23. Dezember 2020
…. oder nicht?
Die (Schutz)Impfung eines Kindes ist eine
für das Kind.
Die Entscheidung darüber,
muss von
im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden.
Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern darüber,
nicht einigen, kann
beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beantragen, ihm die
zu übertragen.
Das Familiengericht trifft in einem solchen Fall
sondern hat den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern über die Impfung bzw. die Nichtimpfung dadurch zu lösen, dass es die
überträgt, dessen Lösungsvorschlag dem
besser gerecht wird (§ 1697a BGB).
So der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16 – in einem Fall, in dem Eltern uneinig darüber waren,
entschieden hat, dass die Entscheidungsbefugnis über die Impffrage dem Elternteil, der die Impfung des Kindes
befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden kann,
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass aufgrund der
davon ausgegangen werden kann, dass
überwiegt.