Darlehensgebühr für Bauspardarlehensvertrag und Kontogebühr für Bauspardarlehenskonto in den AGB der Bausparkasse?

Darlehensgebühr für Bauspardarlehensvertrag und Kontogebühr für Bauspardarlehenskonto in den AGB der Bausparkasse?

Das Amtsgericht (AG) Stuttgart hat mit Urteil vom 30.06.2015 – 1 C 714/15 – entschieden, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages jedenfalls dann eine gem. § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede darstellen, wenn durch sie

 

und Bausparer in solchen Fällen deshalb die bezahlte Darlehensgebühr sowie die geleisteten Kontogebühren, soweit die Ansprüche noch nicht verjährt sind, gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB von der Bausparkasse zurückverlangen können.

In dem der Entscheidung des AG Stuttgart zugrunde liegendem Fall waren auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Bausparvertrages

  • bei der Auszahlung oder ersten Teilauszahlung des Darlehens eine das Darlehen (Darlehensschuld) entsprechend erhöhende Darlehensgebühr in Höhe von 3 v. H. des Bauspardarlehens erhoben sowie
  • für das Konto des Bausparers von der Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – eine Kontogebühr von jährlich 12,00 DM. (. . .) berechnet worden.

 


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