinbarten niedrigeren Vergütung auch die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen richtet.

Mit Urteil vom 20.09.2017 – 10 AZR 171/16 – hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass der gesetzliche Mindestlohn gemäß § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG),

  • soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht,

maßgeblich ist für die Berechnung,

Zahnarzt muss einer Patientin wegen fehlerhafter Beschleifung ihrer Milchzähne 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 04.07.2017 – 26 U 3/17 – entschieden und in dem dieser Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem von einem Zahnarzt bei einer 18-jährigen Patienten,

  • bei der mehrere bleibende Zähne nicht angelegt waren und
  • die an ihrer Stelle vorhandenen Milchzähne solange wie möglich erhalten bleiben und später durch Implantate ersetzt werden sollten,

beim Beschleifen der Milchzähne der Patientin

  • fehlerhaft zu viel Material entfernt,
  • bis ins Dentin hinein geschliffen worden war sowie
  • ungleichmäßige Oberflächen entstanden waren,

was bei der Patientin

  • zu Beschwerden, behandlungsbedürftigen Dentinwunden, Temperaturempfindlichkeit, Kariesbildung an zwei Zähnen und eine verschlechterte Langzeitprognose geführt hatte,

darauf hingewiesen, dass,

  • wenn beim Beschleifen von Milchzähnen zu viel Zahnschmelz abgetragen wird und
  • eine ungleichmäßige Oberfläche entsteht,

ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Was man wissen sollte, wenn die Echtheit einer Privaturkunde im Zivilprozess streitig ist

…. also beispielsweise strittig ist, ob die Unterschrift unter einer Vereinbarung gefälscht ist oder nicht.

Wird die Echtheit einer Unterschrift auf einer Urkunde von dem Beklagten bestritten auf die der Kläger seinen Anspruch stützt,

  • ist entscheidungserheblich ob die Echtheit der Urkunde festgestellt werden kann.

Da für die Echtheit einer Unterschrift keine gesetzliche Vermutung existiert und der Kläger für die tatsächlichen Voraussetzungen des Klageanspruches beweisbelastet ist, muss er den Vollbeweis für die Echtheit der Unterschrift erbringen.

Der Beweis für die Echtheit einer Unterschrift kann

  • durch ein Schriftvergleichsgutachten erbracht,
  • aber auch nach § 441 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Schriftvergleichung geführt werden.

Das Gericht kann

  • den Schriftvergleich selbst durchführen,
  • dann handelt es sich um einen Beweis durch Augenschein im Sinne von § 371 ZPO,

aber auch, was in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegt und wozu ein Parteiantrag nicht erforderlich ist,

  • bei der Schriftvergleichung einen Schriftsachverständigen hinzuziehen (§ 442 ZPO),
  • dann handelt es sich um eine Beweiserhebung nach den §§ 402 ff. ZPO.

Nach § 441 Abs. 2 ZPO hat der Beweisführer bei einer Beweiserhebung über die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO

  • zum Vergleich geeignete Schriften vorzulegen oder
  • ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 ZPO zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.

Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften

  • in den Händen des Gegners,
  • so ist dieser auf Antrag des Beweisführers

zur Vorlegung verpflichtet (§ 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO), wenn

  • die Voraussetzungen der §§ 421 bis 426 ZPO auf die § 441 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist, gegeben sind, also
    • ein zivilrechtlicher Anspruch der beweisbelasteten Partei auf Urkundenvorlage besteht oder
    • sich der Gegner der beweisbelasteten Partei auf die entsprechenden Urkunden zur Beweisführung bezieht.

Kommt in einem solchen Fall der Gegner der gerichtlichen Anordnung, die Schriften vorzulegen,

  • nicht nach oder
  • gelangt das Gericht im Falle des nach § 441 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbaren § 426 ZPO zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht hat,

so kann die Urkunde als echt angesehen werden (§ 441 Abs. 3 Satz 3 ZPO).

