22. September 2015
Das Verbot des Reitens außerhalb hierfür ausgewiesener Waldwege erfasst nach dem Sächsischen Waldgesetz (SächsWaldG) nicht das Führen von Pferden am Zügel.
Darauf hat der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden mit Beschluss vom 10.09.2015 – OLG 26 Ss 505/15 (Z) – hingewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 22.09.2015) und in einem Fall eine Betroffene freigesprochen,
Dass das Führen eines Pferdes am Zügel nicht unter den Tatbestand des § 12 Abs. 1 SächsWaldG fällt,
hat der Bußgeldsenat des OLG Dresden damit begründet,
weil unter dem Wort „Reiten“ nach allgemeiner Auffassung eine Fortbewegungsart eines Menschen auf dem Rücken eines Tieres, meist eines Pferdes verstanden wird, bzw. das Sichfortbewegen auf einem Reittier (besonders einem Pferd) (vgl. Duden online, Stichwort Reiten; Wikipedia, Stichwort Reiten), während demgegenüber das Führen eines Pferdes am Zügel gerade keine Nutzung des Tieres zur Fortbewegung, sondern insoweit ein Aliud zum Reiten ist.
Dafür, dass zwischen dem Reiten und dem Führen eines Pferdes schon vom Wortsinn her ein Unterschied besteht, spricht, wie der Senat weiter ausgeführt hat, auch, dass der Bundesgesetzgeber etwa in § 28 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zwischen dem Reiten und dem Führen eines Pferdes ausdrücklich unterscheidet, indem es dort heißt: „Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen“.