Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing?

Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing?

Durch bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit eines Betroffenen wird ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) nicht verwirkt.

Darauf hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 11.12.2014 – 8 AZR 838/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger mit einer Ende Dezember 2010 bei Gericht eingegangenen Klage gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend gemacht, die er auf Vorfälle in den Jahren 2006 bis zuletzt am 08.02.2008 stützte.

Vom Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg war sein möglicher Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung abgelehnt worden, weil es das Zuwarten des Klägers mit der Klageerhebung als „treuwidrig“ ansah.

Auf die Revision des Klägers hat der Achte Senat des BAG dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung, ob es, wie vom Kläger behauptet, Mobbingfälle gegeben habe, an das LAG Nürnberg zurückverwiesen.

Danach kann ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings zwar verwirkt sein. Allerdings ist eine Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen, weil das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung in seiner Anwendung nicht dazu führen darf, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen wird.
Ein Unterlassen, wie ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit eines Anspruchstellers begründet demzufolge deshalb auch nur dann ein solches für eine Verwirkung erforderliches Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht und das war hier nicht der Fall.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 11.12.2014 – Nr. 65/14 – mitgeteilt.

 


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