Das Nichttragen eines Fahrradhelms begründet grundsätzlich kein Mitverschulden.

Das Nichttragen eines Fahrradhelms begründet grundsätzlich kein Mitverschulden.

Darauf hat der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße gefahren. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte.

Die Klägerin nahm die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch.

Mit Urteil vom 05.06.2013 – 7 U 11/12 – lastete das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % an, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Der BGH hat das Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 05.06.2013 – 7 U 11/12 – aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nach der Entscheidung des BGH, entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen OLG, nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens.
Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben.
Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.
Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre.
Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, hatte der BGH nicht zu entscheiden.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 17.06.2014 – Nr. 95/2014 – mitgeteilt.

 


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