Dass Unwissenheit nicht (sondern nur ausnahmsweise) vor Strafe schützt

Dass Unwissenheit nicht (sondern nur ausnahmsweise) vor Strafe schützt

…. zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 18.07.2017 – 1120 Cs 117 Js 147604/17 – mit dem ein 63-jähriger schwerbehinderter Rentner

  • wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe

zu einer Geldstrafe von 1600 Euro (80 Tagessätze zu je 20 Euro) verurteilt worden ist.

Der angeklagte Rentner, der nicht im Besitz eines Waffenscheins war und in einer Gaststätte eine Schreckschusspistole Walter P22 und sechs Kartuschen Munition mit dabei hatte, hatte sich damit verteidigt, dass er

  • die Gaspistole, nachdem bei ihm vor ca. 8 Monaten eingebrochen worden sei, im Internet bestellt und

nicht gewusst habe, dass er diese nicht mit sich führen darf.

Das AG wies ihn darauf hin, dass es sich dabei um einen ihn nicht entschuldigenden vermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 Strafgesetzbuch (StGB) handle, da er

Nach § 17 Satz 1 StGB handelt ein Täter nämlich nur dann ohne Schuld, wenn

  • ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun und
  • er den Irrtum nicht vermeiden konnte.

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