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Dieselgate: BGH-Entscheidung zum Haftungsumfang der Automobilhersteller, die sich in den sogenannten Dieselfällen

…. gegenüber den Fahrzeugkäufern schadensersatzpflichtig gemacht haben. 

Mit Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 8/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn ein Automobilherstellers 

  • nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH) i.V.m. § 31 BGB analog 

gegenüber einem Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

schadensersatzpflichtig ist, der Fahrzeugkäufer,

  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, 
  • Erstattung des an den Fahrzeugverkäufer gezahlten Kaufpreises 

verlangen kann, er sich aber die 

  • erlangten Nutzungsvorteile 

von dem zu erstattenden Kaufpreis abziehen lassen muss und diese Nutzungsvorteile nach 

  • folgender Formel 

berechnet werden können:

  • Nutzungsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer (seit Erwerb) : erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt

Die Vorteilsanrechnung 

  • ist dabei nicht auf den Zeitraum bis zu einem etwaigen Eintritt des Schuldner- oder Annahmeverzugs der Automobilherstellers beschränkt und

basiert darauf, dass der Fahrzeugkäufer mit der fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil erzielt. 

Hat der Fahrzeugkäufer das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt und Aufwendungen, 

  • wie Gebühren für einer Hauptuntersuchung, Inspektionskosten einschließlich Verbrauchsmaterialien (Öl) sowie Kosten des Austauschs von Verschleißteilen einschließlich der Kosten für einen Service-Ersatzwagen,

getätigt, kann er diese,

  • da es sich insoweit nicht um vergebliche Aufwendungen gehandelt hat,

nicht ersetzt verlangen.

Ist der Automobilhersteller mit der Erstattung der Kaufpreissumme 

  • nicht in Verzug 

hat der Fahrzeugkäufer nur Anspruch auf Prozesszinsen gem. §§ 291, 288 BGB 

  • ab Klageerhebung 

und in Verzug geraten kann der Automobilhersteller nur bzw. erst, wenn

  • der Fahrzeugkäufer die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß 

angeboten hat, d.h. Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu den Bedingungen, 

  • von denen der Fahrzeugkäufer sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz abhängig machen durfte.

Opferrente nach dem OEG i.V.m. dem BVG wegen eines Schockschadens nach einer Gewalttat kann auch

…. noch nach Jahren erfolgreich beantragt werden.

Mit Urteil vom 17.12.2020 – L 10 VE 79/17 – hat der 10. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem zu Weihnachten 2004 der Vater einer Frau 

  • von ihrem psychisch kranken Bruder mit der Axt erschlagen worden war, 

und die Frau 

  • bei Erhalt der Nachricht vom Vatermord einen schweren Schock mit Blackout erlitten hatte,

aber nicht zum Arzt gegangen war, sondern erst 

  • sechs Jahr später 

Opferrente beantragt hatte, 

  • nach Einholung eines umfassenden medizinischen Gutachtens,

bei der Tochter des Ermordeten das Vorliegen einer 

  • posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) 

als Folge des 

  • aufgrund der Übermittlung der Nachricht vom gewaltsamen Tod des Vaters 

erlittenen Schocks anerkannt und festgestellt, dass ihr 

  • wegen dieser erlittenen gesundheitlichen Schädigung 

Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. § 30 ff. Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu bewilligen sind.

Danach sind auch 

  • Sekundäropfer

in den Schutzbereich des § 1 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) einbezogen, wenn, 

  • ebenso wie bei Primäropfern, 

ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen 

  • dem Schädigungstatbestand und 
  • der schädigenden Einwirkung i.S. einer engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbestandselemente 

besteht. 

