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Was Käufer, die wegen eines Mangels der Kaufsache vom Kaufvertrag zurücktreten möchten, wissen müssen

Der Käufer einer Sache, der 

  • nach der Übergabe der Kaufsache 

feststellt, dass diese einen 

  • bei der Übergabe bereits vorhanden gewesenen 

Mangel (§ 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) aufweist 

und deshalb vom Kaufvertrag 

  • nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB 

zurücktreten will, kann dies nur, wenn

  • das Rücktrittsrecht nicht nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, 
  • kein wirksamer Haftungsausschluss nach § 444 BGB wegen des Mangels vereinbart worden sowie 
  • der Mangel nicht als nur unerheblich bzw. geringfügig im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist

und in der Regel auch erst, wenn dem Verkäufer

  • zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) nach §§ 437 Nr.1, 439 Abs. 1 BGB

gemäß §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB eine angemessene Frist gesetzt worden ist, d.h.,

  • der Mangel gerügt,
  • dem Verkäufer die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Nacherfüllung zur Verfügung gestellt worden (BGH, Urteile vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 – und vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –),
  • die dem Verkäufer gesetzte Frist so bemessen ist, dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich vom Verkäufer nicht nur die Leistungshandlung vorgenommen, sondern auch der Leistungserfolg herbeigeführt werden kann sowie 
  • verlangt worden ist – was der Käufer frei wählen kann, solange der Verkäufer nicht nachweisen kann, dass er die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB verweigern kann (vgl. hierzu auch § 475 Abs. 4 BGB) – binnen der gesetzten Frist
    • entweder den gerügten Mangel zu beseitigen
    • oder eine mangelfreie Sache zu liefern 

und der Verkäufer dem Verlangten innerhalb der Frist nicht nachgekommen ist, d.h., im Fall einer verlangten Mangelbeseitigung, innerhalb der Frist 

  • den Mangel nicht vollständig beseitigt und 
  • die erfolgte Mängelbeseitigung nicht fachgerecht ausgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19 – auch dazu, dass ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung nur dann Rücktrittsvoraussetzung ist, wenn das Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden war).

Entbehrlich ist das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung dann, wenn – wofür der Käufer darlegungs- und beweisbelastet ist –

  • vom Verkäufer eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert worden ist,
  • eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar wäre (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB)

 oder 

  • besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). 

Danach ist beispielsweise eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer dem Käufer einen 

  • ihm bekannten Mangel 

bei Abschluss des Kaufvertrags 

  • arglistig verschwiegen 

hat, weil hierdurch regelmäßig die 

  • auf Seiten des Käufers zur Nacherfüllung 

erforderliche Vertrauensgrundlage entfällt.

In den Fällen, in denen Käufer ein vom sog. Dieselskandal betroffenes,

  • also aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaftes 

Neufahrzeug von einem Händler erworben haben,

  • dem dieser Mangel bei Vertragsabschluss selbst nicht bekannt war,  

ist allerdings zu beachten, dass sich dieser das arglistige Handeln des Fahrzeugherstellers 

  • nicht zurechnen 

lassen muss, so dass eine dem Verkäufer vor Ausübung eines mangelbedingten Rücktrittsrechts vom Käufer einzuräumende Frist zur Nacherfüllung nicht allein deshalb entbehrlich ist, weil 

  • das betreffende Fahrzeug vom Hersteller mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden ist oder 
  • der (bloße) Verdacht besteht, dass ein zur Mangelbeseitigung angebotenes Software-Update zu anderen Nachteilen am Fahrzeug führen könnte (BGH, Urteil vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20 –).

Gegenüber einem Verkäufer

  • der sich bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß verhalten hat und 
  • eine Nachbesserung allein in Form eines von eben diesem Hersteller entwickelten und der zuständigen Behörde freigegebenes Software-Updates anbietet,

werden Käufer deshalb zum sofortigen Rücktritt nur dann berechtigt sein, wenn 

  • sie, beispielsweise durch Sachverständigengutachten beweisen können, dass 

das vom Verkäufer angebotene Software-Update zu Nachteilen bzw. Folgeschäden am Fahrzeug führt.

Übrigens:
Mängelansprüche gegen den Verkäufer beim Kauf einer Sache verjähren, 

gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Lieferung des Kaufsache.  

Nur wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, gilt gemäß §§ 438 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1, 195 BGB eine dreijährige Verjährungsfrist.

