Darf telefoniert werden wenn aufgrund der ECO Start-Stopp-Funktion der Motor automatisch abgeschaltet ist?

Darf telefoniert werden wenn aufgrund der ECO Start-Stopp-Funktion der Motor automatisch abgeschaltet ist?

Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn

  • das Fahrzeug steht und
  • der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.

Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 09.09.2014 – 1 RBs 1/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Betroffene, während

  • er mit seinem Pkw an der Lichtzeichenanlage halten musste und
  • der Motor seines Fahrzeugs aufgrund der ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet war,

mit seinem in der Hand gehaltenen Handy telefoniert und war deswegen vom Amtsgericht wegen verbotenen Telefonierens mit einem Mobiltelefon nach §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt worden.

Auf seine gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm den Betroffenen freigesprochen.

Zur Begründung des Freispruchs hat der Senat darauf verwiesen, dass das in § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen, nach § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO nicht gelte, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei.
Der Gesetzeswortlaut differenziere dabei nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse.
Deswegen sei ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das Fahrzeug stehe. Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 28.10.2014 mitgeteilt.

 


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