Sekundäropfer müssen dabei,

  • durch Wahrnehmung des das Primäropfer schädigenden Vorgangs, also durch Wahrnehmung des Vatermordes oder 
  • durch eine sonstige Kenntnisnahme davon 

geschädigt worden sein, darüber hinaus müssen 

  • die psychischen Auswirkungen der Gewalttat beim Sekundäropfer 

bei wertender Betrachtung aufgrund 

  • zeitlicher, örtlicher und/oder personaler Nähe bzw. 
  • enger personaler Beziehung zum Primäropfer 

mit der Gewalttat so eng verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bilden und der (Schock)Schaden muss 

  • unmittelbar auf dem schädigenden Vorgang als solchem 

beruhen, 

  • d.h. es darf nicht zu einer initialen Schädigung erst aufgrund von Ereignissen gekommen sein, die das Primäropfer nach Abschluss des schädigenden Vorgangs erfasst haben (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).

Ein Fund ist nicht immer auch ein Fund, der Anspruch auf Finderlohn oder die (Fund)Sache begründet

Wer eine 

  • Sache 

findet und den Fund anzeigt bzw. abliefert, 

  • hat Anspruch auf Finderlohn(§ 971 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), 
  • kann aber auch, wenn sich nicht binnen sechs Monaten der wahre Eigentümer oder ein sonst Empfangsberechtigter meldet, Eigentümer der Fundsache werden (§ 973 BGB) 

und wer 

  • eine Sache entdeckt, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), 

dem steht grundsätzlich jedenfalls die Hälfte des Schatzes zu (§ 984 BGB). 

Voraussetzung für einen Fund ist allerdings, dass die gefundene Sache

  • verlorengegangen und 
  • wiedergefunden worden 

ist (§ 965 Abs. 1 BGB), so dass, wenn eine Sache entdeckt wird, 

  • die dort gezielt erst vor kurzem versteckt wurde,

weder ein Fund, noch ein Schatzfund vorliegt.

Darauf hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.10.2020 – 1 W 17/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem 

  • 2016 

von einem Mitarbeiter eines Gartenbauunternehmens bei Rodungsarbeiten auf einem Friedhof mehrere Plastikbehälter, gefüllt mit  

  • Bargeld sowie Goldmünzen verschiedener Prägungen,

entdeckt worden waren und bei den Goldmünzen das 

  • jüngste Prägedatum aus dem Jahr 2016 

stammte, entschieden, dass,

  • da die Sachen offensichtlich erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden sein müssen,

es sich nicht um einen 

  • Fund oder Schatzfund 

handle und der Mitarbeiter des Gartenbauunternehmens deshalb auch keinen Anspruch auf 

  • Finderlohn oder 
  • die Goldmünzen 

habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Biologische, aber nicht rechtliche Väter sollten wissen, dass ein bestehender Familienverband ihrem Interesse

…. an der Anerkennung (auch) der rechtlichen Vaterschaft vorgehen kann.

Nach der aktuell geltenden gesetzlichen Regelung ist ein 

  • biologischer Vater 

nur dann berechtigt die (rechtliche) Vaterschaft 

  • des Ehemanns der Mutter oder 
  • eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, 

zu beseitigen, wenn eine 

  • sozial-familiäre Beziehung 

zwischen 

  • dem rechtlichen Vater und 
  • dem Kind 

nicht (mehr) besteht.

§ 1600 Abs. 2, 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schließt nämlich,

  • solange zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung besteht,

eine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater aus. 

  • Darauf, ob auch zwischen dem leiblichem Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, kommt es bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater nicht an. 

Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist ein Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet.

Voraussetzung für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB zwischen Kind und rechtlichem Vater ist, dass der rechtliche Vater 

  • für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt, 
  • d.h. er sich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert, 

wobei, wenn der rechtliche Vater 

  • mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder 
  • mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, 

nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt.   

  • Das Zusammenleben in einem Haushalt ist allerdings keine Voraussetzung einer sozial-familiären Beziehung. 

Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung kann vielmehr auch in anderer Form erfolgen, etwa indem der rechtliche Vater 

  • wesentliche Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, ohne mit diesem dauerhaft in einem Haushalt zu leben oder
  • nach Trennung der rechtlichen Eltern regelmäßige Kontakte zu dem Kind unterhält und sich hierbei um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert.

Denn die sozial-familiäre Beziehung muss 

  • nur zwischen rechtlichem Vater und Kind 

bestehen und setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine entsprechende Beziehung des rechtlichen Vaters zur Mutter besteht. 

