Darf ein Arbeitgeber der Zweifel an der Erkrankung eines Angestellten hat diesen durch einen Detektiv observieren lassen?

Darf ein Arbeitgeber der Zweifel an der Erkrankung eines Angestellten hat diesen durch einen Detektiv observieren lassen?

Ein Arbeitgeber,

  • der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt,

handelt rechtswidrig,

  • wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht.

Für dabei von dem Detektiv heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe.

  • Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen.

Darauf hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte der beklagte Arbeitgeber einen Detektiv mit der Observation der bei ihm angestellten Klägerin beauftragt, nachdem diese ab dem 27.12.2011 arbeitsunfähig erkrankt war, zunächst mit Bronchialerkrankungen und nachfolgend von ihr für die Zeit bis 28.02.2012 nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt worden waren, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.01.2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. 

Wegen dieser von der Klägerin als rechtswidrig erachteten Observation, die von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen erfolgte und bei der von dem Detektiv auch Videoaufnahmen erstellt worden waren, hatte die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.500 Euro gefordert.

Vom Landesarbeitsgericht (LAG) wurden der Klägerin 1.000,00 Euro zugesprochen.

Die Revisionen von Klägerin und Beklagten gegen diese Entscheidung waren erfolglos.

Der Achte Senat des BAG entschied, dass die Observation der Klägerin einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig war, weil

  • der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weder dadurch erschüttert gewesen sei, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch die Änderung im Krankheitsbild und
  • der Arbeitgeber demzufolge keinen berechtigten Anlass zur Überwachung der Klägerin hatte.

Die Höhe des vom LAG zuerkannten Schmerzensgeldes änderte der Senat nicht und er traf auch keine Entscheidung dazu, wie Videoaufnahmen in Fällen zu beurteilen sind, in denen ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 19.02.2015 – Nr. 7/15 – mitgeteilt.

 


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