Die Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.

Die Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.

  • Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn
    • zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und
    • die Tatbegehung hierauf beruht.
  • Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen,
    • dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird;
    • die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen.

Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung

  • der Persönlichkeit des Täters,
  • seines Vorlebens und
  • der von ihm begangenen Anlasstat(en)

zu entwickeln.

Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 29.04.2014 – 3 StR 171/14 – und vom 24.10.2013 – 3 StR 349/13 –).

Darauf hat der 3. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 16.09.2014 – 3 StR 372/14 – hingewiesen.

 


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