Das Missgeschick mit dem Einkaufswagen – Mögliche strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen.

Das Missgeschick mit dem Einkaufswagen – Mögliche strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen.

Ein ganz alltäglicher Fall:
Auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz eines Einkaufszentrums belädt ein Kunde seinen Pkw. Dabei macht sich der von ihm benutzte Einkaufswagen selbständig, rollt weg und beschädigt ein parkendes Fahrzeug.

Strafrechtliche Frage:
Kann sich der Kunde in einem solchen Fall strafbar machen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort?

Antwort:
Ja, wenn er erkannt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass an dem Fahrzeug ein Schaden entstanden ist.
Denn die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Fahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Das entspricht der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. u. a. OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.10.2010 – 2 St OLG Ss 147/10 –), der sich auch das OLG Düsseldorf im Urteil vom 07.11.2011 – 1 RVs 62/11 – angeschlossen hat.

Zivilrechtliche Frage:
Ist ein solcher durch einen Einkaufswagen verursachter Fremdschaden von der Privathaftpflichtversicherung oder der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt?

Antwort:
Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der vorliegende, beim Beladen des Pkw eingetretene Schaden, dem „Gebrauch des Kraftfahrzeugs“ zuzurechnen, also „durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs“ entstanden ist (dann: Kfz-Haftpflichtversicherung, vgl. A.1.1.1 AKB 2008) oder nicht (dann: Privathaftpflichtversicherung). Hierzu werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Meinungen vertreten.

 

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