Das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners einer abgetretenen Forderung nach § 410 BGB – Wann ist die Ausübung rechtsmissbräuchlich?

Das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners einer abgetretenen Forderung nach § 410 BGB – Wann ist die Ausübung rechtsmissbräuchlich?

Ist dem Schuldner einer abgetretenen Forderung die Abtretung vom bisherigen Gläubiger nicht nach § 410 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) schriftlich angezeigt worden, ist der Schuldner nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Schuldnerschutzbestimmung; sie soll den Schuldner einer abgetretenen Forderung vor der Gefahr schützen, an einen Nichtgläubiger zu leisten und ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden. Darüber hinaus gewährt die Vorschrift dem Schuldner das Recht, von dem die Leistung Fordernden, in der Urkunde als neuer Gläubiger Bezeichneten, die Aushändigung zu verlangen. Dabei handelt es sich um keinen Gegenanspruch und darum auch nicht um ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, sondern ein Leistungsverweigerungsrecht, das der Schuldner dem neuen Gläubiger einredeweise entgegenhalten kann.
Die Rechtsausübung dieses Leistungsverweigerungsrechts ist jedoch dann nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Interesse des Ausübenden zugrunde liegt. Das ist der Fall, wenn eine anderweitige Inanspruchnahme des Schuldners wegen der vom neuen Gläubiger geltend gemachten Forderung, also eine Geltendmachung dieser Forderung durch den bisherigen Gläubiger ausgeschlossen ist.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23.08.2012 – VII ZR 242/11 – hingewiesen.

Anmerkung hierzu:
Ob die Aushändigung einer Fotokopie der Abtretungsurkunde den Erfordernissen des § 410 BGB genügt ist umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies bisher noch nicht entschieden und diese Frage auch in der obigen Entscheidung offengelassen, den bisherigen Meinungsstand dazu aber dargestellt.

 

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