Fazit:
Der leibliche Vater ist somit, wenn 

  • eine sozial-familiäre Beziehung zwischen seinem leiblichen Kind und dessen rechtlichem Vater (noch) besteht oder 
  • im Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat und

ihm nicht ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB aufgrund einer früheren sozial-familiären Beziehung zusteht, darauf angewiesen,

LG München I entscheidet: Autofahrer, der einen Hundewelpen über die Pfote gefahren ist, muss dem Hundehalter 20.000 Euro

…. Schadensersatz zahlen.

Mit Urteil vom 15.09.2020 – 20 O 5615/18 – hat das Landgericht (LG) München I in einem Fall, in dem ein Autofahrer auf dem Privatgelände eines Gewerbeparks, 

  • auf dem eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h galt, 

mindestens 20 km/h schnell und einem an der Leine spazieren geführten vier Monate alten Rhodesian Ridgeback Rüden, 

  • der künftig auf dem Gelände als Wachhund eingesetzt werden sollte,

über die linke Vorderpfote gefahren war, 

  • wodurch dieser eine Fraktur der linken Vorderpfote erlitten hatte, 
  • die bei dem noch im Wachstum befindlichen Hundes u.a. eine Physiotherapie medizinisch notwendig machte,

den Auto-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung 

  • zur Zahlung der für die Behandlung des Hundes angefallenen Kosten sowie der Verfahrens- und Gutachterkosten von insgesamt rund 20.000 Euro und 
  • zur Haftung für zukünftige Verletzungsfolgen 

verurteilt.

Nach Auffassung des LG hatte sich bei dem Unfall 

  • die Betriebsgefahr des Pkws,
  • aber keine typische Tiergefahr 

verwirklicht, waren die Kosten für die Behandlung des Hundes  

  • angemessen

und lag ein

  • Mitverschulden des Hundehalters 

nicht vor (Quelle: Pressemitteilung des LG München I).

Was Eltern, die Kind und Schwiegerkind eine Immobilie oder Geld hierfür schenken (wollen), wissen sollten

Mit Beschluss vom 14.10.2020 – 11 UF 100/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass, wenn Eltern 

  • ihrem Kind und dessen (Ehe)Partner 

eine Immobilie 

  • als Renditeobjekt und
  • nicht als zu nutzendes Familienheim

schenken, bei einer 

  • Trennung und/oder Scheidung der Beschenkten 

keine Rückforderungsansprüche gegen das (ehemalige) Schwiegerkind bestehen.

In einem solchen Fall kommt, 

eine Berufung darauf, dass die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen ist, nicht in Betracht, sondern gilt, 

  • wie bei allen Schenkungsfällen, 

dass es Rechtsnatur einer Schenkung ist,  

  • dass keine Gegenleistung geschuldet ist und 
  • dass eine Schenkung grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg). 

Übrigens:
Schenkungen können auch unter einem Vorbehalt, einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgen.
Wir beraten Sie gerne, wie Sie Ihre Interessen wahren können.

Dieselgate: BGH äußert sich erstmals zum sogenannten Thermofenster

Mit Beschluss vom 19.01.2020 – VI ZR 433/19 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) darauf hingewiesen, dass Autohersteller, die Dieselfahrzeuge in den Verkehr bringen, bei denen aufgrund einer von ihnen getroffenen unternehmerischen Entscheidung die

  • Abgasreinigung

über eine Abgasrückführung erfolgt, bei der ein 

  • Teil der Abgase 

wieder der Verbrennung im Motor zugeführt wird, mit der Folge 

  • einer Verringerung der Stickoxidemissionen und 
  • einer Reduzierung der Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen  („Thermofenster“),    

nicht schon allein deshalb 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

den Fahrzeugkäufern gegenüber schadensersatzpflichtig sind.    

Vielmehr ist wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit einer solchen temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster),

der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber den Fahrzeugkäufern nur gerechtfertigt, wenn zu dem Verstoß 

  • gegen die Verordnung 715/2007/EG 

weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für den Fahrzeughersteller handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, 

  • wie etwa gemachte unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems im Typengenehmigungsverfahren.  

