BVerwG entscheidet: Lehrer dürfen von Schulleitung nicht gefragt werden, ob sie auf die Reisekostenerstattung

BVerwG entscheidet: Lehrer dürfen von Schulleitung nicht gefragt werden, ob sie auf die Reisekostenerstattung

…. für Klassenfahrten verzichten.

Mit Urteil vom 23.10.2018 – 5 C 9.17 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn für vorgesehene Klassen- bzw. Abschlussfahrten,

  • die den von der Gesamtlehrerkonferenz beschlossenen Grundsätzen entsprechen,

ausreichende Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen und deswegen Lehrer vor der Genehmigung dieser außerunterrichtlichen Veranstaltungen von der Schulleitung gefragt werden, ob sie ganz oder teilweise auf die ihnen zustehende Reisekostenvergütung verzichten,

  • eine derartige Abfrage den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz verletzt und

sich,

  • falls auf eine solche Abfrage hin, ein Verzicht auf Reisekosten abgegeben wird,

der Dienstherr nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Verzichtserklärung berufen kann,

  • sondern Lehrer, auch bei einem erklärten (Teil)Verzicht, einen ungeschmälerten Anspruch Reisekostenvergütung haben.

Begründet hat das BVerwG dies damit, dass eine Koppelung zwischen Genehmigung und Verzicht bei nicht ausreichenden Haushaltsmitteln für Klassenfahrten,

  • denenbei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule besondere Bedeutung zukommt,

die gesetzlich daran gebundenen Lehrer den Konflikt aussetzen,

  • entweder auf ihren Anspruch auf Reisekostenvergütung (teilweise) zu verzichten
  • oder verantworten zu müssen, dass die Fahrt nicht stattfindet

und ihnen so auch die Verantwortung dafür zugewiesen wird, ob sie eine staatliche Aufgabe unter Verzicht auf ihren ungeschmälerten Anspruch auf Reisekostenvergütung erfüllen,

  • also diese mit privaten Mitteln (mit)finanzieren,

was dem Zweck des Anspruchs auf Reisekostenvergütung zuwiderläuft, nach dem der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten notwendige dienstliche Reiseaufwendungen abnehmen soll (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 23.10.2018).


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