Claudia Pechstein kann vor deutschen Gerichten nicht auf Schadensersatz klagen

Claudia Pechstein kann vor deutschen Gerichten nicht auf Schadensersatz klagen

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 – entschieden,

  • dass die Klage von Claudia Pechstein gegen die beklagte International Skating Union (ISU), dem internationalen Fachverband für Eisschnelllauf, auf Schadensersatz,
  • wegen nach ihrer Auffassung ungerechtfertigter zweijähriger Dopingsperre, die von der Disziplinarkommission der Beklagten gegen sie verhängt sowie auf die von Claudia Pechstein dagegen eingelegte Berufung von der Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne bestätigt worden war,

unzulässig ist,

  • weil ihrer Schadensersatzklage die Einrede der Schiedsvereinbarung entgegensteht.

Die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem CAS in Lausanne unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs war u.a. neben der Verpflichtung zur Einhaltung der Anti-Doping-Regeln der Beklagten

  • in einer von der Beklagten vorformulierten Wettkampfmeldung enthalten,
  • die Claudia Pechstein unterzeichnet hatte, weil sie ohne Unterzeichnung nicht zu den Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften zugelassen worden wäre.

Der BGH hat diese Schiedsgerichtsvereinbarung für wirksam erachtet und dies damit begründet, dass

  • zwar die Beklagte bei der Veranstaltung von internationalen Eisschnelllaufwettbewerben marktbeherrschend sei,
  • sich aber erst aus einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen, nämlich dem Justizgewährungsanspruch von Claudia Pechstein sowie ihrem Recht auf freie Berufsausübung einerseits und der Verbandsautonomie der Beklagten andererseits, ergebe, ob das Verlangen nach Abschluss einer Schiedsabrede, die die ausschließliche Zuständigkeit des CAS vorsehe, einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung darstellt und
  • bei dieser Abwägung ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten nicht feststellbar gewesen sei.

Mitentscheidend war nicht zuletzt, dass der CAS nach Meinung des BGH ein „echtes“, unabhängiges und neutrales Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH 97/16 vom 07.06.2016).


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