Wenn ein Erblasser im Testament (lediglich) bestimmt, dass die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel“ erfolgen soll.

Wenn ein Erblasser im Testament (lediglich) bestimmt, dass die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel“ erfolgen soll.

Die einzeltestamentarische Bestimmung eines Erblassers, nach der die “Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem “Berliner Testament“ verbunden hat.

Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 22.07.2014 – 15 W 98/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der verstorbene Erblasser, der in zweiter Ehe verheiratet war und eine Ehefrau sowie aus der geschiedenen ersten Ehe eine Tochter und einen Sohn hinterließ, ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut verfasst:

„Mein Testament

Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem “Berliner Testament“ erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.“

Nach dem Tode des Erblassers hatte die überlebende Ehefrau aufgrund seines Testaments beantragt, ihr einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein auszustellen.
Die Kinder aus erster Ehe vertraten dagegen die Auffassung, das Testament enthalte keine Erbeinsetzung, so dass sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu je 1⁄4 Anteil und die Ehefrau zu 1⁄2 Anteil Erben des Erblassers geworden seien.

Der 15. Zivilsenat des OLG Hamm hat die amtsgerichtliche den Erbscheinantrag der Ehefrau zurückweisende Entscheidung bestätigt, weil das vom Erblasser hinterlassene Testament weder ausdrücklich eine Berufung seiner Ehefrau als Alleinerbin enthält, noch diese der letztwilligen Verfügung im Wege der Auslegung entnommen werden kann.
Zwar sei, wie der 15. Zivilsenat des OLG Hamm ausgeführte, bei der Auslegung eines jeden Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Vorliegend lasse sich aber nicht feststellen, was der Erblasser mit den von ihm gewählten Worten habe sagen wollen. Nach dem Wortlaut seines Testaments – „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel“ – habe der Erblasser nur einen Wunsch ausgedrückt, nämlich den, dass sich die Erbfolge nach dem Berliner Testament richten und auch eine Wiederverheiratungsklausel gelten soll.
Was er unter einem „Berliner Testament“ verstand, erschließe sich aus diesem Text nicht, insbesondere kann ihm nicht entnommen werden, dass der Erblasser seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin habe einsetzen wollen.
Da er offensichtlich nicht gewusst habe, dass ein „Berliner Testament“ nicht als Einzeltestament errichtet werden kann, sondern nur als gemeinschaftliches Testament, das abzuschließen Eheleuten nach § 2269 BGB vorbehalten sei, könne nicht festgestellt werden, welche Vorstellungen er inhaltlich mit einem „Berliner Testament“ verband, zumal er nicht andeutungsweise im Testament geschrieben habe, wer ihn beerben solle, geschweige denn, ob als Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe, und was geschehen soll, wenn der Fall der Wiederverheiratung eintrete.

Der Fall zeigt, dass es empfehlenswert sein kann sich vor der Abfassung eines Testaments von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

 


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