…. sind in Kraft getreten.
Am 01.04.2020 sind
- die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie
- zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas
in Kraft getreten, die u.a. folgende,
- vorerst bis 30.06.2020 geltende,
Regelungen vorsehen:
Kündigungsschutz von Mietern und Pächtern
- Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden.
- Die Miete und Pacht bleiben für diesen Zeitraum weiterhin fällig;
- es können auch Verzugszinsen entstehen.
- Miet- und Pachtschulden aus dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 müssen bis zum 30.06.2022 beglichen werden,
- sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden.
- Im Streitfall müssen Mieter und Pächter glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete bzw. Pacht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
Zahlungsaufschub für Verbraucher sowie Kleinstgewerbetreibende
- Für vor dem 08.03.2020 geschlossene, existenzsichernde Verträge der Grundversorgung erhalten Verbraucher ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht,
- faktisch also einen Zahlungsaufschub,
- mit der Rechtsfolge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen.
- Für Kleinstgewerbetreibende gilt entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse,
- die zur Eindeckung mit Leistungen dienen,
- die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind.
- Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30.06.2020 befristet.
- Für vor dem 15.03.2020 geschlossene Verbraucherdarlehensverträge werden die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werdenden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen gestundet, wenn der Verbraucher
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