Die Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz.

Die Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz.

Ein Verschollener,

  • der das 80. Lebensjahr erreicht haben würde und
  • seit 5 Jahren verschollen ist,

kann für tot erklärt werden.

Darauf hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 07.02.2014 – 15 W 280/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der altersverwirrte und desorientierte, 1932 geborene Betroffene, der in einer Wohngruppe für Demenzkranke gelebt hatte, im Juli 2004 nicht in seine Wohngruppe zurückgekehrt.
Eingeleitete Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen hatten nicht zu seinem Wiederauffinden geführt. Er blieb seitdem verschwunden.

Im Jahre 2012 beantragte der nach § 16 Abs. 2 lit. c) Verschollenheitsgesetz (VerschG) dazu berechtigte Rentenversicherer des Verschollenen, ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den Betroffenen für tot zu erklären. In diesem Verfahren erklärte das Amtsgericht (AG) den Verschollenen mit Beschluss für tot.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Sohnes des Verschollenen, der den Tod seines Vaters bezweifelte, hatte keinen Erfolg.

Wie der 15. Zivilsenat des OLG Hamm ausführte, war der Betroffene nach § 1 Abs. 1 VerschG verschollen, weil

  • sein Aufenthalt seit längerer Zeit unbekannt war,
  • ohne dass Nachrichten darüber vorlagen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat und
  • ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet waren,

so dass nach § 2 VerschG ein Aufgebotsverfahren mit dem Ziel der Todeserklärung eingeleitet werden durfte.
Denn bei seinem Verschwinden war der Betroffene 72 Jahre alt gewesen. Er litt an einer fortgeschrittenen Alters-Alzheimer-Erkrankung. Aufgrund dessen sprachen, auch wenn er noch körperlich rüstig war, ernsthafte Zweifel gegen das Fortleben des Verschollenen.
Neben den Gefahren, die sich auch in der heutigen urbanen Umwelt immer ergeben, ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass die zunehmende cerebrale Degeneration für sich lebensbedrohliche Ausmaße annehmen kann.
Dass er als unbekannte Person, wie der Sohn vermutete, in einer Pflegeeinrichtungen untergekommen sein könnte, war wenig wahrscheinlich, zumal dann versucht worden wäre seine Identität aufzuklären.
Letztlich war auch der Umstand, dass sterbliche Überreste bislang nicht gefunden wurden, was im Übrigen in einem Verschollenheitsfall immer so ist (§ 1 Abs. 2 VerschG), nicht geeignet, im Umkehrschluss von einem Fortleben auszugehen. Denn es sind eine Vielzahl von Möglichkeiten denkbar, die einem Auffinden eines Leichnams bei den hier in Frage stehenden Umständen entgegenstehen können.

Auch lagen die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz vor.
Legt man das Jahr 2004 zugrunde, war die Todeserklärung nach § 3 Abs.1 VerschG ab 2012 zulässig, weil ab diesem Zeitpunkt der Verschollene das 80. Lebensjahr vollendet hätte und seit der letzten Nachricht von ihm fünf Jahre verstrichen waren.

Denn § 3 Abs.1 VerschG

  • stellt nicht auf den Zeitpunkt des Verschwindens ab,
  • sondern auf denjenigen der Todeserklärung

und verlangt, dass zu diesem Zeitpunkt (der Todeserklärung)

  • entweder 10 Jahre seit dem Verschwinden verstrichen sind,
  • oder aber der Verschollene zwischenzeitlich das 80. Lebensjahr erreicht hat bzw. erreicht haben würde und fünf Jahre seit dem Verschwinden verstrichen sind.

Letzteres war hier der Fall.

Als Todeszeitpunkt war hier, nachdem die Ermittlungen keinen wahrscheinlichsten Todeszeitpunkt ergeben haben (vgl. § 9 Abs. 2 VerschG), nach § 9 Abs. 3 lit. a) VerschG der 31.12.2007 festzustellen.
Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 3 VerschG, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, das Ende des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat, maßgebend.

  • Auch für die Berechnung dieser Frist ist maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Todeserklärung abzustellen.

Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der sachlichen Voraussetzungen für die Todeserklärung kann kein anderer sein als derjenige für die Bestimmung des Todeszeitpunktes.
Es kommt also hier nur darauf an, dass der Verschollene zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das 80. Lebensjahr vollendet hätte. Da nach dem oben Gesagten das Jahr 2004 das maßgebende Bezugsjahr ist, war hier zwingend von dem Todeszeitpunkt 31.12.2007 auszugehen. 

 


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