Wenn ein gemeinschaftliches Testament wegen Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksam ist – Was ist die Folge?

Wenn ein gemeinschaftliches Testament wegen Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksam ist – Was ist die Folge?

Auch wechselbezügliche Verfügungen eines wegen Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments können in ein Einzeltestament des anderen Ehegatten umgedeutet werden.

Darauf hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) München mit Beschluss vom 23.07.2014 – 31 Wx 204/14 – hingewiesen.

Dass eine als gemeinschaftliches Testament (§ 2265 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) unwirksame letztwillige Verfügung im Wege der Umdeutung als einseitige letztwillige Verfügung aufrechterhalten werden kann gilt

  • nicht nur dann, wenn es an den formellen Voraussetzungen fehlt (wie etwa bei Nichtehegatten oder wegen des fehlenden Beitritts eines Ehegatten),
  • sondern auch, wenn wegen Testierunfähigkeit eines Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament nicht wirksam errichtet wurde (vgl. OLG München, Beschluss vom 19.05.2010 – 31 WX 38/10 –).

 

Eine Umdeutung kann auch hinsichtlich solcher Verfügungen vorgenommen werden, die zu einer Verfügung des anderen Ehegatten wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB sein können, wie die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten.
Maßgeblich ist auch hier, dass der Erblasser auch in Kenntnis der unwirksamen oder fehlenden entsprechenden Verfügung des anderen Testierenden seine eigene Verfügung zu dessen Gunsten treffen wollte (Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 24.01.2003 – 1Z BR 14/02 –; OLG München, Beschluss vom 19.05.2010 – 31 Wx 38/10 –).
§ 2270 Abs. 1 BGB steht einer Umdeutung nicht entgegen. Danach hat bei wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
Diese Vorschrift ist jedoch nicht zwingend; es steht den Testierenden frei, die an die Nichtigkeit einer wechselbezüglichen Verfügung geknüpfte Rechtsfolge abzumildern oder auszuschließen.
Ein solcher Wille kann auch durch Auslegung ermittelt werden (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.01.2011 – IV ZR 230/09 – Rn. 16 zum Fall des Widerrufs) und ergeben, dass der Erblasser seinen Ehegatten durch einseitige letztwillige Verfügung zum Alleinerben eingesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass wegen dessen Testierunfähigkeit eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung mit einer gegenseitigen Erbeinsetzung nicht wirksam getroffen werden kann.

 


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