Ob in dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegendem Fall 

  • solche Umstände vorgelegen haben und 
  • seitens des Fahrzeugherstellers in dem Bewusstsein gehandelt wurde, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen, 

wird nun das Oberlandesgericht (OLG) zu klären haben. 

Übrigens:
Die Thematik des sog. Thermofensters ist mit der Fallkonstellation, 

deswegen nicht vergleichbar, weil 

  • die eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster) nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet und 
  • sie keine Funktion aufweist, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Corona-Pandemie: Bayerischer VGH setzt die 15-km-Regel für Bewohner von sogenannten Hotspots außer Vollzug

Mit Beschluss vom 26.01.2021 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) das Verbot 

  • touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sogenannten Hotspots über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV)) 

vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Nach Auffassung des BayVGH verstößt § 25 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV, der bestimmt, dass, 

  • wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, unbeschadet der §§ 2 und 3 touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt sind,

 aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit, da

  • die textliche Festlegung des 15-km-Umkreises auf die sich das Verbot bezieht, nicht deutlich und anschaulich genug und 
  • für die Betroffenen der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar ist (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).

Hundehalter sollten wissen, dass, wenn ihr nicht angeleinter Hund einen Menschen zu Fall bringt, sie der Körperverletzung

…. schuldig sein können.

Das Landgericht (LG) Osnabrück hat mit Urteil vom 20.01.2021 – 5 Ns 112/20 – den Besitzer eines Schäferhundes 

  • wegen fahrlässiger Körperverletzung 

zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sein Hund, 

  • als er mit ihm in einem Wohngebiet spazieren ging, ohne dass er ihn davon hatte abhalten können,

auf eine Frau zugesprungen, die Frau

  • als sie den Hund mithilfe ihrer Einkaufstasche versuchte abzuwehren, 

zu Fall gekommen war und sich dabei eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung zugezogen hatte.

Danach verletzt ein Hundehalter, der mit einem, 

  • nicht aufs Wort hörenden 

größeren Hund, 

  • ohne diesen vorsorglich anzuleinen, 

in einem Wohngebiet spazieren geht, 

  • die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, 

schafft durch dieses sorgfaltswidrige Verhalten das absehbare Risiko, 

  • dass der Hund sich anderen Personen unkontrolliert nähern kann 

und dass diese Personen dann 

  • bei instinktiven Abwehrreaktionen stürzen und 
  • sich verletzten können, 

ist für ihn vorhersehbar (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).

BAG trifft wichtige Entscheidung für berufstätige Frauen, die bei gleicher bzw. gleichwertiger Tätigkeit

…. weniger verdienen als männliche Vergleichskollegen.

Mit Urteil vom 21.01.2021 – 8 AZR 488/19 – hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass, wenn in einem Unternehmen 

  • eine Frau 

weniger verdient 

  • als der Durchschnitt (Median) der maßgeblichen männlichen Vergleichspersonen  

dies regelmäßig die 

  • vom Arbeitgeber widerlegbare

Vermutung begründet, dass die Benachteiligung der Frau beim Entgelt 

  • wegen des Geschlechts 

erfolgt ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall verlangt eine

  • als Abteilungsleiterin Beschäftigte, 

die durch eine ihr vom Arbeitgeber erteilte Auskunft 

  • nach §§ 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) 

erfahren hatte, dass das Durchschnittsgehalt 

  • der vergleichbar beschäftigten männlichen Abteilungsleiter 

höher war, als das 

  • der beschäftigten weiblichen Abteilungsleiter,

wegen dieser, 

  • gegenüber der männlichen Vergleichspersonen erfahrenen, 

unmittelbaren Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG vom Arbeitgeber Zahlung der Differenz 

  • zwischen ihrer Vergütung und 
  • der höheren Median-Entgelte

und muss das Landesarbeitsgericht (LArbG) nun klären, ob der Arbeitgeber die Vermutung, 

  • dass die Abteilungsleiterin die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfahren hat,

widerlegen kann (Quelle: Pressemitteilung des BAG).