Fahrrad mit Hilfsmotor? Rechtliche Einordnung einer „Sachs Saxonette“

Fahrrad mit Hilfsmotor? Rechtliche Einordnung einer „Sachs Saxonette“

Auch in Zeiten von Elektrofahrrädern gibt es noch immer das klassische „Fahrrad mit Hilfsmotor“. Eines der Bekanntesten dürfte die Sachs „Saxonette“ sein. Wie ein solches Fahrzeug rechtlich einzuordnen ist, ist nicht unumstritten. Die Frage, um was für ein Fahrzeug es sich handelt, wirkt sich dabei auch unmittelbar rechtlich aus. Von der rechtlichen Einordnung hängt dabei unter anderem ab, ob man auf dem Radweg fahren darf, ob eine Versicherungspflicht besteht und ob beim Fahren ein Helm getragen werden muss.

Fahrrad mit Hilfsmotor

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass ein grundsätzliches Bedürfnis besteht, Fahrräder mit einem Hilfsantrieb nutzten zu können. Im Ergebnis werden derartige Fahrzeuge grundsätzlich als eine Art „Unterkategorie“ zu Mofas eingeordnet. Gemäß der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV) ist dabei von einem Leichtmofa auszugehen wenn folgende Merkmale erfüllt sind:

Fahrrad-Merkmale gemäß Anlage zur Leichtmofa-Ausnahmeverordnung

  1. Leergewicht nicht mehr als 30 kg (wobei offen bleibt ob darin Betriebsstoffe enthalten sind, vgl. Sinngemäß u.U. auch § 42 Abs.3 StVZO)
  2. Felgendurchmesser für Vorder- und Hinterrad mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als 640 mm (entspricht 28 Zoll)
  3. Reifenbreite nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)
  4. Länge der Tretkurbel mehr als 169 mm
  5. Fahrweg im größten Gang je Kurbelumdrehung mehr als 4,4 m
  6. Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe bis Mitte Tretlagerachse mehr als 530 mm
  7. Lichttechnische Einrichtungen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein; folgende Auflagen müssen erfüllt sein:
    1. in Antrieb der Lichtmaschine, der auch nur eine kurzzeitige Unterbrechung der Stromerzeugung nicht erwarten läßt.
    2. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung).
    3. Ein Großflächen-Rückstrahler, der mit dem Buchstabe „Z“ gekennzeichnet ist.
    4. Ein Scheinwerfer, der der Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO (VkBl. 1983 S. 617) entspricht.
  8. Abweichungen von den Merkmalen 1.2 bis 1.6 sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des Leichtmofas als Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von mindestens 10 km Länge in einer Zeit von höchstens 30 Minuten bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen 80 und 100 Watt sicherstellen

Mofa-Merkmale gemäß Anlage zur Leichtmofa-Ausnahmeverordnung

  1. Hubraum nicht mehr als 30 ccm
  2. Leistung nicht mehr als 0,5 kW
  3. Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h
  4. Bremsen es gilt § 41 StVZO
  5. Übersetzung zwischen Kurbelwelle und Antriebsrad keine Änderungsmöglichkeit
  6. Leistungscharakteristik derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann
  7. maximaler Geräuschpegel bei Vorbeifahrt in 7,5 m Entfernung mit Höchstgeschwindigkeit 65 dB (A)

Das Trockengewicht, also das Gewicht ohne Betriebsstoffe wird dabei bei der Saxonette oftmals mit 30 kg dargelegt. Auf Wikipedia wird das Gewicht (Stand 08.04.2014) mit 32 kg angegeben. Verwiesen wird auf die Quelle: „Sachs Bikes SFM GmbH, Modellprospekt Elo-Bike Electra Saxonette Eagle Kobold Prima E 2011, S. 6“. Ein Gewicht von 32 kg würde damit die Voraussetzungen gemäß der Anlage zur Leichtmofa-Ausnahmeverordnung gerade nicht mehr erfüllen. Es würde sich dann nicht mehr um ein Leichtmofa, sondern zumindest um ein vollwertiges Mofa handeln. In der Konsequenz hätte der Fahrer gemäß § 21a Abs. 2 StVO einen Schutzhelm zu tragen. Die Ausnahme des § 2 StVRAusnV würde dann nicht mehr greifen.

Wollte man von einem Leichtmofa ausgehen, so wäre auch fraglich, ob innerorts auf dem Radweg gefahren werden darf. Gemäß § 2 Abs. 2 StVO darf außerorts mit Mofas auf dem Radweg gefahren werden. Innerorts dürften auch Leichtmofas auf Radwegen daher allenfalls dann fahren, wenn der Radweg gesondert freigegeben ist. Dabei geht die Rechtsprechung teils davon aus, dass es sich bei einer Sachs Saxonette um ein Kraftfahrzeug handelt und es auch nicht darauf ankommt, ob der Hilfsmotor eingschaltet ist oder nicht (vgl. AG Ahrensburg, Urteil vom 20.08.2009, Az.: 47 C 823/08).

Das OLG Hamm, hat im Gegensatz dazu – jedoch in einem Bußgeldverfahren – dargelegt, dass es sich bei einem E-Bike, bei welchem sich der Antrieb bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/H abschaltet, nicht um ein Kraftfahrzeug handelt (OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013, Az.: 4 RBs 47/13). Damit würde jedoch auch eine Ahndung nach § 24 a StVG ausscheiden (Fahrverbot ab 0,5 Promille-Grenze).

Die Einordnung von „Fahrrädern mit Hilfsmotor“ bleibt daher im Ergebnis rechtlich problematisch. Im Hinblick auf die immer weitere Verbreitung von eBikes ist dabei zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Abgrenzung noch deutlicher herausarbeitet.


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