Sind die Mängelansprüche verjährt, können sie möglicherweise nicht mehr durchgesetzt werden, weil der Verkäufer, 

  • sofern er vor Eintritt der Verjährung nicht hierauf verzichtet hat, 

dann 

  • die Einrede der Verjährung erheben und 
  • die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). 

OVG für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet: Ohne Nachweis einer Masernschutzimpfung oder

…. einer Kontraindikation kein Betreuungsanspruch des Kindes.

Mit Beschluss vom 29.10.2021 – 12 B 1277/21 – hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall eines 

  • dreijährigen Jungen

entschieden, dass,

  • trotz eines wirksamen Betreuungsvertrags,

einem dreijährigen Kind der 

  • Zugang zu einer Kindertageseinrichtung 

verwehrt werden kann, wenn 

  • die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen erforderliche Masernschutzimpfung oder 
  • eine entsprechende Kontraindikation 

nicht hinreichend nachgewiesen ist.

Übrigens:
Nicht hinreichend nachgewiesen ist eine entsprechende Kontraindikation durch eine 

  • ärztliche Bescheinigung, 

nach der eine Impfung des Kindes 

  • wegen diverser Allergien, 
  • unter anderem gegen verschiedene Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung, 

nicht in Betracht kommt, wenn am Beweiswert des 

  • – jedenfalls auf Plausibilität nachprüfbaren – 

ärztlichen Zeugnisses 

  • erhebliche Zweifel 

bestehen, beispielsweise deshalb, weil der Feststellung der ärztlich bescheinigten Impfunverträglichkeit

  • keine medizinisch anerkannte Testung bzw. Diagnostik zugrunde lag, sondern sie lediglich auf den Angaben der Eltern beruhte und
  • es mittels eines Prick-Tests möglich wäre, allergologisch näher abzuklären, ob ein erhöhtes Risiko für eine allergische Impfreaktion bei dem Kind besteht (Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster).

Was, wer die Mithaftung für die Verpflichtung aus einem Darlehensvertrag übernimmt (Schuldbeitritt), wissen sollte

Mit Urteil vom 21.09.2021 – XI ZR 650/20 – hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass auf einen 

  • Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag 

die Vorschriften 

  • der §§ 491 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

über Verbraucherdarlehensverträge entsprechende Anwendung finden und dass, wenn für den gesicherten Darlehensvertrag 

  • ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen 

wäre, ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 und 2 BGB auch bei dem

  • Schuldbeitritt eines Verbrauchers 

nicht besteht, 

  • also in einem solchen Fall der Verbraucher seine (Mit)Haftungserklärung nicht wirksam widerrufen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei wertender Betrachtung ein Beitretender 

  • ebenso

schutzwürdig ist, als wenn er 

  • den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder 
  • im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre 

und aufgrund dessen der Schutz eines Beitretenden zu einer Verbindlichkeit 

  • nicht geringer sein, 
  • aber auch nicht weiter gehen kann, 

als der Schutz desjenigen, der eine 

  • solche Verbindlichkeit 

eingeht.

Gesetzlich Krankenversicherte mit Teilhandverlust sollten wissen, dass sie Anspruch auf eine teure maßgefertigte Prothese aus Silikon

…. auch dann haben, wenn dieses Hilfsmittel die Funktionsausfälle der Hand nur teilweise auszugleicht. 

Mit Urteil vom 23.09.2021 – L 8 KR 477/20 – hat der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) im Fall einer 34-jährigen als Arzthelferin tätigen gesetzlich Versicherten,

  • die Rechtshänderin war 

und bei der, seit Geburt eine Fehlbildung der linken Hand sowie aufgrund operativer Maßnahmen

  • der Mittelfinger der linken Hand komplett fehlte sowie 
  • Daumen, Zeige- und Ringfinger nur noch zur Hälfte vorhanden waren,

entschieden, dass die Krankenkasse die 34-Jährige mit einer 

  • maßgefertigten Prothese aus Silikon (Kosten rund 17.600 €) 

versorgen muss.

