Bundesländer sind zur Einrichtung des Schulfachs „Ethik“ in der Grundschule nicht verpflichtet.

Bundesländer sind zur Einrichtung des Schulfachs „Ethik“ in der Grundschule nicht verpflichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 16.04.2014 – 6 C 11.13 – entschieden, dass das Grundgesetz den Verordnungsgeber in Baden-Württemberg nicht verpflichtet, ein Schulfach Ethik für diejenigen Schüler in der Grundschule vorzusehen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, Mutter konfessionsloser schulpflichtiger Kinder, die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land zur Einführung des Fachs Ethik an der Grundschule verpflichtet ist. Sie hält die Einführung eines gesonderten Ethikunterrichts in der Grundschule für geboten.

Ihre hierauf gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim erachtete es für rechtmäßig, dass das Land erst in höheren Klassen (7. oder 8. Klasse) Ethikunterricht im Rahmen eines eigenen Schulfachs erteilt.

Die Klägerin rügte demgegenüber einen Gleichheitsverstoß, da konfessionsgebundene Schüler ab der ersten Klasse am Religionsunterricht teilnehmen könnten. Es fehle an einem adäquaten Ersatzfach für den Religionsunterricht. Darin liege eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber konfessionell gebundenen Schülern.

Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Danach verfügt der Staat bei der Einrichtung von Schulfächern über eine Gestaltungsfreiheit. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung des Fachs Ethik in der Grundschule werden die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Eine verfassungswidrige Benachteiligung gegenüber Schülern, die am Religionsunterricht teilnehmen, folgt hieraus nicht. Das Fach Religion ist anders als das Fach Ethik durch das Grundgesetz vorgeschrieben (Art. 7 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG)). Daher liegt ein Gleichheitsverstoß nicht vor.

Das hat die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts am 16.04.2013 – Nr. 28/2004 – mitgeteilt.

 


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