Darf ein Händler unter Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis werben?

Darf ein Händler unter Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis werben?

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 31.07.2015 – 6 U 64/15 – entschieden, dass es einem Händler gestattet ist, mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zu werben.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Händler in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger geworben, diesen mit dem Testergebnis „sehr gut“ angepriesen und als Fundstelle für das Testergebnis ein Internetportal genannt.

Der 6. Zivilsenat des OLG Oldenburg erachtete eine solche Werbung unter Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis nicht als wettbewerbswidrig und wies die Klage eines Wettbewerbsverbands gegen den Händler auf Unterlassung der Werbung ab.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Senat aus,

dass nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Werbung mit einem Testergebnis zulässig sei, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne.
Ein leichter Zugriff sei grundsätzlich auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich. Das Internet sei in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet. Ihm komme eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zu. Ein Verbraucher könne sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 10.08.2015 mitgeteilt.

 


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