Danach ist von der Krankenkasse die Versorgung mit einer solchen Prothese dann zu gewähren, wenn diese eine 

  • erhebliche funktionelle Verbesserung 

bewirkt, also wenn beispielsweise 

  • aufgrund der erhaltenen Beweglichkeit in den Grundgelenken 

mit der Silikonprothese eine 

  • deutliche funktionelle Verbesserung der Greiffunktionen der Hand 

herbeigeführt werden kann, wie etwa durch die Elastizität des Silikons, das Ermöglichen 

  • des Greifens größerer, nicht allzu schwerer Gegenstände, durch die Elastizität,
  • des Haltens von Handy und Telefon, so dass mit der anderen Hand Notizen gemacht oder Daten leichter eingegeben 

und so, aber auch insgesamt 

  • das Arbeiten mit Computertastatur und Computermouse, Trackball und berührungsempfindlichen Bildschirmen verbessert werden kann (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt).

Was Geschädigter und einstandspflichtiger Schädiger wissen sollten, wenn um den Ersatz des Verdienstausfallschadens

…. gestritten wird.

Ein Geschädigter, der, 

  • beispielsweise bei einem Verkehrsunfall,

eine seine

  • Arbeitskraft beeinträchtigende Gesundheitsverletzung 

erleidet, kann von dem 

  • einstandspflichtigen Schädiger

auch einen

  • Verdienstausfallschaden

ersetzt verlangen.

Allerdings obliegt es, 

  • als Ausfluss der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger, seine

  • verbliebene Arbeitskraft 

in den Grenzen des Zumutbaren 

  • so nutzbringend wie möglich zu verwerten 

und wenn die (verbliebene) Arbeitskraft, die durch das schädigende Ereignis herabgesetzt worden ist, durch 

  • zumutbare Maßnahmen 

wiederhergestellt oder jedenfalls verbessert werden kann, dass er, 

  • soweit er dazu im Stande ist und
  • sofern (nach prognostischer Beurteilung) dann auch eine realistische Chance (Möglichkeit) auf eine zumutbare Berufstätigkeit am Arbeitsmarkt – gegebenenfalls auch nach Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen – besteht,

zur Heilung oder Besserung seiner Schädigung die 

  • nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden und 
  • die eine sichere Aussicht einer wesentlichen Verbesserung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit bzw. deren Wiederherstellung bietenden Mittel – Therapieen oder sonstigen ärztlichen Behandlungen –  

anwendet, d.h., dass sich ein Geschädigter zur Heilung oder Besserung seiner Schädigung beispielsweise auch einer Operation unterziehen muss, sofern sie 

  • einfach und gefahrlos, 
  • nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und 
  • sich weiter auch die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet.

Verstößt der Geschädigte gegen die 

  • ihm obliegende Schadensminderungspflicht, 

werden die von dem Geschädigten  

  • unter Einsatz der von ihm angenommenen Arbeitskraft erzielbaren (fiktiven) Einkünfte

ermittelt und auf den Schaden angerechnet, also der Anspruch des Geschädigten  

  • entsprechend gekürzt. 

Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht.

Übrigens:
Dafür, ob der Geschädigte 

  • überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang die Möglichkeit hatte oder gehabt hätte,
  • verbliebene oder neu gewonnene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt gewinnbringend einzusetzen, 

ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet.

Der Geschädigten,

den insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, 

muss darlegen, 

LG Osnabrück entscheidet: Einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorzuzeigen, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, ist

…. derzeit nicht strafbar.

Mit Beschluss vom 26.10.2021 – 3 Qs 38/21 – hat das Landgericht Osnabrück in einem Fall, in dem ein 

  • gefälschter Impfausweis 

in einer 

  • Apotheke

vorgelegt worden war, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, entschieden, dass das 

  • Gebrauchen eines gefälschten Impfausweises im privaten Bereich,
  • also auch das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats, 

nach der zurzeit bestehenden Rechtslage 

  • nicht strafbar 

ist.

Begründet hat das LG dies damit, dass ein Impfpass zwar ein Gesundheitszeugnis 

  • im Sinne der Regelung zu §§ 277, 279 Strafgesetzbuch (StGB),  

eine Apotheke,

  • aber auch unter Berücksichtigung der Regelung zu § 22 Abs. 5 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 

keine Behörde im Sinne des Strafgesetzbuches, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB,

  • sondern ein nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnetes privates Unternehmen

ist, die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde gemäß § 267 StGB,

  • wegen der eine Sperrwirkung entfaltenden spezielleren Regelungen zu §§ 277, 279 StGB,

keine Anwendung finden und auch eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG, 

  • nachdem dieser Straftatbestand nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen werden kann, 
  • insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt.

nicht in Betracht kommt.

Beachte:
Da das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises 

  • – unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten strafbar ist – 

aber aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, dürfte die 

  • Sicherstellung von gefälschten Impfausweisen

jedoch auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts möglich sein (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).

