Cannabiskonsumenten, wann wird ihnen von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen?

Cannabiskonsumenten, wann wird ihnen von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen?

Einem Autofahrer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, kann

  • bei mangelnder Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und
  • dem Führen von Kraftfahrzeugen

die Fahrerlaubnis entzogen werden.

  • Mangelnde Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt regelmäßig bei einem Tetrahydrocannabinol-Wert (THC-Wert) ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor.

Das hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 12.02.2015 – 3 L 110/15.NW – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger, einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten,

  • nachdem bei ihm anlässlich einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts, dass er unter der Wirkung von Cannabis gefahren sei, eine Blutprobe entnommen und bei deren Untersuchung ein Wert von 1,2 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis, im Blutserum festgestellt worden war,

die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen,

  • dass er nicht in der Lage sei, zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen.

Seine Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis hatte keinen Erfolg, weil gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen hat und dies nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann gilt, wenn bei dem Inhaber der Fahrerlaubnis Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Wie die 3. Kammer des VG Neustadt an der Weinstraße ausgeführt hat, gilt im Falle des Konsums von Betäubungsmitteln bei der Einnahme von Cannabis nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall (vgl. Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage) Folgendes:
Es ist zu differenzieren zwischen

  • regelmäßigem und
  • gelegentlichem

Cannabiskonsum.

  • Regelmäßiger d. h. täglicher oder nahezu täglicher Cannabiskonsum führt nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges.
  • Gelegentlicher, d. h. mehr als nur einmaliger Cannabiskonsum genügt für sich genommen dagegen gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV noch nicht, um von fehlender Fahreignung auszugehen.
    Hinzutreten muss beispielsweise,

    • entweder ein Mischkonsum von Cannabis und Alkohol bzw. anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder
    • dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt und
    • der Schluss, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsument nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann, ist gerechtfertigt, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml im Blutserum, ab der ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Zustand vorliegt, ein Fahrzeug führt.

 


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