Der unberechtigte Abbruch einer eBay-Auktion kann für den Anbieter teuer werden.

Der unberechtigte Abbruch einer eBay-Auktion kann für den Anbieter teuer werden.

Der durch den nicht berechtigten Abbruch einer Internetauktion zwischen dem Anbieter und dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande gekommene Kaufvertrag ist grundsätzlich auch dann nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.

Das hat der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 12.11.2014 – VIII ZR 42/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte

  • der Beklagte seinen Gebrauchtwagen unter Festsetzung eines Mindestgebots von 1 € zum Kauf angeboten,
  • kurz nach Beginn der eBay-Auktion der Kläger für den Pkw ein Gebot von 1 €, unter Setzung einer Preisobergrenze von 555,55 €, abgegeben und
  • einige Stunden später der Beklagte die eBay-Aktion abgebrochen, weil er, wie er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mitteilte, außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden hatte, der bereit war 4.200 € zu zahlen.

Der Kläger hatte darauf hin vom Beklagten wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrages mit der Begründung, dass der Pkw 5.250 € wert sei, Schadensersatz in Höhe von 5.249 € verlangt.

Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) gaben der Klage statt.

Die Revision des Klägers war erfolglos.

Nach der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH war der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nichtig, da bei einer Internetauktion ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigt.
Es mache nämlich gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnehme, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.
Auch könne der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten.
Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden sei, beruhe auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen sei und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt habe, dass sich das Risiko verwirkliche.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 12.11.2014 – Nr. 164/2014 – mitgeteilt.

 


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