3. November 2014
Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.
Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung
zu entwickeln.
Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 29.04.2014 – 3 StR 171/14 – und vom 24.10.2013 – 3 StR 349/13 –).
Darauf hat der 3. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 16.09.2014 – 3 StR 372/14 – hingewiesen.