Dauerwohnrecht i.S.v. § 31 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann zeitlich begrenzt werden.

Dauerwohnrecht i.S.v. § 31 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann zeitlich begrenzt werden.

Ein Dauerwohnrecht i.S.v. § 31 WEG kann wirksam auf Lebenszeit des Berechtigten bestellt werden.

Darauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Beschluss vom 20.03.2014 – 4 W 51/14 – hingewiesen.

Ein Dauerwohnrecht i. S. v. § 31 WEG kann – wie der 4. Zivilsenat des OLG Celle ausgeführt hat – zwar nicht unter eine Bedingung gestellt werden (§ 33 Abs. 1 Satz 2 WEG), es kann aber zeitlich begrenzt werden (§ 41 Abs. 1 WEG). Nach der ganz überwiegenden Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist nach dieser Maßgabe eine Bestellung des Dauerwohnrechts auf Lebenszeit des Berechtigten möglich (anderer Auffassung: OLG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 27.07.1961 – 3 W 58/61 –).
Für die herrschende Auffassung spricht, dass die Begrenzung eines Rechtes auf die Lebensdauer einer Person keine Bedingung, sondern eine Zeitbestimmung darstellt.
Auch steht dieser Auffassung steht entgegen, dass § 33 Abs. 1 WEG die Vererblichkeit zwingend vorschreibt. Denn andererseits ist vom Gesetzgeber auch eine Befristung zugelassen worden. Durch die Vorgabe der Vererblichkeit ist demgemäß lediglich eine Möglichkeit eröffnet, nicht aber ein Zwang ausgeübt worden, das Dauerwohnrecht von der Dauer des Lebens des Berechtigten unabhängig zu machen.

 


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