BSG entscheidet wann das Jobcenter Arbeitslosengeld II Beziehern die Kosten für Schulbücher erstatten muss

BSG entscheidet wann das Jobcenter Arbeitslosengeld II Beziehern die Kosten für Schulbücher erstatten muss

Mit Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R, B 14 AS 13/18 R – hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass, wenn Harz-IV-Empfänger-Familien Schulbücher für ihre Kinder,

  • mangels Lernmittelfreiheit in einem Bundesland,
    • wie beispielsweise in Niedersachsen in der Oberstufe des Gymnasiums,

selbst kaufen müssen, die Kosten hierfür vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu übernehmen sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Kosten für Schulbücher zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst seien, allerdings,

  • da der Ermittlung des Regelbedarfes eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde liege,

dann nicht in der richtigen Höhe, wenn

  • in einem Bundesland – im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern – keine Lernmittelfreiheit besteht

und solchen Sondersituationen,

  • in denen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftrete und
  • sich der Regelbedarf als unzureichend erweise,

durch den Härtefall-Mehrbedarf Rechnung getragen werden solle (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 08.05.2019).


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