Buchungsgebühren bei der Führung privater Girokonten.

Buchungsgebühren bei der Führung privater Girokonten.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) von Banken,

  • die bei der Führung privater Girokonten alle Buchungen bepreist,
  • nach der Banken also auch für Buchungen bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags ein Entgelt verlangen können,

ist unwirksam.

Das hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.01.2015 – XI ZR 174/13 – entschieden

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der klagende Verbraucherschutzverband die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender, die Kontoführung von Privatgirokonten betreffender Klausel gegenüber Verbrauchern in Anspruch genommen, die eine Klausel zu einem vierteljährlich fälligen Grundpreis für die Kontoführung ergänzte:

  • „Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“.

Nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH ist die beanstandete und nach § 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kontrollfähige Klausel deshalb unwirksam, weil

  • die Klausel so auszulegen ist, dass sie alle Buchungen bepreist, also auch Buchungen bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags,
  • die Klausel damit entgegen § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil der Kunden von der Vorschrift des § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB abweicht,
    • nach der die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird sowie
    • die Bank darüber hinaus, indem sie (auch) für solche von ihr unentgeltlich vorzunehmende Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden abwälzt und

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil von Kunden gegen (halb-) zwingendes Recht verstoßen, Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 27.01.2015 – Nr. 12/2015 – mitgeteilt.

 


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