Dadurch,

  • dass die Voraussetzungen für einen Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch des Beweisführers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch selten vorliegen werden,
  • also eine Vorlageanordnung nach § 441 Abs. 3 Satz 2 ZPO regelmäßig am Fehlen der Voraussetzungen des § 422 ZPO scheitern wird,

wird der beweisbelasteten Partei der Beweis der Echtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung nicht unmöglich gemacht.

  • Denn der Gegner der beweisbelasteten Partei kann, wenn es um die Echtheit der eigenen Unterschrift oder derjenigen seiner organschaftlichen Vertreterin geht, diese nicht lediglich einfach bestreiten.
  • Ihm obliegt insoweit gemäß § 138 Abs. 2 ZPO eine prozessuale Erklärungspflicht.

Diese kann sich

  • auf die Unterschiede zwischen der eigenen Unterschrift und der zu vergleichenden Unterschrift beziehen und
  • die Vorlage von Vergleichsunterschriften erforderlich machen.

Nimmt der Gegner der beweisbelasteten Partei dabei auf Urkunden in seinem Besitz Bezug, liegen die Voraussetzungen des § 423 ZPO vor, so dass insoweit eine Vorlageanordnung ergehen kann.

  • Im Übrigen besteht die Möglichkeit, dass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 142 Abs. 1 ZPO eine Vorlageanordnung erlässt, die weniger strengen Anforderungen als diejenige nach § 441 Abs. 3 ZPO unterliegt, weil sie
    • keinen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch der beweisbelasteten Partei voraussetzt,
    • sondern wofür die Bezugnahme der beweisbelasteten Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde ausreicht.

Darin liegt kein Wertungswiderspruch, weil die Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht mit einer speziellen Sanktion wie § 441 Abs. 3 Satz 3 ZPO bewehrt, sondern lediglich gemäß §§ 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdigen ist.

Übrigens:
Für die gerichtliche Anordnung einer Beweiserhebung von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist kein Raum, soweit es um die Vorlage von Vergleichsurkunden geht, die für den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO benötigt werden,

  • weil insoweit die Regelungen in § 441 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO der Vorschrift des § 144 ZPO vorgehen.

Erlässt das Gericht ohne gesetzliche Grundlage eine Anordnung, nach der der Gegner der beweisbelasteten Partei zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen hat, darf der Umstand, dass dieser der Anordnung nicht Folge geleistet hat, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

Darauf hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 205/15 – hingewiesen.

Nicht immer ist im Erbschein eine angeordnete Testamentsvollstreckung zu vermerken

Mit Beschluss vom 03.04.2017 – 2 Wx 72/17 – hat der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass

  • eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung dann nicht im Erbschein zu vermerken ist,

wenn

  • die Erben durch die Testamentsvollstreckung nicht in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt werden sollen bzw. sind,

der Erblasser also beispielsweise in seinem Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und bestimmt hatte, dass

  • die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in der „Überwachung“ seiner letztwilligen Anordnung,
  • nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen soll.

Danach ist im Falle einer solchen nur „beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung“ gemäß § 2208 Abs. 2 BGB,

  • bei der es Aufgabe des Testamentsvollstreckers lediglich ist, die Einhaltung der Anordnungen des Erblassers zu kontrollieren,

der Zusatz im Erbschein „Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet“ nicht aufzunehmen (Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2017).

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten wissen, dass eine verhaltensbedingte Kündigung auch wegen schlechter Arbeitsleistungen

…. gerechtfertigt sein kann.

Mit Urteil vom 25.08.2017 – 3 Ca 1305/17 – hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Siegburg darauf hingewiesen, dass, wenn Arbeitnehmer

  • nach Abmahnung ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllen,
  • sie also nicht tun, was sie können und nicht so gut, wie sie können,

ihnen verhaltensbedingt gekündigt werden kann.

Allerdings muss,

  • wenn die Kündigung in einem solchen Fall vor dem Arbeitsgericht Bestand haben soll,

der Arbeitgeber darlegen,