…. betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Osnabrück hingewiesen.
Danach können Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte, die in Angelegenheiten der
- Gesundheitssorge des Betroffenen
entscheiden dürfen,
- wenn der Betroffene hierzu selbst nicht (mehr) in der Lage ist,
grundsätzlich die Einwilligung in die Impfung erteilen,
- haben aber bei dieser Entscheidung auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
Allerdings dürfte ausnahmsweise, so das AG weiter, eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dann erforderlich sein,
- wenn eine ärztliche Einschätzung vorliegt, wonach wegen des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Betroffenen Gefahren von einer Impfung ausgehen und
- der Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte (dennoch) die Einwilligung zur Impfung erteilen will
oder
- wenn der Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte die Einwilligung in eine ärztlich empfohlene Impfung nicht erteilen will und
- der Betroffene durch die Nichtimpfung erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird (Quelle: Pressemitteilung des AG Osnabrück).
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