OLG Oldenburg entscheidet: Pferdehalter muss für einen auf einen Reitfehler beruhenden Unfall des Reiters nicht haften

Mit Urteil vom 19.10.2021 – 2 U 106/21 – hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg die Klage einer noch nicht sehr reiterfahrenen 

  • Reiterin

abgewiesen, die, von einem, ihr nicht gehörendem Pferd, 

  • das sie an diesem Tag erstmals geritten hatte, 

gestürzt war, 

  • dabei ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten 

und deswegen die Eigentümerin und Halterin des Pferdes auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt hatte.

Grund für die Klageabweisung war, dass der Senat nicht feststellen konnte, dass der Sturz der Reiterin vom Pferd,

  • wie von ihr behauptet,

auf ein Durchgehen des Pferdes und damit auf eine Verwirklichung der 

  • sogenannten Tiergefahr 

zurückzuführen war, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme es auch möglich war, dass die Reiterin  

  • durch ein aus Unsicherheit erfolgtes Anpressen der Beine 

dem Pferd den

  • – eigentlich nicht gewollten –

Befehl zum Galopp gegeben, diesem Befehl das Pferd 

  • lediglich gehorcht 

hatte, deshalb 

  • vom Trab normal in den Galopp 

übergegangen, dabei die Reiterin vom Pferd gestürzt war und der Unfall somit auf einem 

  • Reitfehler der Reiterin

beruhte (Pressemitteilung OLG Oldenburg).

Wichtig zu wissen für Eltern von noch nicht 8 Jahre alten Kindern, die im Straßenverkehr Fahrradfahren

Nach § 2 Abs. 5 Sätze 1 – 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen 

  • Kinder mit Fahrrädern 

bis zum vollendeten 8-ten Lebensjahr 

  • Gehwege

benutzen, dürfen nur dann, wenn ein 

  • baulich von der Fahrbahn getrennter 

Radweg vorhanden ist, auch 

  • einen solchen Radweg 

benutzen und darf eine geeignete (mindestens 16 Jahre alte) Aufsichtsperson,

  • die ein Kind bis zum vollendeten 8-ten Lebensjahr begleitet, 

für die Dauer der Begleitung 

  • ebenfalls den Gehweg mit dem Fahrrad 

benutzen.

Eltern, die zulassen bzw. dulden, dass in ihrer Anwesenheit ihr noch nicht 8 Jahre altes Kind mit dem Fahrrad   

  • statt des Gehweges,
  • einen baulich nicht abgetrennten Radweg

benutzt, verletzen ihre Aufsichtspflicht.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 03.09.2021 – 37 C 557/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein sorgeberechtigter Vater mit seinem Fahrrad und 
  • seine 6-jährige Tochter mit ihrem Fahrrad 

gemeinsam unterwegs waren, die 6-jährige Tochter mit ihrem Fahrrad 

  • entgegen § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StVO,

nicht auf dem Gehweg, sondern 

  • hinter ihrem Vater 

auf einem baulich nicht abgetrennten Radweg fuhr und 

  • bei dem Versuch dort einen Radweg-Parker nach links auszuweichen, 

mit dem Fahrradlenker ein parallel verkehrendes Kraftfahrzeug streifte, entschieden, dass für den 

  • von seiner Tochter verursachten 

Schaden der Vater 

  • aus § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

wegen Verletzung der Aufsichtspflicht haftet.

Was Wohnungsmieter, die die Erlaubnis für den Einbau einer Ladestation für ihr Elektroauto vom Vermieter wollen, wissen sollten

Nach § 554 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Mieter verlangen, dass ihnen der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die 

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder 
  • dem Einbruchsschutz 

dienen, es sei denn, die bauliche Veränderung 

  • kann dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden.

Hat ein Mieter Anspruch auf die Erlaubnis für eine bauliche Veränderung kann er,

  • zumal er auch die hierfür erforderlichen Kosten zu tragen hat,

grundsätzlich entscheiden, welche Firma er mit der entsprechenden baulichen Veränderung an der Mietsache beauftragt. 

Dieses Recht des Mieters eine von ihm 

  • gewählte Firma 

mit der entsprechenden baulichen Veränderung an der Mietsache zu beauftragen, kann allerdings aus

  • Gründen der Gleichbehandlung,

eingeschränkt sein.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 01.09.2021 – 416 C 6002/21 – in einem Fall hingewiesen, in dem ein Mieter einer Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz von seinem Vermieter die Erlaubnis verlangt hatte, für sein künftiges Hybridfahrzeug auf seine Kosten 

  • eine Fachfirma mit der Errichtung einer direkt an den zu seiner Wohnung gehörenden Stromzähler anzuschließende Ladestation 

beauftragen zu dürfen, der Vermieter aber, um sicherzustellen, dass ohne Überlastung der zwei Hausanschlüsse, 

  • die den betreffenden Wohnkomplex zu dem rund 200 Mietparteien sowie knapp 200 Tiefgaragenstellplätze gehörten, versorgen,

auch noch für weitere Mieter Ladestationen anschließbar bleiben, wollte, dass der Mieter, 

  • anstelle der von ihm gewünschten Firma, 

den städtischen Versorger mit der Errichtung beauftragt.

Danach soll einem Mieter 

  • die Erlaubnis zur Errichtung einer Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf seine Kosten 

vom Vermieter  

  • unter der Bedingung, mit der Ausführung, die von ihm – dem Vermieter – gewählte Firma zu beauftragen,  

dann erteilt werden können, wenn ansonsten 

  • die Gefahr besteht, dass 

bei weiteren Ladestationen anderer Mieter eine Überlastung des Stromnetzes eintritt (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

BGH entscheidet, wann Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind, Gegenstand besonderer Rechte

…. sein können, d.h. wann beispielsweise 

  • der Eigentümer einer Freiland-Photovoltaikanlage in der Anlage eingebaute Solarmodule, ohne die Anlage, verkaufen und 
  • vom Käufer Eigentum (ausschließlich) daran erworben werden kann. 

Mit Urteilen vom 22.10.2021 – V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR 44/20 und V ZR 69/20 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass eine, auf einem Grundstück zur Stromerzeugung errichtete 

  • Freiland-Photovoltaikanlage,

die aus 

  • einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie 
  • darin eingesetzten Photovoltaikmodulen

besteht,

  • weder ein Gebäude,
  • noch fest mit dem Grund und Boden verbunden,

sie deshalb 

  • nicht nach § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wesentlicher Bestandteil des Grundstücks 

oder jedenfalls, 

  • wenn von dem Grundstückseigentümer einem Dritten das Grundstück zur Nutzung überlassen und 
  • die Photovoltaikanlage aufgrund des Nutzungsvertrages errichtet wurde, der ihren Abbau zum Ende der Vertragslaufzeit vorsieht,

als Scheinbestandteil i.S.v. § 95 BGB anzusehen und eine solche Freiland-Photovoltaikanlage demzufolge eine 

  • bewegliche Sache im Rechtssinne

ist.

Für die in die Photovoltaikanlage eingesetzten Module bedeutet das, dass sie  

  • keine wesentlichen Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB, sondern nur 

nach § 93 BGB wesentliche Bestandteile der Anlage sein können, was, so der Senat,

  • wenn es darauf ankommt, ob an dem Modul bestehende Rechte Dritter infolge der Einsetzung in die Photovoltaikanlage untergegangen sind, 
    • sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung bestimmt 

und 

  • wenn zu beurteilen ist, ob Rechte Dritter an einem bereits in die Photovoltaikanlage eingesetzten Modul begründet werden können, 
    • abhängt von den Verhältnissen bei Entstehung des Rechts und 
    • davon, welche Folgen der gedachte Ausbau in diesem Zeitpunkt gehabt hätte. 

In eine Freiland-Photovoltaikanlage eingesetzte 

  • Module

sind danach 

  • nicht nach § 93 BGB wesentlicher Bestandteil der Anlage und 
  • damit sonderrechtsfähig, 

wenn sie 

  • bei einer Übereignung im Falle der Trennung 

noch 

  • durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare Modelle hätten ersetzt und 
  • ihrerseits in anderen Anlagen verwendet werden können, 

wovon bei einer kurzen Zeitspanne zwischen 

  • der Errichtung der Anlage und 
  • Übereignung der Module an einen Dritten 

ausgegangen werden kann, 

  • sofern der Veräußerer nicht etwas Anderes darlegt und ggf. beweist. 

Übrigens:
§ 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar, so dass sich bei Modulen, 

  • die nach § 93 BGB als wesentliche Bestandteile der Anlage anzusehen sind, 

die Sonderrechtsfähigkeit nicht aus § 95 Abs. 1 BGB ergeben kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH).